Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheide und Zeitpunkt der Überprüfung des Abrechnungsvolumens

 

Leitsatz (amtlich)

Abrechnungsbescheide sind auf den Stichtag der Abrechnung zu überprüfen, nicht aber auf die letzte Verwaltungsentscheidung.

 

Normenkette

AO § 226 Abs. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, in Abrechnungsbescheiden über die Umsatzsteuern 2001 und 2002 nicht rechtskräftig festgestellte Schadenersatzansprüche und nicht bestandskräftig festgesetzte Steuererstattungsansprüche zu berücksichtigen.

Der Komplementär der Klägerin erwarb im Jahre 1982 zusammen mit einem weiteren Steuerberater zwei Steuerberatungsgesellschaften, an denen die Gesellschafter jeweils zu 50% beteiligt waren (FG Akte Blatt 131). Zwischen 1983 und 1997 wurden gegen die Klägerin bzw. ihren Komplementär rd. 20 Straftaten, wie z.B. Diebstahl, versuchter Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung usw. verübt (vgl. Liste FG Akte Blatt 170). Diese Straftaten wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft aufgeklärt. Der Komplementär versuchte mit anwaltlicher Hilfe eine Aufklärung dieser Straftaten zu erzwingen und setzte dafür in erheblichem Umfang finanzielle Mittel ein (vgl. Zusammenstellung in der Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1995 vom 23.05.1997 FG Akte Blatt 162). Für das Jahr 1995 stellte er eine Sonderschadensbilanz auf und machte insgesamt Aufwendungen von 334.537,00 DM als Verlust geltend. Die Anerkennung dieser Verluste wurde vom Finanzamt abgelehnt und führte auch in späteren Verfahren vor dem Finanzgericht und Bundesfinanzhof nicht zu dem gewünschten Erfolg.

Der Komplementär der Klägerin versuchte vor den Zivilgerichten Schadensersatzansprüche wegen der von ihm getätigten Aufwendungen und aus entgangenem Gewinn gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg durchzusetzen. Diese Versuche hatten auch vor dem Bundesgerichtshof bisher keinen Erfolg.

Aus der Umsatzsteuererklärung 2001 vom 03.01.2003 resultierte eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 14.385,50 EUR. Der Umsatzsteuererklärung wurde zugestimmt (USt-Akte B.137). Nach Abrechnung ergab sich eine Zahllast von 5.513,32 EUR.

Mit Schreiben vom 05.03.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides wegen der Umsatzsteuer 2001. Gegenüber der Nachforderung seien Guthaben aus den Festsetzungen Umsatzsteuer 1996 mit 3.457,15 EUR, Umsatzsteuer 1997 mit 2.858,28 EUR und Umsatzsteuer 1998 mit 1.203,58 EUR zu verrechnen. Daraus folge ein Guthaben in Höhe von 2.005,69 EUR (USt-Akte Bl. 146).

Aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1 bis 12/2002 ergab sich eine Umsatzsteuerschuld von 16.489,95 EUR.

Ebenfalls mit Schreiben vom 05.03.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides wegen Umsatzsteuer 2002 (USt-Akte Bl. 153). Dabei seien Zahlungen und Guthaben in Höhe von 16.386,55 EUR zu berücksichtigen (USt-Akte Bl. 154). Auf die Zusammenstellung der Beträge (USt-Akte Bl. 154) wird Bezug genommen.

Mit Abrechnungsbescheiden vom 31.03.2003 wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 zum Stand vom 26.03.2003 eine Restschuld von 5.513,32 EUR und für 2002 zum Stand vom 24.03.2003 eine Restschuld von 13.777,48 EUR ausgewiesen (FG Akte Blatt 104, 106, USt-Akte Bl. 167, 168).

Gegen diese Abrechnungsbescheide wendet sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 02.04.2003 (Eingang beim Finanzamt 10.04.2003, Rb-Akte Bl. 2, 11; FG Akte Blatt 16) und rechnet mit Schadensersatzansprüchen und Steuererstattungsansprüchen (Rb-Akte Bl.2, 12) auf. Dem Einspruchsschreiben waren an das Finanzgericht adressierte Abtretungserklärungen über persönliche Steuerguthaben des Geschäftsführers der Klägerin vom 23.01.2003 beigefügt (Einkommensteuer 1997, 1998, 2000, 2002, Eigenheimzulage 2002, 2003 je 1.278,23 EUR).

Mit Schreiben vom 10.06.03 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verrechnung der Umsatzsteuerschuld 2001 mit Guthaben aus 1996 und 1997 nicht in Betracht komme, weil diese Guthaben bereits ausgezahlt worden seien. Guthaben für 1998 seien noch nicht bestandskräftig festgestellt worden (Rb-Akte Bl. 23). Die Eigenheimzulagen 2002 und 2003 seien auf Rückstände bei den Einkommensteuern 1995 und 1998 umgebucht worden (Rb-Akte Bl. 24). Weitere verrechenbare Guthaben seien nicht entstanden.

Mit Schreiben vom 26.06.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass "Ihr USt-Guthaben ... 1996, 1997 durch das FA Hamburg-... wunschgemäß auf die USt für 2001 der N... KG umgebucht wurde" (Rb-Akte Bl.39).

Mit Schreiben vom 22.09.04 wurde die Umbuchung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 bestätigt. Auf die Umsatzsteuer 2002 wurde die Umbuchung der Eigenheimzulage 2002 und 2003 am 03.07.03 vorgenommen (Rb-Akte Bl.48, 60). Rechtskräftig festgestellte Schadenersatzansprüche existierten, so der Beklagte, nicht und stünden deshalb auch nicht zur Aufrechnung zur Verfügung.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 06.10.2004 als unbegründet zurückgewiesen (Rb-Akte Bl. 68; FG-Akte Bl.16). Die mit Schreibe...

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