Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld im Steuerfestsetzungsverfahren: Terminsverlegung wegen Erkrankung – Anforderungen an Attest

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Aufteilung der auf Zusammenveranlagung beruhenden Einkommensteuerschuld kann nicht zulässigerweise mit dem Einspruch und der Klage gegen die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide verfolgt werden.
  2. Eine Terminsverlegung ist nicht geboten, wenn ein kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Attest weder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt noch nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält (vgl. BFH-Rspr.).
 

Normenkette

AO § 268; FGO § 44 Abs. 1, § 91 Abs. 2; ZPO § 227

 

Streitjahr(e)

2005, 2007

 

Tatbestand

Die Kläger wurden als Ehegatten für die Streitjahre 2005 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die gesondert festgestellt wurden; die Klägerin erzielte als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes der Kläger waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.

Mit Bescheid vom 20.03.2009 setzte das Finanzamt (FA) A die Einkommensteuer 2005 auf 0 € fest; dabei berücksichtigte es u. a. einen Gewinnfeststellungsbescheid des FA B, worin die freiberuflichen Einkünfte des Klägers mit 10.000 € festgestellt worden waren sowie einen Verlustvortrag. Der hiergegen erhobene Einspruch und die anschließende Klage zum Finanzgericht Köln blieben ohne Erfolg (Urteil vom 9.12.2011 10 K 2034/10). Im Klageverfahren war ein erneuter Einkommensteuer-Änderungsbescheid ergangen (vom 26.10.2011): unter Auswertung eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids des FA B, der im Anschluss an eine durchgeführte Betriebsprüfung einen Gewinn 2005 des Klägers von 27.400 € auswies, kam es zur Festsetzung einer Einkommensteuer für 2005 in Höhe von 187 €.

Nachdem die Kläger für 2007 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, setzte das FA A die Einkommensteuer zunächst im Schätzungsweg fest (Bescheid vom 11.03.2009). Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und reichten einzelne Unterlagen ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide, zuletzt am 26.10.2009, worin ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid des FA B ausgewertet wurde, mit dem die freiberuflichen Einkünfte des Klägers in Höhe von 120.000 € festgestellt worden waren. Mit Einspruchsentscheidung vom 6.09.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Gewinnfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid selbständige Regelungen (hier: Höhe des Gewinns) getroffen habe, die für den Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) verbindlich seien, § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Im anschließenden Klageverfahren erging ein erneuter Einkommensteuer-Änderungsbescheid (vom 26.10.2011); unter Auswertung eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids des FA B, der einen Gewinn 2007 des Klägers von 137.850 € auswies, kam es zur Einkommensteuerfestsetzung für 2007 in Höhe von 48.758 €. Die Klage blieb ohne Erfolg (FG Köln Urteil vom 9.12.2011 10 K 2034/10); die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen (BFH Beschluss vom 7.02.2013 VIII B 16/12).

Nach Ergehen der letzten Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 26.10.2011 legten die Kläger bei dem FA C, das neu zuständig geworden war und entsprechende Abrechnungsverfügungen zu den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden erlassen hatte, „gegen die Einkommensteuerbescheide und die Abrechnungsbescheide” Einspruch ein. Zugleich beantragten die Kläger die Aufteilung der Steuerschulden und erweiterten ihre finanzgerichtliche Klage (10 K 2034/10), dass das FA A und nunmehr auch das FA C durch das Gericht zur Aufteilung der Steuerschulden verpflichtet werden sollten. Auf die Aufforderung des FA C, den Einspruch näher zu begründen, beantragten die Kläger Fristverlängerung. Das FA C erließ am 25.11.2011 Abrechnungsbescheide, gegen die die Kläger Einspruch einlegten. Sodann wurde das FA D für die Kläger zuständig; im August 2012 führte es in einem Erläuterungsschreiben aus, soweit sich die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide vom 26.10.2011 richteten, seien sie unzulässig. Soweit die Abrechnungen des FA C angegriffen würden, könne dies als Antrag auf Erlass von Abrechnungsbescheiden verstanden werden; allerdings sei gegen die Anrechungsverfügungen ein Einspruch nicht statthaft. Soweit die Kläger einen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschulden 2005 und 2007 gestellt hätten, seien hierdurch keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide vorgetragen. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagierten, erließ schließlich das neu zuständig gewordene FA E (der Beklagte) eine Einspruchsentscheidung (vom 10.10.2013). Hierin verwarf es den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2007 als unzulässig. Zur Begründung trug es vor, die ...

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