Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Nettolohnvereinbarungen mit (japanischen) Arbeitnehmern sind Einkommensteuererstattungen mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Tritt der Arbeitnehmer auf Grund einer Nettolohnvereinbarung Einkommensteuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab, sind die Erstattungsbeträge beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen anzusetzen, wenn entsprechende, zu einem Rückfluss von Arbeitslohn führende Rückzahlungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber geleistet worden sind.
  2. Diese negativen Einnahmen sind bei der Berechnung der einzubehaltenden laufenden Lohnsteuer mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen. Für die Saldierung der Erstattungsbeträge mit den laufenden Nettolohnzahlungen und die Hochrechnung des verbleibenden Saldos auf einen Bruttolohn bzw. die Hochrechnung der abzuziehenden Steuererstattungen auf Bruttobeträge fehlt demgegenüber eine gesetzliche Grundlage.
  3. Soweit in R. 122 Abs. 2 Satz 2 LStR ein Abzug vom Nettolohn für die Berücksichtigung eines Freibetrags oder im Hinblick auf die Behandlung der Rückzahlung eines irrtümlich überhöht gezahlten Nettolohns „aus Vereinfachungsgründen” zugelassen wird, stellt es sich ungeachtet der fehlenden sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht als ermessensfehlerhaft dar, wenn die Finanzbehörde für den Fall der Einkommensteuererstattung auf die Gesetzeslage verweist.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 38 Abs. 3 S. 1, §§ 39, 39a Abs. 1, § 39b; LStR R. 122

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkommensteuererstattungen, welche die Arbeitnehmer der Klägerin an diese abgeführt haben, zu einer Minderung des Brutto- oder des Nettolohns führen.

Die Klägerin hat mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Auf deren Grundlage zahlt sie den Angestellten einen vereinbarten Nettolohn aus und übernimmt die auf diesen Nettolohn anfallenden Steuern als Arbeitgeberin. Kommt es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Erstattung von Einkommensteuer, werden die Erstattungsbeträge auf der Grundlage der getroffenen Nettolohnabreden von den Arbeitnehmern an die Klägerin abgeführt. Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen entstehenden Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten werden.

Die Klägerin behandelte die Erstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer. Sie kürzte in Höhe dieser negativen Einnahmen den laufenden Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung zu Grunde legte. Die Einkommensteuererstattungen waren auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen.

Bei der Klägerin wurde eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Bei dieser Prüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, die negativen Einnahmen seien nicht vom Nettolohn abzuziehen, sondern minderten nur den Bruttolohn. Der Beklagte erließ dementsprechend einen Lohnsteuerhaftungsbescheid und nahm die Klägerin in Höhe der sich ergebenden Differenzen in Anspruch. Die Klägerin legte gegen diesen Haftungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung aus, das Finanzamt sei bei der Entscheidung, ob es Lohnsteuer nachfordere (Entschließungsermessen) und von wem es die Lohnsteuer nachfordere (Auswahlermessen), nur den gegebenen sachlichen Merkmalen gefolgt. Seien als negative Einnahmen zu qualifizierende Rückflüsse festzustellen, minderten sie den Bruttolohn, was auf die Anwendung der Regelung in der Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - vom 23.03.1994 (in der Fassung vom 15.03.2001 S 2367 A-St 22/St 221, EStG-Kartei NRW, § 19 EStG, Fach 2 Nr. 1000) hinauslaufe. Wegen näherer Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf die beigezogene Lohnsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.

Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben. Sie meint, bei der Rückzahlung von Einkommensteuererstattungen an den Arbeitgeber handele es sich um eine Verminderung der Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers. Sie sei im Ergebnis gleich zu behandeln mit dem Fall, dass dem Arbeitnehmer die Einkommensteuererstattung belassen werde und der Arbeitgeber im Hinblick auf diese Erstattung seine weiteren Nettolohnauszahlungen entsprechend reduziere, um zum vereinbarten Nettolohn zu gelangen. Dementsprechend habe sie die Einkommensteuererstattungen ihrer Arbeitnehmer in der Periode des Zuflusses mit den an die Arbeitnehmer ungekürzt ausgezahlten Boni verrechnet und die Lohnsteuer auf diesen, um den Betrag der Steuerrückzahlung verminderten Betrag im Wege der Bruttolohnhochrechnung ermittelt und abgeführt.

Hiervon abweichend - so die Klägerin - vertrete der Beklagte die Auffassung, dass die Einkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Die Auffassung ...

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