Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen VIII R 63/95)

 

Tatbestand

Streitig ist, mit welchen Werten eine Tankanlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei der Klägerin als Besitzgesellschaft zu erfassen und abzuschreiben ist.

Zwischen der Klägerin und der … (A.) bestand – nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten – vom 20.10.1983 bis 31.07.1989 eine Betriebsaufspaltung; hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhalts wird auf Tz. des Betriebsprüfungs-(Bp-)Berichts vom … Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 15.07.1964 verpachtete die Klägerin der A. das unbebaute Grundstück … zum Zweck der Errichtung eines Mineralöltanklagers. Sie vereinbarten, daß nach Ablauf des für 15 Jahre vorgesehenen Pachtvertrages es der Klägerin freistehe, das Grundstück im gleichen Zustand wie bei Pachtbeginn zurückzuverlangen oder alle aufstehenden Gebäude und Anlagen entschädigungslos in ihren Besitz zu nehmen. Der monatliche Pachtzins betrug zunächst 1.250,– DM, später 1.500,– DM.

In der Folgezeit errichtete die A. auf dem Grundstück die für den Betrieb eines Öltanklagers erforderlichen Anlagen (u. a. Gebäude, zwei Öltanks, Pumpen und Kesselhaus, Schiffsumschlagstelle).

Am 26.09.1978 schlossen beide Vertragsparteien zum 01.07.1979 für fünf Jahre einen neuen Miet- und Pachtvertrag. Als Pachtgegenstand war das o.a. Grundstück bezeichnet „mit allen vom Pächter zu benutzenden Gebäulichkeiten und technischen Einrichtungen wie Wohn- und Bürohaus, Pumpenhaus, zwei Garagen, Tankwagenfüllstation, Dieseltankstelle, zwei Hochtanks, Schifflöscheinrichtung etc.”. Zudem enthielt der Vertrag folgende Klausel: „Verpächter geben hiermit das Einverständnis zur Durchführung neuer baulicher Maßnahmen auf Rechnung und Risiko der Pächter, wobei nach Ablauf der Mindestlaufzeit dieses Vertrages der Pächter auf Wunsch des Verpächters das gesamte Grundstück in den ursprünglichen Zustand (Wiese) versetzen muß oder die neu errichteten Gebäude und Anlagen ebenfalls entschädigungslos in den Besitz der Verpächter übergehen.” Als Pachtzins entrichtete die AJL weiterhin 1.500,– DM.

Die der A. durch die Aufbauten entstandenen Aufwendungen (ca. 860.000,– DM) bilanzierte die A. weiterhin selbst und schrieb sie bis 30.06.1984 erfolgswirksam ab (Buchwert 12 Erinnerungswerte à 1,– DM).

Mit Schreiben vom 23.03.1984 unter der Überschrift „Aufkündigung des Pachtvertrages vom 15.07.1964 und des Pacht- und Mietvertrages vom 26.09.1978” kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis zum Ablauf der vereinbarten Regelpachtzeit am 30.06.1984. In dem Kündigungsschreiben teilte sie der A. mit, die aufstehenden Gebäulichkeiten und Einrichtungen verblieben vertragsgemäß entschädigungslos in ihrem Besitz. Die Pächterin werde von der Verpflichtung zur Rückversetzung des Grundstücks in den ursprünglichen Zustand (Wiese) freigestellt.

Am 02.07.1984 verpachtete die Klägerin das Grundstück mit allen aufstehenden Gebäulichkeiten und Einrichtungen erneut an die A.. Der Pachtzins wurde zum 01.07.1985 auf monatlich 5.000,– DM angehoben.

Die Klägerin hatte die Einnahmen aus der Überlassung des Grundstücks an die A. zunächst stets als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, seit 20.10.1983 liege eine Betriebsaufspaltung vor. Im Wege einer Bilanzberichtigung berücksichtigte er die Aufbauten bei der Klägerin in einer Eröffnungsbilanz zum – wegen Verjährung der Vorjahre – 01.01.1986. Dabei erfaßte er die Aufbauten mit dem bei der A. am 30.06.1984 ausgebuchten Buchwert von 12,– DM. Der Vermögenszuwachs bei der Klägerin durch Übergang der Aufbauten sei erst im Zeitpunkt der Kündigung der Pachtverträge vom 30.06.1984 erfolgt, da hier die Klägerin als Vermieterin entschieden habe, daß die Aufbauten entschädigungslos übergehen sollten. Die Buchwertfortführung ohne Gewinnrealisierung im Rahmen des Übergangs der Aufbauten sei zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft zulässig und entspreche dem Verhalten und den Erklärungen der A. sowie der Klägerin (vgl. Tz. …, des o.a. BP-Berichts).

Gegen die entsprechend erlassenen Feststellungsbescheide 1986 bis 1988 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Die Aufbauten seien nicht erst zum 30.06.1984 auf sie übergegangen. Vielmehr hätten sie spätestens mit Beendigung des ersten Pachtvertrages in ihrem Eigentum gestanden, da sie diese in dem folgenden Vertrag vom 26.09.1978 mitverpachtet habe. Die fortlaufende Bilanzierung bei der A sei nur irrtümlich erfolgt. Die Aufbauten seien daher mit Beginn der Betriebsaufspaltung zum 20.10.1983 mit dem damaligen Teilwert anzusetzen der dann abzuschreiben sei. Der Teilwert habe entsprechend dem Gutachten des Finanzamts … vom … 3.309.200,– DM betragen.

Der Beklagte verblieb bei der Auffassung, die Aufbauten, rechtlich Betriebsvorrichtungen, seien erst mit Kündigung des Pachtvertrages zum 30.06.1984 auf die Klägerin übergegangen. Erstmals zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin endgültig entschieden, die A...

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