Entscheidungsstichwort (Thema)

Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der mehrtägigen Aufbewahrung eines betrieblichen Barerlöses i.H.v. 21.000,-- DM in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.

 

Normenkette

GmbHG § 43 Abs. 1-2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen I R 92/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben.

Unternehmensgegenstand der am 13.11.1990 als „A GmbH” errichteten Klägerin (Firmenänderung am 1.9.1994) ist der Handel mit und die Montage von Metallbau- und Stahlbauelementen. Alleingesellschafter der Klägerin und zugleich als Geschäftsführer bestellt ist Herr B. Die Klägerin gehört zur „C-Firmengruppe”, die in verschiedenen Sparten im Bereich Metallbau und Maschinentechnik tätig ist.

Die Klägerin verbuchte im Dezember des Streitjahres einen „a.o. Aufwand” i.H.v. 21.000 DM unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl (Kassenbestand zum 30.11.1994: 22.593,61 DM). Dem liegt nach der Darstellung der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 12.09.1994 wurde ein im Betriebsvermögen der Klägerin befindliches Fahrzeug „Jeep Grand Cherokee” zu einem Preis von 43.700 DM an eine Firma D GmbH verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses kam es zu einer Teilzahlung von 18.700 DM, der Rest des Preises sollte bei Weiterveräußerung fällig werden. Am 02.12.1994 habe der Geschäftsführer der Klägerin den Restbetrag von 25.000 DM erhalten. Da es während der üblichen Geschäftszeiten nicht möglich gewesen sei, eine Bank aufzusuchen, sei das Geld mit einem Teilbetrag von 4.000 DM in die Betriebskasse eingelegt und im Übrigen in einem Betriebs-Pkw der Firma C E (Typ: Daimler-Benz W 124/500 E) deponiert worden. Am 04.12.1994 (einem Sonntag) sei der Pkw - mitsamt dem darin deponierten Geld (neben dem Betrag von 21.000 DM noch ein weiterer Betrag von 2.635,74 DM [Kassenbestand der C E]) - gestohlen worden. In dem später sichergestellten Fahrzeug sei das Geld nicht mehr aufgefunden worden.

Im Zuge einer Außenprüfung schlug der Prüfer vor, den geltend gemachten Aufwand als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu qualifizieren (Tz. 12 des Außenprüfungs-Berichts vom 03.08.1998). Der Beklagte folgte diesem Vorschlag und erließ unter dem 24.09.1998 einen Änderungsbescheid. Im Einspruchsverfahren kam es zu einer weiteren Änderung dieses Bescheides (§ 10d Einkommensteuergesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG -) unter dem 02.12.1998. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28.09.1999).

Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass bei einem Diebstahl von betrieblichem Geld nichts anderes gelten könne als bei einem Diebstahl eines betrieblichen Wirtschaftsgutes (z. B. einem Laptop) aus dem Pkw. Das Geld aus dem Verkauf des Pkw habe unzweifelhaft der Klägerin zugestanden und sei durch die umständebedingte Deponierung in dem Pkw der Schwestergesellschaft nicht aus der betrieblichen Sphäre der Klägerin entnommen worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf der Grundlage der Anforderung in der Terminsladung die im Protokoll im Einzelnen angeführten Unterlagen eingereicht. Soweit in diesem Termin auch der Hinweis gegeben wurde, dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (Nichtgeltend-machung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer) vorliegen könne, sieht die Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht als gegeben an. In den Firmenfahrzeugen der Klägerin werde öfter Geld deponiert bzw. transportiert, wegen einer Alarmsicherung des Pkw handele es sich auch um einen sicheren Aufbewahrungsort. Im Betrieb der Klägerin selbst sei ein Tresor nicht installiert, die betriebliche Kasse befinde sich in einer Geldkassette.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28.09.1999 zu ändern und den durch Diebstahl verlorenen Betrag von 21.000 DM als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Es sei im Übrigen zweifelhaft, dass sich das Geld tatsächlich in dem gestohlenen Pkw befunden habe. Im Übrigen müsse von einer groben Fahrlässigkeit des Geschäftsführers ausgegangen werden, wenn er Bargeld in dieser Höhe in einem Pkw deponiere und nicht an einem Ort mit größerer Sicherheit (z. B. den Betriebsräume...

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