Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen, sind diese in dem Abrechnungsdokument eindeutig zu bezeichnen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die weiteren Unterlagen tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind.

 

Normenkette

UStG §§ 15, 14 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand unter anderem Containerentladung und Kommissionierung ist. In dem Streitzeitraum 2012 und I. und II. Quartal 2013 war alleinige Auftraggeberin die A ... GmbH (im Folgenden A GmbH), mit der die Klägerin im ... 2012 einen Werkvertrag über das Be- und Entladen von Containern, LKWs und Waggons, dem Verbringen der Ware in die Lagerhallen oder aus diesen in die Lageeinheiten, Kommission, Display- und Kitbau sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten abgeschlossen hatte. In diesem Rahmenvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Weitergabe eines Auftrags oder eines Teilauftrags der Klägerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A GmbH gestattet war.

Die Klägerin stellte die gegenüber der A GmbH erbrachten Leistungen in zeitlichen Abständen jeweils unter Beifügung von Berichten über die "Tagesarbeit Container/LKW-Entladung, A GmbH" (im Folgenden Tagesberichte) in Rechnung. Auf den Tagesberichten wird neben der Angabe des Ortes und des Datums jeweils die Klägerin als das Unternehmen genannt, das die Entladung durchgeführt hat. Darüber hinaus geben die Tagesberichte jeweils die Containernummern, den Inhalt, das Gewicht (kg) sowie die Kubikmeter und die Größe der einzelnen Container an. Die Tagesberichte werden jeweils von dem Lagermeister der A GmbH unterzeichnet.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte der Beklagte am 27.02.2014 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Quartal 2013 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Quartal 2013 auf 8.626,79 € und für das II. Quartal 2013 auf 7.635,24 € fest. Mit Bescheid vom 27.05.2014 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 auf 11.859,58 €. Nach dem Sonderprüfungsbericht enthielten die einzeln aufgeführten Eingangsrechnungen der Firmen B GmbH, C, D GmbH und E GmbH eine unzureichende Leistungsbeschreibung und erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Darüber hinaus verfüge die Steuerverwaltung über eindeutige Erkenntnisse, dass es sich bei den Firmen B GmbH und E GmbH um Scheinunternehmen handle.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie die beanstandeten Rechnungen der genannten Unternehmen erneut unter Beifügung von "entsprechenden Protokollen" ein. Hierbei handelte es sich um die von der A GmbH erstellten Tagesberichte. Bezugnehmend auf diese Arbeitsnachweise führte die Klägerin aus, dass daraus konkrete Daten zur Identifizierung der erbrachten Leistungen zu entnehmen seien und damit die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt würden. Die Tagesberichte seien Bestandteil der Abrechnungen gewesen. Zwar sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit der A GmbH eine schriftliche Zustimmung für den Einsatz von Subunternehmern vorgesehen gewesen, diese sei jedoch nicht von der Auftraggeberin eingefordert worden.

Mit Entscheidung vom 17.07.2014 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück.

Am 20.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in den beanstandeten Rechnungen unter Heranziehung der Tagesberichte Art und Umfang der erbrachten Leistungen hinreichend konkret bezeichnet worden seien. Denn aus der Zusammenschau dieser beiden Dokumente lasse sich genau nachvollziehen, welche Arbeiten abgerechnet worden seien. Die Rechnungen enthielten das Leistungsdatum, die Containergröße und die Menge in Tonnen (to). Die Tagesberichte wiesen darüber hinaus die Containernummern aus, so dass eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht werde. Es sei auch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistung weitere Erkenntnismittel heranzuziehen, sofern sie eindeutig bezeichnet worden seien. Das sei hier der Fall. Die Tagesberichte der A GmbH seien den Rechnungen nunmehr angeheftet und damit eindeutig zugeordnet. Zuvor seien sie gesondert gesammelt und abgelegt worden. Auch wenn in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Tagesberichte verwiesen werde, so sei eine Zuordnung durch die darin enthaltenen Angaben, wie z. B. Datum und der verwendeten technischen Hilfsmittel, wie Gabelstapler, gewährleistet. Mehrfachabrechnungen seien bei den vorlieg...

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