Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Behandlung einer Forfaitierung

 

Leitsatz (amtlich)

Forfaitierungsverträge können zu Dauerschuldzinsen führen, wenn das Bonitätsrisiko durch dingliche Sicherheiten abgedeckt wird.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Forfaitierung künftig entstehender Mietforderungen als Verkauf zu behandeln ist oder zu einem Darlehensverhältnis und damit zum Ansatz von Dauerschulden bzw. Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für das Einzelunternehmen des Klägers führt.

Die Streitfrage war hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1989 bereits Gegenstand des Verfahrens V 49/96, das mit klagabweisendem revisiblem Urteil vom 16.12.1997 endete, sowie der Revision XI R 6/98, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.5.1999 als unbegründet zurückwies.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts wird auf die genannten Urteile Bezug genommen. Im Revisionsverfahren hatte der Kläger mit der Revisionsbegründung über die in der ersten Instanz vorgelegten Unterlagen hinaus die Kopie einer Bankmitteilung der Hypothekenabteilung der B-Bank vom 15.7.1985 über die Prüfung des Entwurfs des ersten mit dem Kläger abzuschließenden Forfaitierungsvertrags vorgelegt. Als Anlage zu seiner Klagebegründung hat der Kläger diese Unterlage auch in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Wegen ihres Inhaltes wird auf die Unterlage verwiesen.

In den nach Durchführung der Außenprüfung ergangenen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 1988 und 1990 vom 3.6.1993 berücksichtigte der Beklagte Entgelte für Dauerschulden gem. § 8 Nr. 2 GewStG Dauerschuldzinsen davon 50% 1988 689.414 DM 344.707 DM 19901.548.334 DM 774.167 DM und im erstmaligen Bescheid für 1991 vom 2.3.1994 geschätzt 1991 500.000 DM 250.000 DM.

Die dagegen rechtzeitig eingelegten Einsprüche haben bis zum Abschluss der o.g. Klage- bzw. Revisionsverfahren gegen den Bescheid für 1989 geruht. Nach Abschluss des Revisionsverfahren entschied der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 9.5.2001 über die noch anhängigen Einsprüche.

Dagegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor: Die Revisionsentscheidung des BFH in der Sache XI R 6/98 sei für ihn, den Kläger, negativ ausgefallen, weil sich das Revisionsgericht durch die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz gebunden gefühlt habe, es läge keine echte" Forfaitierung vor, weil er, der Kläger, von der Delkredere-Haftung (Bonitätsrisiko) hinsichtlich der verkauften Forderungen nicht vollständig befreit gewesen sei. Diese Vertragsauslegung sei in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erörtert worden, die damalige Entscheidung sei deshalb für ihn, den Kläger, überraschend gewesen.

Diese Vertragsauslegung sei zudem falsch. Die Vertragsparteien der Forfaitierungsverträge, der Kläger und die B-Bank seien sich einig darüber, dass das Bonitätsrisiko bei der Bank gelegen habe. Eine abweichende Vertragsauslegung gegen den erklärten Willen der Vertragsparteien sei - insbesondere bei lückenhaften oder zweideutig formulierten Verträgen - unzulässig und verstoße gegen §§ 133, 157 BGB. Maßgebend sei nicht der scheinbar eindeutige Wortlaut, sondern das übereinstimmend "wirklich Gewollte" (BGHZ 86,41, 46; Hess. FG v. 16.05.2000, 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147).

Entscheidend sei somit, dass die B-Bank mit Schreiben vom 11.06.1996 bestätigt habe, dass das Bonitätsrisiko für beide Forfaitierungsverträge von der Bank getragen worden sei bzw. getragen werde. Dies sei keine Gefälligkeitsbescheinigung. Sofern Zweifel an der Bestätigung bestanden hätten, hätte das FG damals Beweis erheben müssen und sich nicht darauf stützen dürfen, die Bestätigung sei unerheblich, weil die Verträge zur Zeit ihrer Abgabe fast abgewickelt gewesen wären. Im übrigen hätte die B-Bank eine Gefälligkeitsbescheinigung angesichts der Restlaufzeit und der Höhe der monatlichen Mietezahlungen nicht abgegeben. Die B-Bank habe diese ihre Rechtsansicht über den Inhalt der Verträge nochmals im Jahr 1999 ausdrücklich bestätigt. Der Prozessbevollmächtigte hat dieses Schreiben der B-BANK vom 15. bzw. 14.4.1999 in der mündlichen Verhandlung in Kopie zu den Akten gereicht und beantragt, für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, von den von der B-Bank in den Jahren 1996 und 1999 abgegebenen Erklärungen inhaltlich abzuweichen, eine der verantwortlichen Personen der B-Bank als Zeugen zu hören.

Der Kläger macht zudem geltend, diese Interpretation der Forfaitierungsverträge stehe schließlich auch in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 438 BGB in der Fassung vor dem Schuldrechtsänderungsgesetz für den Rechtskauf.

Der Kläger beantragt, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1988, 1990 und 1991 vom 3. Juni 1993 bzw. 2.3.1994 (1991) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.5.2001 dahingehend zu ändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre auf 1988 564 DM 1990 0 DM 19915.410 DM festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die V...

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