Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer – Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses – Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen Entgelt unterliegt der Umsatzbesteuerung (Abgrenzung zu A 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE).
  2. Der Leistungscharakter entfällt nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.
  3. Der Umstand, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Parkraum verbilligt überlässt, steht der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 S. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 12 S. 2, § 10 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen V R 63/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie erbringt Leistungen aus den Tätigkeiten als ().

In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte die Klägerin für ihre Mitarbeiter des Standortes A Parkraum in dem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden angemieteten Parkplatz zahlte sie an den Betreiber des Parkhauses 55,00 EUR pro Monat. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Schreiben vom ….2012) war sie allerdings nur bereit, einem Mitarbeiter einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Mitarbeiter mit 27 EUR pro Monat an den von der Klägerin aufzuwendenden Kosten beteiligte. Mit den Arbeitnehmern, die einen Parkplatz im Parkhaus nutzen wollten, wurde insoweit eine schriftliche Vereinbarung (Abänderung/Ergänzung des Dienstvertrages) getroffen. Darin heißt es u.a.: „Tz. 2: Das Entgelt für die Parkraumnutzung beträgt 27,00 EUR pro Monat. Die Entgeltszahlung erfolgt in der Weise, dass der Betrag monatlich von dem auf Gehaltserhöhungen beruhenden Gehaltsteil abgezogen wird.” Auf den weiteren Inhalt des in den Akten befindlichen Formulars wird verwiesen.

Bis Juni 2009 unterwarf die Klägerin die von den Arbeitnehmern für die Parkraumüberlassung gezahlten Entgelte der Umsatzsteuer (vgl. Schreiben der Klägerin vom ….2011). Nach Bekanntwerden der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.01.2009 (UR 2009, 357) wurde die Umsatzversteuerung eingestellt.

Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung, welche den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2011 umfasste, gelangte der Prüfer hinsichtlich der Parkraumüberlassung u.a. zu der Auffassung, dass die Zahlungen der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Tz. 4 Umsatzsteuer

Nach den Prüfungsfeststellungen lt. Tz. 3 wurden die Zahlungen der Arbeitnehmer ab Juli 2009 nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Daher sind die Nettoumsätze um folgende Beträge zu erhöhen:

7-12/2009

 1-12/2010

 1-09/2011

 … EUR (USt … EUR)

 … EUR (USt + … EUR)

 … EUR

..”

Auf den weiteren Inhalt des Berichts über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom ….2012 wird verwiesen.

Der Beklagte wertete den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung aus und erließ am 05.07.2012 nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie die Änderung bzw. Aufhebung der Bescheide für 2009 und 2010 begehrte, soweit die Zahlungen der Arbeitnehmer für die Parkraumüberlassung der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Zur Begründung trug die Klägerin vor: Das Finanzamt teile offensichtlich nunmehr die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Parkraumüberlassung an die Arbeitnehmer der Klägerin keinen Arbeitslohn darstelle. Denn die Lohnsteuer-Haftungsbescheide, mit dem das Finanzamt die Parkraumüberlassung lohnversteuert hatte, seien wieder aufgehoben worden. Dies sei auch umsatzsteuerlich zu beachten. Da die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund der Parkraumüberlassung keinen Arbeitslohn zuwende, wende sie diesen auch keine der Umsatzsteuer unterliegenden Sachbezüge zu. Die Umsatzsteuer sei entsprechend zu korrigieren. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine entgeltliche Parkraumüberlassung; die Zahlungen seien lediglich zur Kostenminderung erfolgt. Aus dem Urteil des BFH vom 27.02.2008 (XI R 50/07, BStBl II 2009, 426; verbilligte Überlassung und Reinigung von Arbeitskitteln) folge, dass diese Kostenbeteiligung nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus: Das tatsächlich von den Arbeitnehmern für die Parkraumüberlassung gezahlte Entgelt sei zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen worden. Ob das Entgelt von der Klägerin als Zuzahlung zur Kostenminderung bezeichnet werde, ändere nichts an der steuerlichen Beurteilung. Aus den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen gehe nur hervor, dass die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden sei, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar wären. Da hier die Parkraumüberlassung überwiegend durch das bet...

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