Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der EG-Tierschutzverordnung beim Transport von Zuchtrindern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports voraus. Die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland ist zu kontrollieren, wenn das Transportmittel zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Art. 2 Verordnung Nr.615/98 vorzunehmen ist, und den Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland gewechselt wurde. Eine Kontrolle, die etwa erst zwei Monate nach Ankunft und Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland durchgeführt wird, kann nicht als "zeitnah im unmittelbaren Anschluss an die Entladung" angesehen werden, dagegen lassen sich bei einem Zeitraum von ca. 10 Tagen noch verlässliche Feststellungen über den Zustand der Tiere bzw. die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen treffen.

 

Normenkette

EGV 615/98 Art. 2-3; EGV 639/2003 Art. 3 Abs. 1

 

Gründe

Von der Aufnahme des Tatbestandes und der Gründe wurde abgesehen.

Siehe dazu die Parallelentscheidung: Urteil des FG Hamburg vom 10.06.2004, IV R 313/01

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2025879

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