Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfolgung eines Anspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten wegen fehlerhafter Angabe der Adresse des Warenempfängers erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - hier über den Geschäftsführer - gibt. Sind jedoch zwei Vollstreckungsversuche gescheitert, weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und sich ein neuer Firmensitz als Tarnadresse herausgestellt hat und ist dem Mineralölhändler nur ein neuer Geschäftsführer in Griechenland bekannt, kann er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich aussichtslos ist.

 

Normenkette

EnergieStG § 60

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Energiesteuer.

Die Klägerin hat die Firma A GmbH, B, im Rahmen eines Tankkartengeschäfts längerfristig und regelmäßig mit Kraftstoff beliefert. Die Forderung aus der Rechnung vom 31.07.2004 (fällig am 13.08.2004) konnte von der Klägerin nicht eingezogen werden, weil das Konto der Warenempfängerin keine ausreichende Deckung aufwies. Am 15.08.2004 wurde der Warenempfängerin für eine weitere Lieferung eine Rechnung gestellt. Nachdem am 16.08.2004 eine Rücklastschrift angekündigt worden war, mahnte die Klägerin noch am selben Tag. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, kündigte sie den Vertrag am 17.08.2004. Eine weitere Mahnung hinsichtlich beider offenen Rechnungen vom 24.08.2004 mit Fristsetzung zum 05.09.2004 blieb erfolglos. Am 07.09.2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheides für die ausgefallenen fälligen Forderungen aus den Rechnungen vom 31.07., 15.08. und 31.08.2004. Der Mahnbescheid wurde am 13.09.2004 erlassen. Unter dem 20.09.2004 teilte das Amtsgericht der Klägerin mit, dass die neue Anschrift des Warenempfängers laut Post nunmehr auf X-Straße, c/o C, D laute. Nachdem die Warenempfängerin Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte und die Klägerin ins streitige Verfahren übergegangen war, erließ das Landgericht Hamburg am 23.11.2004 ein Versäumnisurteil gegen die Warenempfängerin. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil. Der Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 17.01.2005 mit, dass die Warenempfängerin an der bekannten Adresse in B nicht mehr zu ermitteln und unbekannt verzogen sei. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2005 die Zwangsvollstreckung an der Adresse in D. Mit Schreiben vom 14.02.2005 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass die Warenempfängerin unter der D'er Adresse nicht ansässig sei. Die frühere Geschäftsführerin Frau E habe bereits am 23.09.2004 einen Insolvenzantrag gestellt. Neuer Geschäftsführer sei Herr F aus G, Griechenland. Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin teilte das Amtsgericht B am 18.02.2005 mit, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.12.2004 zurückgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 31.05.2005 teilte das Amtsgericht B mit, dass die Warenempfängerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden solle. Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgte dann am 27.12.2005.

Am 22.12.2006 beantragte die Klägerin die Vergütung der bei ihrem Kunden wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallenen Mineralölsteuer.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2008 ab. Die Klägerin hätte Ihre Bemühungen nicht einstellen dürfen, nachdem sie vom Amtsgericht B die Nachricht erhalten habe, der Insolvenzantrag sei zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, nach dem 18.02.2005 sei es ihr nicht mehr zumutbar gewesen, weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen. Die von dem Beklagten eingeforderten Überlegungen ihrerseits seien abwegig. Sie habe zwei erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen und am 14.02.2005 vom Gerichtsvollzieher erfahren, dass ein Mann aus G in Griechenland neuer Geschäftsführer der Warenempfängerin geworden sei. Außerdem sei der Insolvenzantrag bereits am 16.12.2004 zurückgewiesen worden. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass die Warenempfängerin zahlungsunfähig geworden sei. Daher sei es auch nicht angezeigt gewesen, Frau E als deren Geschäftsführerin anzuschreiben. Angesichts der Versuche, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, sei die Annahme lebensfremd, sie hätte über die Geschäftsführung weitere Erkenntnisse erzielen können. Außerdem habe sie vom Gerichtsvollzieher erfahren, dass Frau E gar nicht mehr Geschäftsführerin sei.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2008 zurück. Er meint, die Klägerin habe ihre Forderungen bis zum 18.02.2005 nachdrücklich gerichtlich verfolgt, sei dann jed...

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