Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen Rechtsträgers ausgeübten Hilfstätigkeit nach den Grundsätzen der "Liebhaberei"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der steuerlichen Nichtberücksichtigung einer verlustbringenden gewerblichen Tätigkeit nach den Grundsätzen der "Liebhaberei" steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige mit ihr das Geschäft einer GmbH fördert, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer er ist.

2. Für die zur Annahme einer "Liebhaberei" erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige das dauerhafte Entstehen von Verlusten ohne Gegenmaßnahmen geschehen lässt.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des klägerischen Weinhandels in den Jahren 2010 bis 2013.

1. Der Kläger ist ... geboren und von Beruf Versicherungsmakler. Bis 1996 war er selbstständig tätig. Seitdem übt er diese Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH aus, deren Alleingesellschafter er ist. Die GmbH wird in dem Wohnhaus des Klägers betrieben.

Jedenfalls seit 1978 - möglicherweise bereits zwei oder drei Jahre zuvor - handelt der Kläger mit Wein, den er von einem ehemaligen Schulfreund bezieht, der ein Weingut betreibt. Den Weinhandel betreibt der Kläger ebenfalls in seinem Wohnhaus. Sein Kundenkreis sind Verwandte und Bekannte, vor allem aus dem Bereich seiner Versicherungstätigkeit. Der Kläger hat Weinproben durchgeführt und Wein verschenkt, um Kunden für das Versicherungsgeschäft zu akquirieren und Kontakte aus dem Versicherungsgeschäft zu binden.

In den Jahren von 1996 bis 2013 schlossen 6 Jahre mit einem positiven Ergebnis ab und 12 Jahre mit einem negativen Ergebnis. Die vom Kläger im Besteuerungsverfahren erklärten Ergebnisse schwankten zwischen + ... € und - ... € und betrugen im Durchschnitt - ... €, in der Summe - ... €.

Während des Klageverfahrens hat der Kläger korrigierend vorgetragen, in seinen Einnahme-Überschussrechnungen habe er (nur) für die Jahre 2010 bis 2012 Raumkosten angesetzt und zwar in Höhe von jeweils ... €. Allerdings seien für die GmbH Büro-Raumkosten mit etwa gleichen Beträgen abgerechnet worden. Für den Betrieb des Weinhandels seien Raumkosten daher nur für das Weinlager anzusetzen, das sich in einem Kellerraum von 10 mqm befinde. Die Kosten beliefen sich auf ... € pro Quadratmeter und Monat und damit auf nur ... € jährlich. Bei der Ergebnisermittlung seien nunmehr die geringeren Raumkosten zu berücksichtigen. Wegen der Einnahmen und Ausgaben des Weinhandels wird Bezug genommen auf die vom Kläger als Anlagen 5 bis 7 eingereichten Zusammenstellungen für die Jahre ab 2013 mit folgenden Ergebnissen:

Jahr

Ergebnis

im Klageverfahren korrigiert

1993

- ... €

1994

... €

1995

... €

1996

- ... €

1997

- ... €

1998

... €

1999

- ... €

2000

... €

2001

- ... €

2002

... €

2003

- ... €

2004

- ... €

2005

... €

2006

- ... €

2007

- ... €

2008

... €

2009

- ... €

2010

- ... €

- ... €

2011

- ... €

- ... €

2012

- ... €

- ... €

2013

... €

Summe

ab 1993

- ... €

ab 1996

- ... €

2. Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. ... €, Rentenbezüge von rund ... € sowie die Ergebnisse aus seinem Weinhandel, wie sie in der zweiten Spalte der obigen Tabelle wiedergegeben sind. Die Jahre 2010 und 2011 sind erklärungsgemäß veranlagt worden.

In der Vorbereitung der Veranlagung des Jahres 2012 fragte der Beklagte beim Kläger mit Schreiben vom 07.10.2013 unter anderem nach, von welcher Einschätzung der Ertragsaussichten er zu Beginn des Weinhandels ausgegangen sei, aus welchen Gründen der Betrieb trotz laufender Verluste weitergeführt werde und welche konkreten Maßnahmen ergriffen würden, um die Ertragslage zu verbessern. Der Beklagte forderte den Kläger auf, eine langfristige, in die Zukunft gerichtete Prognoserechnung auf der Grundlage der bisherigen Betriebsführung vorzulegen. Der Kläger antwortete dem Beklagten, die Kosten seien gesenkt worden und durch weitere Werbemaßnahmen habe der Umsatz gesteigert werden können. Das Jahr 2013 und die Folgejahre würden mit Gewinn abgeschlossen werden.

Der Beklagte führte aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 09.06.2015 eine Außenprüfung der Jahre 2009 bis 2011 durch. Der Prüfer kam in seinem Bericht vom 10.11.2015 zu dem Ergebnis, der Weinhandel sei keine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit. Vor dem Hintergrund der seit 1996 bis zum Veranlagungszeitraum 2013 aufgelaufenen Verluste, des Alters des Klägers (...), des Fehlens einer Eintragung des Weinhandels in einem Branchenbuch und eines Internetauftritts und von Umstrukturierungsmaßnahmen sowie des Umstandes, dass der Weinhandel im privaten Wohnhaus des Klägers betrieben werde, sei es offensichtlich, dass mit dem nebenberuflichen Weinhandel kein Totalgewinn erzielt werden könne. Der Kläger habe auch nach Aufforder...

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