Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.11.1997; Aktenzeichen VII B 57/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ -vertreten durch die Fa. M – Juni 1994 beim Zollamt … (ZA) jeweils eine Partie „Damenkleider aus 100 % Baumwolle, gewirkt” der Codenummer 6104 4200 0000 mit Ursprung in Malaysia zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurden jeweils malaysische Textil-Ursprungszeugnisse (CERTIFICATE OF ORIGIN) der Nr. MYDE… bzw. Nr. MYDE… vorgelegt; Anträge auf Anrechnung auf einen Zollplafond oder auf Anwendung einer Zollpräferenz wurden jedoch nicht gestellt. Das ZA erhob mit Bescheiden vom 20. bzw. 23. Juni 1994 neben der Einfuhrumsatzsteuer Zoll (EURO) in Höhe von 14 % des Zollwerts, nämlich … DM bzw. … DM.

Mit zwei Schreiben an das ZA vom August 1994 überreichte die Fa. M für die genannten Partien Ursprungszeugnisse nach Form A und bat um nachträgliche Anrechnung der Waren zur Gewährung der Präferenz. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 1. September 1994, daß der Präferenzzollsatz „frei” nicht mehr angewendet werden könne, weil für Waren dieser Codenummer aus Malaysia die Präferenz im Zeitpunkt der Vorlage der Ursprungszeugnisse bereits erloschen gewesen sei. Hiergegen erhob die Fa. M mit Schreiben vom September 1994 Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug sie vor, daß die Erschöpfung der Zollpräferenz sich nur auf das erste Halbjahr 1994 beziehe, daß aber nach Auskunft der Zentralstelle Zollkontingente (ZZK) eine ganzjährige Präferenz bestanden habe, da zum 1. Juli 1994 bereits die Tranche für das zweite Halbjahr eröffnet gewesen sei. Da auch der Beklagte nunmehr aufgrund einer telefonischen Auskunft der ZZK an das ZA und einer Angabe durch das EDV-System ALFA des ZA von der Möglichkeit der Anrechnung ausging, erließ er unter dem 23. November 1994 einen Steueränderungsbescheid aufgrund Art. 236 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, mit dem er für die beiden Einfuhren von dem Präferenzzollsatz „frei” ausging und Zoll in Höhe von … DM erstattete.

Nach nochmaliger Prüfung erhob der Beklagte mit einem an die Fa. M als Vertreter der Klägerin gerichteten Steueränderungsbescheid vom 6. Januar 1995 aufgrund Art. 220 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Zoll (EURO) in Höhe des erstatteten Betrags von … DM nach. Den hiergegen am 10. Januar 1995 im Namen der Klägerin erhobenen Einspruch der Fa. M wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 1995 zurück.

Mit ihrer am 19. April 1995 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es habe im ganzen Jahr 1994 einen einheitlichen Plafond gegeben, der lediglich auf Verwaltungsebene zur besseren Überwachung in zwei Halbjahres-Tranchen eingeteilt gewesen sei. Von zwei völlig selbständigen Halbjahresplafonds sei in den Vorschriften nirgendwo die Rede. Die zweite Halbjahres-Tranche habe am 1. Juli 1994 nahtlos an die des ersten Halbjahres angeschlossen. Es habe daher keine Präferenzunterbrechung gegeben. Da im Streitfall die Präferenzgewährung für die Einfuhren vom Juni 1994 mit Schreiben vom August 1994 beantragt worden sei, könnten die Einfuhren auf den Plafond des zweiten Halbjahres angerechnet werden. Es seien mit dem Antrag gültige Präferenznachweise vorgelegt worden, und der Plafond sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft gewesen. Weitere Voraussetzungen für die Präferenzgewährung bestünden nicht. Die Verordnung Nr. 1677/94 besage, daß nach dem 15. Juli 1994 eingereichte Präferenznachweise auf die erste Tranche nicht mehr angerechnet werden könnten, verbiete aber nicht die Anrechnung auf die zweite Tranche. Sollte der Beklagte den zunächst erhobenen Zoll irrtümlich erstattet haben, so sei jedenfalls dieser Irrtum für sie (die Klägerin) nicht erkennbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

Steueränderungsbescheid vom 6. Januar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß es 1994 nicht eine ganzjährige Präferenz, sondern daß es zwei Halbjahres-Präferenzen gegeben habe. Deshalb hätten auch die beiden Halbjahres-Plafonds getrennt überwacht werden müssen. Da die beiden Einfuhren der Klägerin Juni 1994 zur Abfertigung angemeldet worden seien, könnten sie allein auf den Plafond des ersten Halbjahres angerechnet werden. Im Zeitpunkt der Vorlage der Präferenznachweise durch die Klägerin sei aber bereits durch die VO Nr. 1677/94 die Einstellung von Anrechnungen auf den Plafond des ersten Halbjahres mit Wirkung vom 15. Juli 1994 angeordnet gewesen. Die Erstattung des Zolls sei irrtümlich erfolgt. Dieser Irrtum sei für die Klägerin aber erkennbar gewesen, da alle für die Präferenzbehandlung maßgebenden Vorschriften im Amtsblatt veröffentlicht gewesen seien. Wollte man nicht von einer Erkennbarkeit des Irrtums auf seiten der Klägerin ausgehen, müßte das Verfahren ausgesetzt werden, um ihm (dem Beklagten) Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung der Kommission über ein Absehen von der Nacherhebung einzuholen.

Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, di...

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