Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der aktiven Veredelung handelt es sich gemäß Art. 859 Ziff. 9 ZK-DVO bei der Überschreitung der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung um eine Verfehlung im Sinne des Art. 204 Abs. 1 Zollkodex. Wäre die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden, hätte sich diese Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht ausgewirkt.

 

Normenkette

ZKDV Art. 521 Abs. 1; ZK-DVO Art. 859 Ziff. 9; ZK Art. 118, 204 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen VII R 16/09)

BFH (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen VII R 16/09)

BFH (Beschluss vom 30.03.2010; Aktenzeichen VII R 16/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin führt Fruchtsaftkonzentrate aus Drittländern ein und verarbeitet diese. Ihr wurden insgesamt 28 Veredelungsverkehre bewilligt. Als Frist für die Beendigung der aktiven Veredelung wurde der letzte Tag des auf die Überführung der Einfuhrwaren in die aktive Veredelung folgenden vierten Kalendervierteljahres festgesetzt. Weiter wurde ihr die Verpflichtung auferlegt, die Einfuhrabgaben selbst zu berechnen und die Abrechnung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorzulegen. In der Vergangenheit hat die Klägerin nach Darstellung des Beklagten wiederholt die fristgerechte Vorlage der Abrechnung versäumt; trotz des Hinweises auf die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung hat die Klägerin lediglich im November 2006 einen Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung für die Abrechnung ihrer Veredelungsverkehre gestellt.

Am 05.06.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die zum 30.04.2007 fällige Abrechnung für die Zugänge des ersten Quartals 2006 noch nicht vorgelegt worden sei. Sie wurde aufgefordert, die fehlende Abrechnung bis zum 20.06.2007 vorzulegen oder rückwirkend Fristverlängerung zu beantragen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass für die in die aktive Veredelung überführten Waren die Einfuhrabgaben festgesetzt würden, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme. Da die Klägerin darauf nicht reagierte, setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.07.2007 Einfuhrabgaben in Höhe von 3.736.000,22 € fest.

Am 10.07.2007 gab die Klägerin die am 30.04.2007 fällige Abrechnung, mit der sie für eine Menge von 367.606 kg nicht fristgerecht ausgeführten Apfelsaftkonzentrats Einfuhrabgaben in Höhe von 217.338,39 € beim Beklagten zur Zahlung angemeldet hat, ab. Mit Schreiben vom 21.09.2007 legte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung vor, der zu entnehmen war, dass ein Großteil der im ersten Quartal 2006 in die aktive Veredelung überführten Waren bereits ordnungsgemäß abgeschrieben worden war. Daraufhin setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben für das erste Quartal 2006 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26.09.2007 gemäß Art. 218 Abs. 3 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 Zollkodex in Höhe von insgesamt 1.403.188,49 € neu fest.

Am 28.09.2007 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Hinsichtlich des Versäumnisses, die Abrechnung für das erste Quartal 2007 nicht rechtzeitig abgegeben zu haben, beruft sich die Klägerin auf Art. 859 Ziff. 9 ZK-DVO, weshalb keine Zollschuld gemäß Art. 204 Zollkodex entstanden sei. Jedenfalls liege keine offensichtliche Fahrlässigkeit vor. Dass die Frist nicht habe eingehalten werden können, habe auch daran gelegen, dass sie von der Zollverwaltung über Gebühr beansprucht worden sei.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nach Art. 89 Abs. 1 Zollkodex in einem zweistufigen Verfahren erfolge. Die Pflichten der ersten Stufe, nämlich die form- und fristgerechte Überführung der im Verfahren der aktiven Veredelung befindlichen Waren in ein anderes zulässiges Zollverfahren habe die Klägerin erfüllt. In der zweiten Stufe hätte sie eine ordnungsgemäße Abrechnung fristgerecht bei der überwachenden Zollstelle vorlegen müssen. Geschehe dies nicht und scheide auch eine Fristverlängerung nach Art. 521 Abs. 1 ZK-DVO aus, entstünde wegen der Pflichtverletzung eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex. Die Pflichtenstellung des Verfahrensinhabers dauere auch nach Beendigung des Zollverfahrens an. Mit der Vorlage der Abrechnung binnen 30 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens habe er eine nachverfahrensmäßige Pflicht zu erfüllen, deren Verletzung die Zollschuldentstehung nach sich ziehe. Mit der Abgabe der Anmeldung habe die Klägerin lediglich ihre Verpflichtung aus der ersten Stufe erfüllt, da sie damit den Nachweis für die ordnungsgemäße Überführung der Einfuhrwaren in ein anderes Zollverfahren - hier das Ausfuhrverfahren - erbracht habe. Ihrer Verpflichtung aus der zweiten Stufe zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Veredelungsverkehrs sei sie nicht na...

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