Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Investitionszulage 2000

 

Leitsatz (amtlich)

Gibt es mehrere mögliche Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InvZulG 1999 für die Investitionszulage, so kommt es allein auf die in § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG 1999 getroffene Kollisionsregelung an, wonach der Hersteller vorrangig vor dem Erwerber Anspruch auf Gewährung der Investitionszulage hat. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Hersteller und Erwerber gelten nicht.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3; FGO § 100 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 82/07)

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 82/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für das Jahr 2000 gemäß § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999.

Der Kläger erwarb gemäß Kaufvertrag vom 20.09.2000/26.10.2000 die Eigentumswohnung Nummer XXX im Haus G.-Straße in B. von der S. ...Gesellschaft mbH & Co (S) aus D., die die Modernisierung und Instandsetzung der in dem Komplex gelegenen Wohnungen übernahm. Das Gebäude befindet sich in einem unter Denkmalschutz stehenden Ensemble. Der Kaufpreis von 217.819 DM war im Kaufvertrag aufgeschlüsselt in den Anteil an Grund und Boden (27.794 DM), die Altbausubstanz (34.154 DM), nicht begünstigte Baukosten im Sinne von § 7i EStG (54.555 DM) und begünstigte Baukosten im Sinne von § 7i EStG (101.316 DM). Angaben zur Investitionszulage enthielt der Kaufvertrag nicht. Die zwischen S und zwei Vertriebspartnern geschlossene Vertriebsvereinbarung vom 10.9.1999 sah vor, dass etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustehen sollte.

Der Kläger beantragte am 19.10.2001 die Gewährung von Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000. Der Beklagte setzte aufgrund dieses Antrages ohne Rückfrage beim für S zuständigen Finanzamt bezüglich einer Inanspruchnahme der Investitionszulage durch S mit Bescheid vom 14.11.2001 die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 unter Vorbehalt der Nachprüfung wie beantragt auf 7.794 DM fest. Am 05.08.2003 ging beim Beklagten eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes D. II ein, wonach der Veräußerer - das heißt S - für das Objekt eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 unter Ausschöpfung des Förderhöchstbetrages von 1200 DM je Quadratmeter Wohnfläche erhalten hatte. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass der Erwerber - das heißt der Kläger - wegen der Inanspruchnahme der Investitionszulage durch den Veräußerer seinerseits keinen Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 hatte. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 18.09.2003 den Bescheid vom 14.11.2001 über eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 sowie den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung führte er aus, laut Mitteilung des Finanzamtes D. sei die Investitionszulage zurückzufordern, weil der Veräußerer bereits Investitionszulage in Anspruch genommen habe. Der vom Kläger hiergegen am 18.10.2003 eingelegte Einspruch blieb gemäß Einspruchsentscheidung vom 27.10.2005 erfolglos. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens teilte das Finanzamt D. II mit Schreiben vom 10.12.2003 an den Beklagten mit, S habe mit Anträgen vom 20.02.2001 und 22.02.2002 Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für die Kalenderjahre 2000 und 2001 beantragt.

Der Kläger hat am 27.11.2005 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm müsse Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für die von ihm erworbene Wohnung gewährt werden. Der Aufhebungsbescheid vom 18.9.2003 sei daher aufzuheben. Zum einen sei dem Finanzamt D. II die Vertriebsvereinbarung zwischen S und den Vertriebspartnern bekannt gewesen, wonach die Investitionszulage den Käufern der Wohnungen hätte zustehen sollen. S hätte daher keine Investitionszulage gewährt werden dürfen. Es stelle eine Amtspflichtverletzung des Finanzamtes D. II dar, dass gleichwohl S Investitionszulage gewährt wurde. Diese Amtspflichtverletzung sei dadurch auszugleichen, dass trotz der Vorrangregelung in § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG 1999 zu Gunsten des Gebäudeherstellers vor dem Erwerber auch dem Kläger Investitionszulage zuzubilligen sei. Zudem habe auch der Beklagte seine Ermittlungspflichten und Amtspflichten verletzt. Er habe die Investitionszulage dem Kläger mit Bescheid vom 14.11.2001 zugesprochen, ohne zuvor beim für S zuständigen Finanzamt D. II im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Investitionszulage durch S nachzufragen. Eine Nachfrage des Beklagten beim Finanzamt D. II vor Gewährung der Investitionszulage mit Bescheid vom 14.11.2001 hätte dazu geführt, dass dem Kläger von vornherein keine Investitionszulage zugesprochen worden wäre. Der Kläger hätte auf dieser Basis früher als nach Aufhebung der Investitionszulagengewährung geschehen S wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen können. So habe er erst nach dem Aufhebungsbescheid vom 18.09.2003 einen Titel gegen S wegen der ihm entgangenen Investitionszulage erwirken können. Dieser Titel habe ihm j...

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