Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruf eines staatlich anerkannten medizinischen Fußpflegers keine den zu vergleichenden Katalogberufen ähnliche freiberufliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in Nordrhein-Westfalen praktizierender medizinischer Fußpfleger übt mangels vergleichbarer staatlicher Ausbildungs- und Überwachungsregeln keinen einem Heilpraktiker/Krankengymnasten ähnlichen Beruf aus und unterliegt daher ungeachtet der staatlichen Anerkennung seines Ausbildungsnachweises der Gewerbesteuerpflicht.
  2. Der nach der Rechtsprechung des BVerfG einer entsprechenden Differenzierung bei der Umsatzbesteuerung entgegenstehende Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG, nämlich die Entlastung der Sozialversicherungsträger, ist bei der Auslegung der §§ 2 Abs. 1 GewStG, 18 EStG ohne Bedeutung.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen IV R 65/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gewinne des Klägers aus seiner Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Der Kläger absolvierte Anfang der 80er Jahre einen zweijährigen Studiengang an der Bundesberufsfachschule für medizinische Fußpflege . . . und schloss die Ausbildung mit einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss mit dem Titel des medizinischen Fußpflegers ab. Mit Urkunde vom 19.05.1985 wurde er von der Bezirksregierung X als medizinischer Fußpfleger staatlich anerkannt.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1986 bis 1991 in S einen Schuheinzelhandel als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft sowie eine medizinische Fußpflege als Einzelunternehmen. Mit dem Einzelunternehmen erzielte er Nettoumsätze von jährlich 160.000,- DM im Jahre 1986 bis 290.000,- DM im Jahre 1991. Die daraus erwirtschafteten Gewinne lagen zwischen 75.000,- DM im Jahr 1988 und 160.000,- DM im Jahre 1991. Ca. 50 % der Fußbehandlungen beruhten auf ärztlichen Verordnungen mit einer entsprechenden ärztlichen Überweisung. Die daraus resultierenden Kosten wurden den Patienten auf deren Antrag hin von den Krankenkassen z.T. auch erstattet. Der Kläger beschäftigte in seiner Fußpflegepraxis in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen zwei und vier Arbeitnehmern, die medizinisch vorgebildet und als Fußpflegekräfte tätig waren.

In den Streitjahren gab der Kläger keine Gewerbesteuererklärungen ab, da er die Auffassung vertrat, als anerkannter medizinischer Fußpfleger nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein. Aufgrund einer im Jahre 1992 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung im Betrieb des Klägers für die Jahre 1988 bis 1990 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der Kläger trotz der von der Bezirksregierung X ausgesprochenen Anerkennung gewerbesteuerpflichtig sei. Der Beklagte erließ am 27.10.1992 entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1986 bis 1990. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.1992 Einspruch ein.

Für das Jahr 1991 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1993 den Gewerbesteuermessbescheid entsprechend den vom Kläger in den Steuererklärungen gemachten Angaben fest. Den dagegen erhobenen Einspruch sowie die Einsprüche für die Jahre 1986 bis 1990 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.1994 zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er als staatlich anerkannter medizinischer Fußpfleger eine den Heilberufen ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübe und deshalb keiner Gewerbesteuerpflicht unterliege. Seine Tätigkeit sei mit den Heilpraktikern, Krankengymnasten und Masseuren vergleichbar. Auf das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuierte zusätzliche Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis, die für einen medizinischen Fußpfleger im Gegensatz zu den genannten Berufen nicht erteilt werde, könne es nicht ankommen. Dies belege bereits die von der Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen ausgesprochene gewerbesteuerliche Freistellung der medizinischen Fußpfleger. Das bloße Fehlen einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Befreiung der den Heilberufen ähnlichen Berufe i.S.d. § 4 Nr. 14 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzbesteuerung (Beschluss vom 10.11.1999 2 BvR 1820/92) führe die Gewerbesteuerpflicht des Klägers zu einer unzulässigen Belastung der Krankenkasse mit Gewerbesteuer.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1991 vom 27.10.1992 und vom 26.11.1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.02.1994 ersatzlos aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die fehlende behördliche Erlaubnis einer Ähnlichkeit mit den Heilberufen entgegenste...

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