Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege gewerblich tätig

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege eine freiberufliche Tätigkeit ausübt

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen V R 99/01)

BFH (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen V R 99/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielt. Der Kläger hat die Krankenpflegerprüfung bestanden und betrieb in den Streitjahren einen ambulanten Hauspflege- und Betreuungsdienst. Seine gegenüber den einzelnen Patienten erbrachten Leistungen rechnete er mit den Krankenkassen und Sozialbehörden ab. Der Kläger beschäftigte feste Mitarbeiter und Aushilfskräfte. Für 1989, in welchem Jahr der Kläger den Betrieb von seiner Ehefrau übernahm, liegen nur Schätzungen vor. Für die Folgejahre hat der Kläger folgende Umsätze und Aufwendungen für Löhne und Gehälter (ohne Sozialabgaben) erklärt:

Jahr

1990

1991

1992

1993

1994

Umsatz

1.519.959

1.224.052

1.143.000

1.503.268

1.204.498

Löhne u. Gehälter

945.832

743.838

586.927

727.839

791.257

Nach dem LSt-Außenprüfungsbericht vom 18.4.1996 für die Zeit vom 1.1.1992 bis 29.2.1996 beschäftigte der Kläger 102 Arbeitnehmer, davon 89 Aushilfskräfte. Nach dem Eröffnungsbericht über die LSt-Außenprüfung vom 11.9.1991 für die Zeit vom 1.5.1990 bis 30.4.1991 beschäftigte der Kläger 82 Arbeitnehmer, davon 70 Aushilfskräfte. Die vom Kläger eingereichte Patientenliste vom 27.4.1993 verzeichnet 84 Personen mit unterschiedlichen Anschriften in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs. Die Ehefrau des Klägers hat schriftlich versichert, dass die Patientenliste repräsentativ für den Zeitraum 1989 bis 1993 sei. Detailliertere Angaben zur Zahl der Arbeitnehmer und zur Zahl der versorgten Patienten in den Streitjahren zu machen sieht der Kläger sich nicht in der Lage. Der Beklagte hat für den Kläger in den Streitjahren Gewinne aus Gewerbebetrieb festgestellt und ihn zur GewSt und USt veranlagt. Entsprechende Bescheide sind am 18.12.1996 bzw. 10.12. und 20.12.1996 ergangen. Der Beklagte hat für die Streitjahre GewSt in Höhe von insgesamt 93.988 DM und USt in Höhe von insgesamt 439.362 DM festgesetzt.

Die vom Kläger am 23.12.1996 bzw. 2.1.1997 eingelegten Einsprüche hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.10.1997 zurückgewiesen. Mit seiner am 31.10.1997 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er übe eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG aus. Das ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er entsprechende Verträge mit den Krankenkassen und Sozialbehörden geschlossen habe. Er beschäftige qualifiziertes Personal und kümmere sich persönlich im Wesentlichen um die Pflege der Patienten. Von der Verwaltungsarbeit werde er weitgehend durch seine Ehefrau, die bei ihm angestellt sei, entlastet. Die Tätigkeit bestehe in Behandlungspflege, Grundpflege und Haushaltsweiterführung. Wenn überhaupt, komme der Grundpflege bzw. der Haushaltsweiterführung nur ein Nebenleistungsumfang zu. Der Kläger persönlich hat erklärt, dass die Tätigkeit seines Betriebes vom Kochen von Kaffee bis zum Geben von Spritzen gehe oder vom sauber machen und Bettenmachen bis zur Sterbebegleitung. Er selber sei im Pflegeeinsatz tätig gewesen. Insbesondere habe er die sog. Aufnahme, d.h., den ersten Besuch bei Patienten, wenn ein neuer Auftrag gekommen sei, durchgeführt. Er werde regelmäßig von den Ämtern kontrolliert.

Der Kläger meint, es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Krankenpflegeberufe von der USt und GewSt zu entlasten, um die Pflegedienste kostengünstig zu gestalten. Entsprechend habe das BVerfG entschieden.

Der Kläger beantragt, die USt-Bescheide 1989 bis 1991 und die GewSt-Messbetragsbescheide 1989, 1992 und 1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2.10.1987 aufzuheben und die Gewinnfeststellungsbescheide 1989, 1990, 1992 und 1993 unter Anpassung der festgestellten Gewinne in der Weise zu ändern, dass die Gewinne als solche aus freiberuflicher Tätigkeit qualifiziert werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, nach Art und Weise des Betriebes, insbesondere nach der Zahl der Mitarbeiter und der versorgten Patienten handle es sich um einen Gewerbebetrieb. Der Kläger habe im Übrigen nur unzureichende Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse für die Streitjahre gemacht. Dem Gericht haben vorgelegen, die Gewinnfeststellungs- und GewSt-Akten, USt-Akten, Rechtsbehelfsakten und Bilanz- und Bilanzberichtsakten des Beklagten den Kläger betreffend jeweils zur St.Nr. ... . Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, und die Protokolle des Erörterungstermins vom 14.12.1999 und der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2000 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus seinem...

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