Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die viermalige Anzeige der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen innerhalb eines Zeitraums von rd. 3 Jahren begründet auch dann wegen Verstoßes gegen das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbes keinen rechtswirksamen Forderungsübergang, wenn sie auf einer einmaligen Abtretung zur Sicherung eines privaten Darlehens beruht.

 

Normenkette

AO § 46 Abs. 1-3, 4 Sätze 1-2; BGB § 398

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen VII R 54/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin Beteiligten streiten um einen Abrechnungsbescheid.

Die Klägerin zeigte dem Beklagten die Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen des Herrn T wie folgt an:

1. Einkommensteuer 1997 am 10.05.1999;

2. Einkommensteuer 1998 am 02.11.2000;

3. Einkommensteuer 1999 am 02.11.2000 und

4. Einkommensteuer 2000 am 20.08.2002.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abtretungsanzeigen verwiesen. Der Beklagte ging davon aus, daß es sich bei den Abtretungen der Ansprüche für die Jahre um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Steuererstattungsansprüchen handele und erließ unter dem 14.12.2001 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.12.2001 Einspruch und trug vor, daß die Erstattungsansprüche zur Sicherung eines privaten Darlehens im Jahre 1996 abgetreten worden seien. Zum Beleg übersandte sie eine am 15.07.1996 unterzeichnete Erklärung des Herrn T, die hier in Bezug genommen wird. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß es sich um insgesamt vier Abtretungen handele. Damit sei die Geschäftsmäßigkeit des Handels belegt, zumal für die Klägerin wegen der gegen Herrn T bis zur Freigrenze ausgebrachten Pfändungen auf absehbare Zeit keine andere Möglichkeit bestehe, Tilgungsleistungen auf das Darlehen zu erhalten. Mit der hier ebenfalls in Bezug genommenen Verfügung vom 03.12.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23.12.2002 beim Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin vertieft ich Einspruchsvorbringen und trägt vor, daß die vier Anzeigen jeweils auf die im Jahre 1996 erfolgte Abtretung zurückzuführen seien. Herr T habe zunächst die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen erbracht. Pfändungen gegen ihn seien erst später ausgebracht worden, so daß die Anzeigen der Sicherungsabtretung erforderlich wurden. Nach wie vor sei er allerdings in der Lage, freiwillige Zahlungen aus dem unpfändbaren Teil seines Einkommens zu leisten. Insgesamt liege nur eine Abtretung vor, diese reiche zur Begründung der Geschäftsmäßigkeit nicht aus. Einer anderen rechtlichen Würdigung stehe § 46 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung -AO- entgegen. Die Vorschrift lasse Sicherungsabtretungen ausdrücklich zu. Sofern der Erstattungsanspruch für das erste Jahr zur Tilgung der besicherten Forderung nicht ausreiche, müsse dementsprechend die Abtretung von Erstattungsansprüchen aus den Folgejahren möglich sein.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 14.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2002 zu ändern und abgetretene fällige Einkommensteuererstattungsansprüche des T in Höhe von insgesamt 7.992,56 EUR auszuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung vor, daß die Abtretung vom 15.07.1996 erst mit der jeweiligen Anzeige wirksam geworden sei. Neben dem Erwerb der Erstattungsansprüche bestehe für die Klägerin keine andere Möglichkeit, Rückzahlungen auf das Darlehen zu erhalten. Freiwillige Zahlungen durch Herrn T aus dem unpfändbaren Teil seiner Bezüge seien nicht zu erwarten.

Durch Beschluß vom 15.09.2003 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; denn der angegriffene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin ist nicht Inhaberin der Einkommensteuererstattungsansprüche des Herrn T geworden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die von Herrn T unter dem Datum des 15.07.1996 unterzeichnete Erklärung von vornherein nicht geeignet, einen Forderungsübergang auszulösen.

Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von Steuern abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO). Nach § 46 Abs. 3 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Diese Abtretungsanzeige ist nicht nur materielle Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern auch Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Das Erfordernis der Anzeige erweitert den in § 398 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- geregelten Tatbesta...

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