Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Gewinnermittlungswahlrechts eines Grundstückshändlers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob ein gewerblicher Grundstückshandel einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von den individuellen Verhältnissen des Unternehmens ab. Werden nur einzelne wenige Geschäfte auch nach Bebauung der Grundstücke getätigt, ist dies regelmäßig nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; AO §§ 140-141

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als gewerbliche Grundstückshändlerin ein Gewinnermittlungswahlrecht besaß.

Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten D und E K bestehende GbR. Die Gesellschaft wurde am 18.3.1993 gegründet und war auf die Tätigkeiten Ankauf und Bebauung und Verkauf von Grundstücken gerichtet. In den Streitjahren kam es zu folgenden Grundstücksgeschäften:

1993 erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 18.3.1993 das mit einem Abbruchhaus bebaute Grundstück X-Straße in Hamburg. Nach Abbruch des alten Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen veräußerte die Klägerin dieses Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 3.12.1993 an einen Käufer zum Kaufpreis von 1.390.000 DM. Von dieser Summe wurde ein Teilbetrag in Höhe von 300.000 DM noch in 1993 bezahlt, der Rest floss in 1994.

Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin mit Kaufvertrag vom 11.7.1994 ein weiteres ca. 26.470 mqm großes Grundstück in Y in der Nähe von Berlin. Auf den vereinbarten Kaufpreis von 7,8 Mio. DM leistete die Klägerin 1994 eine Anzahlung in Höhe von 1 Mio. DM. Die Klägerin hatte das Grundstück in der Absicht erworben, es mit einem Wohnkomplex mit 15 Mehrfamilienhäusern und 264 Wohnungen zu bebauen. Der geplante Baubeginn war im Frühjahr 1997, die Fertigstellung sollte 1998 erfolgen. Am 13. August 1997 schlossen die Vertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Vertragsverhältnis wegen Nichtdurchführbarkeit am 30.6.1996 einvernehmlich endete.

1995 erwarb die Klägerin das in Hamburg-... gelegene Grundstück X-Weg zum Preis von 580.000 DM.

Die Klägerin erklärte für die Streitjahre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 349.210,28 DM in 1993, - 430.569,29 DM in 1994 und - 797.130,22 DM in 1995. Ihren Gewinn hatte die Klägerin, die in den Streitjahren lediglich Aushilfskräfte in geringem Umfang beschäftigte, durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG wie folgt ermittelt:

Betriebseinnahmen

1993

1994

1995

Erlöse

DM

DM

DM

Verkauf "X-Straße"

300.000,00

1.090.000,00

3.584,62

Summe d. BE:

300.000,00

1.090.000,00

3.584,62

Betriebsausgaben

1993

1994

1995

DM

DM

DM

Bezeichnung

X-Straße

Anschaffungskosten

627.108,98

429.601,28

-

- laufende Kosten

63,88

9,84

38.811,19

Geldbeschaffungskosten

4.329,29

-

-

Zinsen

17.708,13

16.413,03

-

Y Kaufpreis

1.000.000,00

-

Notar

25.000,00

-

Zeichnungen, Flurkarten

18.977,64

-

Zinsen, A-Bank

30.567,50

81.986,11

Herstellungskosten

71.344,46

Sonstige Kosten

7.705,00

Allg. Bürokosten

2.078,30

X-Weg

Anschaffungskosten

580.000,00

Grunderwerbsteuer

11.600,00

Div. kleine Ausgaben

169,00

Zinsen und Gebühren

1.333,40

Z-Straße

Allgemeine Kosten

730,30

B-Bank

3.261,25

A-Bank

1.695,83

Summe der BA:

649.210,28

1.520.569,29

800.714,84

Gewinn/Verlust

- 349.210,28

- 430.569,29

- 797.130,22

Im Rahmen einer in der Zeit vom 23.2.-26.2.1999 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin sei nach § 140 AO in Verbindung mit § 2 HGB buchführungspflichtig, da das Ausmaß der geplanten Baumaßnahmen und die Vermarktung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Da die Klägerin seiner Aufforderung, Bilanzen für die Streitjahre vorzulegen, nicht nachkam, schätzte der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen, in dem er insbesondere die Anschaffungskosten der Grundstücke nicht mehr für abzugsfähig hielt, sondern entsprechendes Umlaufvermögen aktivierte:

1993

DM

1994

DM

1995

DM

X-Straße:

-300.000,00

300.000,00

Anschaffungskosten

627.108,98

- 627.108.98

Y:

Grundstück

1.000.000,00

Notar

25.000,00

Zeichnungen, Flurkarten

18.977,64

Herstellungskosten

71.344,46

X-Weg:

Anschaffungskosten

580.000,00

Grunderwerbsteuer

11.600,00

Mehr Gewinn:

327.108,98

716.868,66

662.944,46

Unter Berücksichtigung geminderter Baukosten für das Bauvorhaben X-Straße in Höhe von insgesamt 12.290,98 DM ging der Prüfer für die Streitjahre von folgendem Gewinn aus Gewerbebetrieb aus:

1993

DM

1994

DM

1995

DM

Gewerbeertrag vor Bp:

- 349.210,00

- 430.568,00

- 797.130,00

Baukosten

12.290,98

Gewinnermittlung

327.108,98

716.868,66

66.944,46

Gewerbesteuerrückstellung

- 33.142,00

Gewerbeertrag nach Bp:

- 22.102,00

265.488,00

- 134.186,00

Der Beklagte übernahm diese Gewinne/Verluste und legte sie in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993-1995 zugrunde. Die Bescheide wurden am 15.9.1999 zur Post gegeben. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 18.10.1999 Einsprüche ein. Zur Begründung trug sie vor, eine Buchführungspflicht habe n...

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