Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Werbungskosten/Veräußerungskosten bei veräußerungsnahem Instandsetzungsaufwand eines Mietwohnhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für im Rahmen einer Grundstücksveräußerung gegenüber dem Käufer übernommene Instandsetzungsarbeiten an einem Mietwohnhaus sind regelmäßig auch dann nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen, wenn die Arbeiten noch vor Beendigung der Vermietung (Besitzübergang) ausgeführt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen IX R 34/03)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von veräußerungsnahem Instandsetzungsaufwand, der in der Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Besitzübergang (Beendigung der Vermietung) angefallen ist.

Die Kläger waren als Miterben seit 1972 zu je 1/2 Miteigentümer von drei Mietwohngrundstücken, die sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Mai 1997 zum Kaufpreis von 3,3 Mio DM veräußerten. Lt. Ziff. III. 1. des Vertrags hatten sich die Kläger bereits bei einer zuvor durchgeführten Besichtigung des Kaufobjekts verpflichtet, verschiedene Maßnahmen bis zum Tage des Besitzübergangs auf eigene Rechnung durchzuführen, und zwar die Sanierung der Balkone, den Ersatz der Haustüren sowie die Nachrüstung mit Etagenheizungen in drei Wohnungen, in denen solche Heizungen noch nicht installiert waren. Besitzübergang war der 30. Juni 1997 (Ziff. III. 4. des Vertrags). Ebenso unstreitig ist, dass die Kläger (1.) bis zum 30. Juni 1997 Mieteinnahmen aus den drei Grundstücken (in Bezug auf sämtliche Wohnungen) erzielten, (2.) die erwähnten Arbeiten vor dem 30. Juni 1997 ausführen ließen und (3.) die hierfür entstandenen Kosten (insges. 148.822,93 DM) im Streitjahr 1997 (nach dem 30. Juni 1997) bezahlten.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1997 machten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss von 90.527 DM geltend, in dem die streitigen Instandsetzungsaufwendungen (148.822,93 DM) enthalten waren. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen entsprechenden Feststellungsbescheid 1997 vom 5. Januar 1999, den er mit Bescheid vom 29. März 1999 dahingehend änderte, dass der Werbungskostenabzug für die Instandsetzungsaufwendungen wegen einer Veranlassung durch die Veräußerung versagt wurde. Das FA wies den fristgerecht eingelegten Einspruch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 17/85 (BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465) als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001).

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Wegen des Vorbringens der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2001 verwiesen. Die Kläger führen u.A. aus: Das FA berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, weil im Streitfall die Reparaturen während des Zeitraums der Vermietung (vor dem Besitzübergang) durchgeführt worden seien. Nach diesem BFH-Urteil sei für die Beurteilung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Schaden beseitigt werde.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Feststellungsbescheid 1997 vom 29. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen..

Wegen seiner Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 19. Juli 2001 und 23. Mai 2003 verwiesen. Das FA geht davon aus, dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465 der Werbungskostenabzug hier ausscheide, weil eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe und die Arbeiten im Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrags und dem Besitzübergang durchgeführt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die strittigen, vor der Beendigung der Vermietung angefallenen Aufwendungen zu Recht der Veräußerung der Grundstücke zugeordnet.

1. a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (s. z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787). Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nicht einkommensteuerbare Veräußerung des Mietobjekts veranlaßt sind.

b) Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen nicht mehr der Ei...

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