Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Beförderungsdokumente

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses gewährt worden und hat der Ausführer das Beförderungsdokument nicht innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 Abs. 2 VO Nr.3665/87 und Art. 48 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 3665/87 vorgelegt, kann die vorschussweise gewährte Erstattung zurückgefordert werden, wenn der Ausführer das Dokument nicht spätestens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens vorgelegt hat.

 

Normenkette

EGV 3665/87 Art. 47 Abs. 2; EGV 3665/87 Art. 22 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a; EGV 3665/87 Art. 48 Abs. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen VII R 49/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von im Wege des Vorschusses gewährter Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.

Die Klägerin führte im März 1997 Käse diverser Marktordnungswarenlistennummern nach Russland aus, wofür ihr der Beklagte mit Bescheid vom 4.6.1997 im Wege des Vorschusses Ausfuhrerstattung gewährte. Anfang März 1998 übersandte die Firma F GmbH dem Beklagten in Kopie zwei russische Zolldokumente (TD 1 Nr. ... und TD 2 Nr. ...) und wies darauf hin, dass die Ware ursprünglich auf ein Zolllager entladen worden sei, weshalb in den Zolldokumenten in Feld 37 der Code 4040 00 aufgeführt sei; zwischenzeitlich sei die Ware freigegeben, entsprechend sei der Verfahrenscode geändert worden. Der Beklagte sandte die in Kopie eingereichten Zollunterlagen mit Schreiben vom 19.6.1998 an die Firma F GmbH zurück und wies in diesem Schreiben u.a. auf Folgendes hin: In beiden Papieren sei der Code im Feld 37 von 4040 in 4000 geändert worden. Beide seien zwar mit einem runden Originalstempelabdruck mit der Nr. 187 versehen, die nachträglichen Änderungen seien jedoch nicht unterschrieben worden. Bei der TD 1 seien das Brutto- und Nettogewicht gleich, obwohl der Käse in Kartons verpackt geliefert worden sei. Die TD 2 enthalte in den Feldern 35 und 38 keine Gewichtsangaben. Außerdem wies der Beklagte in diesem Schreiben darauf hin, dass ihm eine weitere nicht beglaubigte TD 1 vorliege, die im Feld 37 eine mit der Hand vermerkte 61 enthalte; dieser Code bedeute passive Veredelung.

Mit Schreiben vom 19.7.1998 überreichte die Firma F erneut Kopien der russischen Zolldokumente TD 1 Nr. ... und TD 2 Nr. ... . Diese wiesen nunmehr jeweils im Bereich des Feldes 37 einen zweiten Stempelabdruck auf, der ebenso wie der erste Stempelabdruck mit einem Namenszug versehen war. In der TD 1 war zudem im Feld 38 (Nettogewicht) die ursprüngliche Gewichtsangabe gestrichen und handschriftlich durch die Zahl 11.504 ersetzt worden. Ferner enthielt die TD 2 jetzt auch in den Feldern 35 und 38 Angaben zum Brutto- bzw. Nettogewicht.

Mit Änderungsbescheid vom 1.10.1998 forderte der Beklagte die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 15 % in Höhe von insgesamt DM 17.355,17 mit der Begründung zurück, der gemäß Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) 3665/87 erforderliche Frachtbrief sei weder innerhalb die Vorlagefrist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) 3665/87 noch innerhalb der zusätzlichen Frist von 6 Monaten nach Art. 48 Abs. 2 VO (EWG) 3665/87 vorgelegt worden.

In ihrem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein: Gegen Mitte des Jahres 1998 seien mit dem Mitarbeiter A des beklagten Hauptzollamtes alle noch im Vorschussstadium stehenden Vorgänge telefonisch nach fehlenden Dokumenten durchgesprochen worden. In diesem Gespräch sei der Frachtbrief nicht zur Sprache gekommen. Da sie sich beim Beklagten nach fehlenden Unterlagen erkundigt habe, sei sie der von ihr zu erwartenden Sorgfaltspflicht nachgekommen. Der Fehler liege auf Seiten des Beklagten und rechtfertige deshalb nicht die Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 8.12.1998 zurück. Er führte zur Begründung u.a. aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin tatsächlich auf Anfrage eine unzutreffende Auskunft erhalten habe. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - den beanstandeten Beförderungsnachweis bis heute nicht vorgelegt. Außerdem sei die Klägerin gehalten gewesen, sich frühzeitiger nach noch fehlenden Dokumenten zu erkundigen. So hätte sie insbesondere nach Zahlung der Ausfuhrerstattung im Juni 1997 anhand ihrer betrieblichen Unterlagen selber erkennen müssen, dass der Beförderungsnachweis noch nicht vorliege. Eine Pflicht des Hauptzollamtes, den Begünstigten auf fehlende Unterlagen hinzuweisen, bestehe nicht.

Die Klägerin hat am 8.1.1999 Klage erhoben. Sie betont erneut, sie habe Mitte des Jahres 1998 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten alle im Vorschussstadium befindlichen Vorgänge abgeklärt. Dabei sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass hinsichtlich des Streitfalles der Beförderungsnachweis fehle. Das Finanzgericht Hamburg habe be...

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