Entscheidungsstichwort (Thema)

Spielgerätesteuer Januar 1991 bis November 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen II R 18/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war im streitigen Zeitraum Halter automatischer Spielgeräte mit Geld-Gewinnmöglichkeit, die an verschiedenen Orten in Hamburg aufgestellt waren. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Spielgerätesteuer nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz (SpStG) vom 29. Juni 1988 (GVBl. S. 97).

Für die Monate Januar 1991 bis einschließlich März 1992 gab der Kläger mit dem Vermerk „unter Vorbehalt” monatlich Steueranmeldungen für die von ihm in Spielhallen aufgestellten und betriebenen Spielgeräte in einer Höhe von … DM bis … DM für eine wechselnde Anzahl von 8 bis 27 Spielgeräten ab und erhob mit Schreiben, die jeweils am selben Tage beim Beklagten eingingen, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung Aufgrund einer Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 SpStG (Änderungsgesetz vom 4.2.1992 – GVBl. S. 29) wirkte die vom Kläger für den Monat März 1992 abgegebene Steueranmeldung als unbefristete Steuerfestsetzung, da er bis zum Ende des streitigen Zeitraums geänderte Steueranmeldungen nicht abgab. Gleichwohl erhob er mit gesonderten Schreiben auch für die Folgemonate April bis November 1992 Einspruch gegen die Festsetzung der Spielgerätesteuer für den jeweiligen Monat. Zur Begründung seiner Einsprüche trug er vor, die Einführung der Spielgerätesteuer ohne einen angemessenen Zeitraum zur Anpassung habe für seinen Betrieb eine erdrosselnde Wirkung, da durch die Besteuerung seine Gewinne entfielen und sein Betrieb geschlossen werden müsse. Außerdem diene das Spielgerätesteuergesetz in erster Linie ordnungs- und sozialpolitischen Zielen, nämlich der Bekämpfung der angeblichen Spielhallenflut und der Eindämmung unkontrollierten Spielverhaltens. Da keine Einnahmeerzielungsabsicht bestehe, sei die Qualifizierung als Steuer zweifelhaft. Sollte es sich aber um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer handeln, so wäre sie nicht herkömmlich i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG und der bundesgesetzlich geregelten Gewerbesteuer gleichartig, so daß das Gesetz formell verfassungswidrig wäre. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 1994 wies der Beklagte die Einsprüche zurück

Mit seiner am 5. April 1994 (Dienstag nach Ostern) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, daß er seine Spielhallen seit 1993 nicht mehr betreibe. Seine beiden Läden hätten eine Fläche von nur jeweils 60 m² gehabt, so daß nach der Spielverordnung dort nur höchstens vier Geldspielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen, was aber nicht ausreiche, um den Betrieb rentabel weiterführen zu können. Für die Mehrzahl der Spielhaltenbesitzer, die kleine und nur wenige Hallen hätten, habe die Spielgerätesteuer eine erdrosselnde Wirkung. Da die Spieleinsätze und die Gewinnchancen durch die Spielverordnung gesetzlich geregelt seien, sei die Spielgerätesteuer auch nicht auf den Spieler überwälzbar.

Der Kläger beantragt,

die Steuerfestsetzungen für die Monate Januar 1991 bis November 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tragt vor, bei der Spietgerätesteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG. Dem hamburgischen Gesetzgeber habe deshalb insoweit die Gesetzgebungskompetenz zugestanden. Der Charakter einer Abgabe als Steuer werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie zugleich auch ein Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik sei. Somit bestehe auch am Steuercharakter der Spietgerätesteuer kein Zweifel, da nach der Gesetzesbegründung neben ordnungs- und sozialpolitischen Erwägungen auch finanzielle Motive ihrer Einführung zugrunde gelegen hatten. Die Spielgerätesteuer sei auch überwälzbar, da eine kalkulatorische Überwälzbarkeit insoweit ausreichend sei und das Halten von Spielgeräten nach wie vor einen Gewinn abwerfe. Die Besteuerung des Haltens von Spielgeräten gehöre zum herkömmlichen Bereich der Vergnügungssteuer. Es bestünden keine Bedenken, wenn bei nicht zuverlässiger Erfaßbarkeit des Aufwands des sich Vergnügenden die Steuer in Form einer Pauschalsteuer erhoben werde. Eine verfassungsrechtliche nicht zulässige erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer sei nicht festzustellen. Seit der Geltung des Spielgerätesteuergesetzes sei eher eine Zunahme von Spielhallenbetrieben in Hamburg zu vermerken; Betriebsschließungen seien nicht bekannt geworden. Schließlich sei auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Befreiung des Haltens von Spielgeräten in Spielbanken nach § 2 SpStG liege die sachgerechte Erwägung zugrunde, daß bei Spielbanken anstelle der sonst anfallenden Einzelsteuern die Spielbankenabgabe als Steuer besonderer Art erhoben werde.

Dem Gericht haben die Spielgerätesteuer-Hauptakten und die Sammelmappe Spielg...

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