Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (amtlich)

Übersetzungsarbeiten, die eine Polizistin für ihren Arbeitgeber leistet und die gesondert bezahlt werden, führen zu Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit.

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, einem Mitglied in Steuersachen Hilfe zu leisten, wenn das Mitglied Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dabei ist die Höhe der selbständigen Einkünfte unerheblich. Insbesondere existiert keine gesetzlich normierte Bagatellgrenze, die sich aus einer analogen Anwendung des § 46 EStG ergibt.

Die Regelung des § 4 Nr. 11 StBerG zur Begrenzung der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 62/06)

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 62/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurückweisung des klagenden Lohnsteuerhilfevereins als Bevollmächtigter und Beistand gemäß § 80 Abs. 5 AO rechtmäßig gewesen ist.

Das Vereinsmitglied des Klägers Frau C, um dessen Besteuerung es hier geht, ist in Hamburg als Polizistin tätig und übernahm in den Jahren 2003 und 2004 einige Übersetzungstätigkeiten für ihren Arbeitgeber (die Polizei) in Polnisch, weil sie als weitere Muttersprache Polnisch hat.

Es liegen dem Gericht diverse Rechnungen von Frau C vor. Dabei handelt es sich für 2003 um 5 Rechnungen: vom 22.08.2003 über 28,12 Euro, vom 19.09.2003 über 173,83 Euro, vom 28.11.2003 über 28,12 Euro, vom 01.12.2003 über 28,12 Euro und vom 02.12.2003 über 61,35 Euro vor. Für das Jahr 2004 existieren 3 Rechnungen: vom 13.02.2004 über 28,12 Euro, vom 30.03.2004 über 84,36 Euro und vom 11.08.2004 über 13,00 Euro. Bei allen Rechnungen ist "nebenberuflicher Dolmetscher" angekreuzt. Die Abrechnungen erfolgten nach den jeweils geltenden Regelungen der Vergütungssätze für vereidigte, hauptberufliche und nebenberufliche Dolmetscher im Amtsbereich der Polizei Hamburg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Rechnungen verwiesen (RB-Akte C... ESt 2004 B. 16 bis 23).

In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 vom 02.07.2004 erklärte Frau C in der Anlage N unter steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, 258 Euro. Die Steuererklärung war unter Mitwirkung des Klägers erstellt worden und der Einkommensteuerbescheid sollte an diesen zugestellt werden.

In der am 31.03.2005 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 2004 erklärte das Mitglied unter Mitwirkung des Klägers auf der Anlage N unter steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, Einnahmen in Höhe von 125,00 Euro.

Im Folgenden stritten die Beteiligten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens u.a. über die Geltendmachung von Werbungskosten für einen PC des Vereinsmitgliedes. Der Verein wies dabei darauf hin, dass der PC für die geleisteten Übersetzungstätigkeiten des Mitgliedes benötigt worden sei. Der Einspruch vom 23.09.2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 27.04.2005 zum Teil als unbegründet zurückgewiesen. Am 22.05.2005 stellte der Kläger für sein Mitglied einen schlichten Änderungsantrag bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2003. Über diesen Änderungsantrag und den Einspruch vom 19.05.2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ist noch nicht entschieden worden.

Das Finanzamt übersandte aufgrund der erklärten Einnahmen und der hierzu im Rechtsbehelfsverfahren erfolgten Erklärungen am 19.05.2005 einen Fragebogen zur Erfassung einer freiberuflichen Tätigkeit. Dieser wurde unausgefüllt von dem Mitglied zurück übersandt mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit seit dem 11.08.2004 beendet sei.

Mit Bescheid vom 23.06.05 wurde der Kläger als Bevollmächtigter und Beistand nach § 80 Abs. 5 AO vom Besteuerungsverfahren des Vereinsmitglieds Frau C zurückgewiesen. Wegen der Einkünfte des Mitgliedes aus selbständiger Tätigkeit liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 des Steuerberatungsgesetzes vor.

Hiergegen legte der Kläger am 04.07.2005 mit der Begründung Einspruch ein, dass das betreffende Mitglied in den Jahren 2003 und 2004 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe und er daher weiterhin als Bevollmächtigter und Beistand tätig sein dürfe.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger am 18.07.2005 Klage ein. Er ist der Ansicht, dass bei dem Mitglied nur Einkünfte aus § 19 EStG vorlägen, denn eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fände nicht statt. Entscheidend sei, dass sie bei den Übersetzungen allein für ihren Arbeitgeber, bei dem sie regelmäßig Einkünfte aus § 19 EStG erziele, tätig geworden sei. Zudem könne das Mitglied nicht frei entscheiden, ob sie die Aufträge annehmen wolle. Auch fehle die Gewinnerzielungsabsicht, denn wenn man Aufwendungen gegenrechne, all...

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