rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligter Anteilserwerb durch Angehörigen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH als Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Ermöglicht der Inhaber des Besitzunternehmens im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH einem Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafter), einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer unter dem Wert des übernommenen Anteils liegenden Einlage (Nennwert) zu übernehmen, so kann die Zurechnung eines Entnahmegewinns im Umfang der übergegangenen stillen Reserven nicht deshalb unterbleiben, weil durch den Anteilserwerb im Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründet wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 35/04)

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 35/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Einzelunternehmens. Daneben erzielten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom 10.02.1978 gründete der Kläger zusammen mit seinem Sohn die Firma T B GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 DM. An der Gesellschaft waren der Kläger zu 80 % und sein Sohn zu 20 % beteiligt. In der Folgezeit verpachtete der Kläger der GmbH sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens und begründete damit eine Betriebsaufspaltung zwischen beiden Unternehmen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Betriebsaufspaltung auch im Streitjahr 1994 bestand. Die GmbH-Anteile erfasste der Kläger im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Der Sohn hielt seine Beteiligung im Privatvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 04.11.1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung von 100.000 DM. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 09.12.1994. Die neuen Stammeinlagen wurden zum Nennwert ohne Zahlung eines Aufgeldes für stille Reserven vom Kläger in Höhe von 40.000 DM und vom Sohn in Höhe von 60.000 DM übernommen. Nach der Kapitalerhöhung waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn zu 40 % an der GmbH beteiligt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Einzelunternehmens des Klägers vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass 20 % der stillen Reserven der GmbH-Anteile des Klägers im Zuge der Kapitalerhöhung unentgeltlich auf den Sohn übergegangen seien. Unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 22.01.1985 (Az. S 1978 - 39 V B 1; Bundessteuerblatt - BStBl - I 1985, 97) beurteilte der Betriebsprüfer diesen Vorgang als eine Privatentnahme beim Einzelunternehmen und ermittelte einen Entnahmegewinn von 411.469 DM. Entsprechend erhöhte er den Gewinn des Einzelunternehmens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.12.1997 verwiesen.

Der Beklagte wertete die Prüfungsfeststellungen aus und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994, gegen den die Kläger fristgerecht Einspruch einlegten. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2000 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1994 insoweit ab, als er für den Kläger einen Entnahmegewinn von nunmehr 380.660 DM ermittelte. Wegen der Einzelheiten dieser Gewinnermittlung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2000 Bezug genommen. Im Übrigen wies er den Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.04.1991 (VIII R 63/87, BStBl II 1991, 832) als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger nur noch gegen die Erfassung des Entnahmegewinns durch den Beklagten. Dazu tragen sie wie folgt vor: Im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine Privatentnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nicht gegeben. Der Beklagte verkenne, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Privatentnahme einen Realakt voraussetze, der nicht allein durch eine Kapitalerhöhung begründet werden könne. Auch stille Reserven als solche seien kein entnahmefähiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 16.04.1991 (a.a.O.) eine Entnahme bejaht, wenn der Unternehmer des Besitzunternehmens es einer nahestehenden Person ermögliche, Anteile an der Betriebsgesellschaft gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger sei als der Wert der übernommenen Anteile. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Streitfall aber nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu dem dem BFH zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt sei im Streitfall eine Besteuerung der im Zuge der Kapitalerhöhung auf die Anteile des Sohnes übergegangenen stillen Reserven gewährleistet gewesen, da dieser nach der Kapitalerhöhung mit 40 % und damit wesentlich i.S.d. § 17 EStG an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger z...

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