Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbricht das Besteuerungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufgrund der Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens durch den Konkurs eines Beteiligten darf die Finanzbehörde diesem gegenüber bis zum Prüfungstermin keinen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften erlassen. Die Einkünftefeststellung ist in diesem Fall auf die übrigen Beteiligten zu beschränken.

2. Für die Unterbrechungswirkung kommt es im Interesse der Handhabbarkeit des Verfahrensrechts nicht auf die konkrete steuerliche Auswirkung (Begründung einer Konkursforderung), sondern nur auf die grundsätzliche Eignung der Feststellung zur Beeinflussung der Folgesteuerfestsetzung an.

3. Die Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage verzichtbar, wenn die Finanzbehörde einen Erstbescheid im Gewand einer Einspruchsentscheidung erlässt.

 

Normenkette

ZPO § 240; KO § 141; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 44 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 14/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Einkünfte der „A” GmbH & Co KG (im weiteren KG genannt) gegenüber dem Kläger einheitlich und gesondert feststellen durfte.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der „A” GmbH (im weiteren GmbH genannt). Die GmbH ist Komplementärin der KG. Sowohl über das Vermögen der GmbH, als auch über das Vermögen der KG wurde am 30.03.1998 das Konkursverfahren eröffnet.

Da die KG für das Jahr 1997 keine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 09.04.1998 einen Schätzungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, in dem die Einkünfte auf 0,- DM festgestellt wurden. Der Schätzungsbescheid wurde den Gesellschaftern einzeln bekannt gegeben. Für die GmbH erfolgte die Bekanntgabe an den Kläger als Konkursverwalter der GmbH.

Gegen den Schätzungsbescheid legten der Kläger und die Beigeladenen fristgerecht Einsprüche ein. Während der Kläger vortrug, dass infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH das Besteuerungsverfahren unterbrochen worden sei und deshalb der Erlass des Feststellungsbescheids gegen ihn unzulässig gewesen sei, richteten sich die Beigeladenen gegen die Höhe des festgestellten Gewinns.

Während des Einspruchsverfahrens wurde die Feststellungserklärung für 1997 eingereicht. Auf Grundlage der erklärten Angaben erstellte der Beklagte mit Datum vom 18.03.1999 eine „Berechnung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1997”, die er den Gesellschaftern zusandte. Unter dem Gliederungspunkt „Art der Feststellung” führte der Beklagte aus, dass der Bescheid nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert worden sei und der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. Die Berechnung beinhaltete Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 3.532.579 DM, von denen der GmbH +2.500 DM zugerechnet wurden. In den Erläuterungen zur Berechnung hob der Beklagte den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 09.04.1998 auf und forderte die Feststellungsbeteiligten auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Berechnung mitzuteilen, ob die Einsprüche damit erledigt seien. Erledigungserklärungen der Feststellungsbeteiligten gingen nicht ein.

Nach der Gewährung rechtlichen Gehörs wies der Beklagte am 12.08.1999 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück, nahm die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 09.04.1998 zurück und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 09.04.1998 entsprechend der Berechnung fest.

Gegenüber den Beigeladenen nahm der Beklagte ebenfalls die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 09.04.1998 zurück und erließ mit Datum vom 04.08.1999 einen Abhilfebescheid, der inhaltlich mit der Berechnung übereinstimmte und den Beigeladenen einzeln bekanntgegeben wurde.

Trotz der Zurechnung des Gewinnanteils von 2.500 DM ergab sich keine Körperschaftsteuerschuld der GmbH. Denn der Verlustvortrag der GmbH zum 31.12.1996 betrug 168.712 DM, sodass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 2.200 DM ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM ergab. Der verbleibende Verlust zum 31.12.1997 wurde auf 166.512 DM festgestellt. Für den Veranlagungszeitraum 1998 wurde ebenfalls keine Körperschaftsteuerschuld der GmbH festgesetzt.

Der Kläger erhob am 09.09.1999 Klage.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der Beklagte durch den Erlass des Feststellungsbescheides an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der KG gegen Textziffer 2.10.4. des Bekanntgabeerlasses zu § 122 Abgabenordnung (AO) (BMF IV A 5-S 0284-1/91) verstoßen habe.

Auch die Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheides an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH sei unzulässig gewesen, da infolge der Konkurseröffnung das Besteuerungsverfahren analog § 240 Zivilprozessord...

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