Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen VI R 44/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Nutzung im Rahmen des Betriebssports zur Verfügung gestellter Tennis- und Squashplätze als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegt.

Die Klägerin handelt mit Unterhaltungselektronik. Sie war bis 1990 eine Holding GmbH und hielt 100%ige Beteiligungen an mehreren einzelnen Gesellschaften dieser Branche. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom August 1990 (Finanzgerichtsakte – FG-Akte –) hat die Klägerin diese bis dahin eigenständigen Betriebe übernommen. Die Verschmelzung ist im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug FG-). Zu den übernommenen Betrieben gehören u.a. eine V-GmbH und je eine GmbH in L und Ha.

In den Jahren 1988 bis 1992 mietete die Klägerin bzw. mieteten deren Rechtsvorgängerinnen für ihre Mitarbeiter Tennis- und Squashplätze in gewerblichen Tennis- und Squashcentern an, die im Rahmen des Betriebssports von allen Arbeitnehmern kostenlos genutzt werden konnten.

Die Spielzeiten wurden den Mitarbeitern über ein internes Elektronic-Mail-System bekanntgegeben, das für alle Mitarbeiter zugänglich war. Teilnehmerlisten wurden nicht geführt; die jeweils erschienenen Teilnehmer mußten sich im Rahmen eines Rotationsverfahrens die Gesamtspielzeit teilen, so daß die Teilnehmer idR kein ganzes Match spielen konnten, sondern zwischenzeitlich auch Pausen hatten. Das Rotationsverfahren bewirkte außerdem, daß die Teilnehmer ständig wechselnde Spielpartner erhielten.

Von den – überwiegend jüngeren – Mitarbeitern der genannten Einzelbetriebe nahmen durchschnittlich zwischen 33,33% und 88,89% an den Veranstaltungen teil, wobei der Kreis der Teilnehmer wechselte.

Die Teilnahme betrug im einzelnen (s. FG-Akte):

Jahr

Mitarbeiter gesamt

durchschn. Teilnehmerquote

Gesamtkosten

V

1988

33,33

1989

33,33

1990

33,33

1991

33,33

1992

33,33

L

1988

84,21%

1989

88,89%

1990

80,00%

1991

76,19%

1992

88,89%

Ha

1988

45,45%

1989

41,67%

1990

41,67%

1991

40,00%

1992

40,00%

Ha

1990

33,33%

Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für die Platzmieten als Betriebsausgaben.

Im Mai 1992 führte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei der Klägerin in den o.g. Betrieben eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1988 bis 1992 durch. Das FA lehnte die Behandlung der Mietaufwendungen als nichtsteuerbare Annehmlichkeiten ab und behandelte sie als Arbeitslohn.

Auf Antrag der Klägerin wurden die streitigen Beträge der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs.1 Nr.2 Einkommensteuergesetz –EStG–) unterworfen.

Unter dem 8.1992 erließ das FA gegenüber den genannten Betriebsstätten entsprechende Nachforderungsbescheide. Im einzelnen handelt es sich um die Bescheide:

Betriebsstätte

jeweilige Arbeitgeberakte (ArbG-A)

Klägerin/Ho

Bl.

V

Bl.

Ha

Bl.

L

Bl.

Die Klägerin legte unter dem 9.1992 gegen den Bescheid gegen die Holding und am 9.1992 gegen die übrigen Bescheide Einspruch ein (ArbG-Akte Bl.) und wandte sich darin gegen die Behandlung der Mietaufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 2.1994 wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück (ArbG-Akten wie oben Bl.)

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am 3.1994 erhobenen Klage vor:

Die einzelnen Arbeitnehmer seien nicht durch ersparte Aufwendungen bereichert. Angesichts der Spielzeiten und der Organisation, durch die ein effektives Training oder wenigstens ein Anspruch auf eine bestimmte Spieldauer für den einzelnen Teilnehmer nicht bestehe, sei es unwahrscheinlich, daß die Teilnehmer diese Aufwendungen auch aus eigenen Mitteln getätigt hätten. Die Arbeitnehmer hätten auch nicht über die „Einnahmen” frei verfügen können, da sie bei der Auswahl der Termine und Orte kein Mitspracherecht gehabt hätten.

Sie – die Klägerin – habe mit dem Zurverfügungstellen der Tennis- und Squashplätze eigenbetriebliche Zwecke verfolgt, nämlich eine Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern. Unrichtig sei, daß Einzelsportarten – wie Tennis und Squash – für diesen Zweck ungeeignet seien. Anerkannte Betriebssportarten wie Schwimmen und Leichtathletik seien auch Einzelsportarten. Die zu fördernde Kommunikation finde außerdem nicht ausschließlich während des Spiels statt, sondern vor allem auch in den Spielpausen und nach dem Spiel. Weiterhin fänden Sportarten wie Tennis und Squash gerade bei jüngeren Mitarbeitern, die den überwiegenden Teil der Belegschaft bei der Klägerin ausmachten, eine höhere Akzeptanz als andere Betriebssportarten. Auch hätten Tennis und Squash aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre an Exklusivität verloren. Vor allem aber läge ein entscheidender Vorteil bei diesen Sportarten darin, daß sie unabhängig von Geschlecht und Spielstärke ausgeübt werden könnten.

Nach Reduzierung des ursprünglichen Klagebegehrens beantragt die Klägerin sinngemäß,

die Nachforderungsbescheide vom 8.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 2.1994 dahin zu ändern, daß die

Lohnsteuer, Solidaritätssteuer

ev.Kirchensteuer,

rk Kirchenzuschlag

H

von

um

auf

V

von

um

auf

L

v...

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