Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen hält auch dann einem Fremdvergleich stand, wenn das Mietobjekt vor der Vermietung gegen Übernahme der Darlehensverbindlichkeit auf den Vermieter übertragen, dem Mieter ein lebenslängliches Wohnrecht gewährt und auf die Mietzahlung ab einem außerhalb der voraussichtlichen Lebenserwartung des Mieters liegenden künftigen Zeitpunkt verzichtet wird.
  2. Ein derartiger künftiger Mietverzicht steht auch nicht der Annahme einer langfristigen Vermietung i. S. d. der BFH-Rechtsprechung und der hieraus folgenden Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht entgegen.
  3. Die Aufwendungen für von dem Vermieter beauftragte, aber vom Mieter – entsprechend einer Klausel im Mietvertrag – bezahlte Erhaltungsarbeiten sind nicht als Drittaufwand bei den Einkünften des Vermieters zu berücksichtigen, da sie im eigenen Interesse des Mieters geleistet werden.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen IX R 27/08)

BFH (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen IX R 27/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter steuerlich anzuerkennen ist und ob die von der Mutter der Klägerin getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen in der von ihr bewohnten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in dem Gebäude A-Straße 1 in B-Stadt. Die Wohnung mit der Bezeichnung WE 2 wurde im Streitjahr von der Mutter der Klägerin auf Grund eines Mietvertrages vom 5. September 2003 ab 1. September 2003 genutzt. In diesem Mietvertrag ist u. a. für die 80 qm große Wohnung mit Garten und Terrasse eine Nettokaltmiete i. H. v. 434,60 EUR und ein Betriebskostenvorschuss i. H. v. 132,93 EUR (insgesamt 567,53 EUR) vereinbart. Die Betriebskosten sind gem. § 3 Nr. 3 des Mietvertrages als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per 1. Januar mit dem Mieter abgerechnet. Unter § 23 (weitere Vereinbarung) heißt es: „Frau T. wird gestattet, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen. Hierzu zählen insbesondere: Die Umgestaltung und Modernisierung von Küche und Bad, sowie den Einbau einer Tür im Wohnzimmer. Die Anlage einer Terrasse mit Teich und Bepflanzung. Für diese Umbauten wird Frau Birgit T. ein persönliches, lebenslängliches Wohnrecht zuerkannt. Mieterhöhungen werden ausgeschlossen. Ab August 2008 wird auf eine Mietzahlung verzichtet und es werden nur die Nebenkosten gezahlt. Sollte Frau Birgit T. den Mietvertrag selbst beenden oder versterben, gehen alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile in den Besitz des Vermieters über. Dazu zählen insbesondere die Küche inkl. Elektrogeräte, Bad inkl. Einbauschränke.” Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 30 ff. der FG-Akte Bezug genommen.

In ihrer Steuererklärung für 2003 erklärten die Kläger negative Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 2 A-Straße 1 in B-Stadt i. H. v. 81.080 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Einnahmen i. H. v. 5.216 EUR und Werbungskosten i. H. v. 86.296 EUR. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus einem AfA-Betrag i. H. v. 2.269 EUR, Schuldzinsen i. H. v. 11.356 EUR, Erhaltungsaufwendungen i. H. v. 72.551 EUR und Porto, Telefon etc. i. H. v. 120 EUR. Die Erhaltungsaufwendungen setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Fliesen i. H. v. 408 EUR, Aufwendungen für den Eingangsbereich und die Gartenumgestaltung i. H. v. 26.118 EUR, einer Tischlerrechnung i. H. v. 6.809,99 EUR, Aufwendungen für das Badezimmer i. H. v. 16.730,76 EUR, Aufwendungen für Parkett i. H. v. 2.114,91 EUR und Aufwand für Fenster, Türen usw. i. H. v. 20.691,62 EUR, Aufwand für einen Siemens-Kleinspeicher i. H. v. 85 EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Juni 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigte er Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.575 EUR. In diesem Betrag sind negative Einkünfte aus der Eigentumswohnung Nr. 2 in B-Stadt, A-Straße 1 i. H. v. 6.450 EUR enthalten. Diesen Betrag ermittelte der Beklagte auf Grund von Einnahmen i. H. v. 3.477 EUR (434,60 EUR x 8 Monate) und Werbungskosten i. H. v. 9.927 EUR. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus einem AfA-Betrag i. H. v. 2.277 EUR (8/12 von 3.415 EUR), Schuldzinsen i. H. v. 7.570 EUR (8/12 von 11.356 EUR) und Aufwand für Porto, Telefon usw. i. H. v. 80 EUR (8/12 von 120 EUR). Unter Erläuterungen heißt es in dem Bescheid u....

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