Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung durch Grundstückseigentümer nach Wegfall eines Vorbehaltsnießbrauchs

 

Leitsatz (amtlich)

Waren beim Vorbehaltsnießbraucher die Vorschriften der so genannten großen Übergangsregelung erfüllt, ermöglicht dies nach dessen Tode den Eigentümer nicht, die Nutzungswertbesteuerung fortzusetzen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21, 52 Abs. 21 a.F.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen IX B 64/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Renovierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Grundstück X-Straße wurde dem Kläger und der Beigeladenen, seiner Schwester, am 05. Dezember 1973 von ihrer Mutter je zur Hälfte übertragen. Dabei behielt sich die Mutter den Nießbrauch vor, so dass die Einkünfte aus dem Grundstück bis zu ihrem Tode am ... 1988 weiterhin ihr - und nicht der aus dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Grundstücksgemeinschaft - zugerechnet wurden. Nach Wegfall der so genannten Nutzungswertbesteuerung Ende 1986 hatte die zu einem Drittel vom Kläger beerbte Mutter von der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG Gebrauch gemacht.

Das auf dem Grundstück befindliche, um 1900 errichtete Gebäude enthält drei Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen ca. 296 m2 (2. OG) und 371 m2 (EG). Im Kellergeschoss befinden sich die zu den Wohnungen gehörenden Wirtschaftsräume sowie die Wohnung des Hausmeisterehepaares, zwei Garagen und die Räume für die Haustechnik.

Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von der Mutter des Klägers bewohnt, die Wohnung im ersten OG war fremdvermietet und die Wohnung im 2. OG wurde aufgrund eines 1981 mit der Mutter abgeschlossenen, über 15 Jahre laufenden Mietvertrages vom Kläger genutzt. Zuvor - 1980 bzw. 1981 - hatte der Kläger die Wohnung auf eigene Kosten renovieren lassen; der Renovierungsaufwand des Klägers wurde nicht als Einnahme der Mutter aus der Vermietung des Grundstücks erklärt oder versteuert.

Nach dem Tode der Mutter wurden die von ihr genutzte Erdgeschosswohnung und das Kellergeschoss auf Kosten des Klägers - nicht der Grundstücksgemeinschaft - vom Frühjahr 1989 bis Anfang 1991 renoviert. Seit dem 1. April 1991 bewohnte der Kläger aufgrund eines mit der Grundstücksgemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrages (30 DM/m2) die EG-Wohnung. Für die Bauarbeiten wurde dem Kläger eine Baugenehmigung erteilt. Die Verteilung der Einkünfte aus dem Grundstück und insbesondere die Folgen der Renovierungsmaßnahmen waren vom Kläger und der Beigeladenen am 30. Oktober 1989 schriftlich vereinbart worden; die Eigennutzung durch den Kläger war bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt.

Zum 31. Dezember 1992 übernahm der Kl. den hälftigen Anteil der Beigeladenen und ist seither Alleineigentümer des Grundstücks. Zuvor war er dem Beklagten gegenüber als Empfangsbevollmächtigter der Grundstücksgemeinschaft benannt worden.

In den Feststellungserklärungen der Grundstücksgemeinschaft für 1989, 1990 und 1991 wurden die der Höhe nach unstreitigen Renovierungskosten für die Erdgeschosswohnung sowie Schuldzinsen für ein Darlehen in Höhe von 700.000 DM zur Finanzierung der Baumaßnahmen als Sonderwerbungskosten des Klägers geltend gemacht. Er beanspruchte die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung.

Daneben beanspruchte der Kläger Absetzungen für Abnutzung der 1980 auf seine Kosten renovierten Wohnung im 2. OG.

Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen (Renovierungskosten und Schuldzinsen) in den ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Feststellungsbescheiden für 1989 und 1990 vom 11. November 1992 und für 1991 vom 14. Januar 1993 nicht als Werbungskosten, weil die so genannte große Übergangsregelung vom Kläger nicht beansprucht werden könne, da die vorweggenommene Erbfolge bereits 1972 eingetreten sei. Die Einkunftsermittlung für die entgeltliche Überlassung der Erdgeschosswohnung an den Kläger unterblieb mithin, weil diese Wohnung - wie zuvor auch die Wohnung im 2. OG - den ideellen Anteil des Klägers am Grundstück nicht überstieg. Die Abschreibung der Aufwendungen für die Renovierung des 2. Obergeschosses in 1981 wurde nicht berücksichtigt, weil diese - wenn sie von der damaligen Vermieterin getragen worden wären - nicht Herstellungskosten, sondern Instandhaltungsaufwendungen gewesen wären. Eine 15-jährige Nutzungsdauer sei zudem vom Kläger willkürlich gewählt worden.

Dagegen legten der Kläger und die Beigeladene am 25. November 1992 und am 3. Februar 1993 Einsprüche ein, die vom Beklagten am 16. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dagegen richtet sich die am 14. September 2001 beim Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger behauptet, ihm seien 1980 oder 1981 Renovierungsaufwendungen in Höhe von 314.811 DM für die Wohnung im 2. OG entstanden. Er meint, er unterliege der sog. großen Übergangslösung. Die 1989 bis 1991 angefallenen, von ihm getragenen Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen nebst damit zusammenhängender Schuldzinsen seien bei ihm als Sonderwerbungskosten zu berücksichtigen...

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