Entscheidungsstichwort (Thema)

Eurokredite als Dauerschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

Eurokredite (Laufzeit ein Monat bis mehrere Jahre) einer inländischen Aktiengesellschaft, die Organträgerin für vier inländische Kapitalgesellschaften ist mit denen ein Cash-Pool besteht, stellen Dauerschulden dar.

 

Normenkette

GewStG 1984 § 8 Nr. 1; GewStG 1991 § 8 Nr. 1; GewStG 1984 § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abgrenzung von stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen. Hierbei handelt es sich zum einen um die gewerbesteuerrechtliche Auswirkung auf die unmittelbaren Folgejahre der in dem Verfahren 12 K 2673/96 G gegenständlichen Kapitalvergabe vom 23.12.1986 in Höhe von 82 Mio. DM der "B" an die Klägerin. Zum anderen hatte die "B" der Klägerin bereits am 09.01.1985 einen Betrag in Höhe von 25.781.192 DM sowie am 10.09.1985 einen Betrag in Höhe von 4.180.483 DM zur Verfügung gestellt. Die diesen Kapitalvergaben zugrundeliegenden Verträge entsprechen nahezu wörtlich dem Vertrag 23.12.1986; wegen des Sach- und Streitstands wird daher auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil vom 21.11.2000 verwiesen.

Desweiteren streiten die Beteiligten um die gewerbesteuerrechtliche Qualifizierung sogenannter Eurokredite. Die Klägerin ist Organträgerin für vier inländische Kapitalgesellschaften. Die Geschäfte der Organgesellschaften wurden über ein Girokonto bei der "C" Bank abgewickelt. Dieses Konto stellte das Oberkonto eines sogenannten "Cash-Pools" dar, in dem sowohl für die Klägerin als auch für ihre Organgesellschaften jeweils ein Unterkonto geführt wurde. Die Umsätze der Unterkonten wurden täglich ausgebucht und auf das Oberkonto übertragen, welches mit einem Kontokorrentlimit ausgestattet war. Daneben hatte die Klägerin zur Deckung ihres Finanzbedarfs bei der "D" Bank, der "C" Bank sowie der "E" Bank Kredite am Euromarkt aufgenommen. Die Laufzeit dieser Kredite schwankte zwischen einem Monat und mehreren Jahren, es handelte sich um teilweise mehr als 20 Kredite pro Jahr und Bank, die entweder ständig abgelöst wurden bzw. sich zum Teil auch überschnitten. Die Kredite wurden jeweils im Rahmen der einheitlichen Kreditlinie gewährt, als Sicherheit diente eine sogenannte Patronatserklärung der Muttergesellschaft der Klägerin, nämlich der "A". Die im Jahre 1996 vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung "F" durchgeführte Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, daß die von den drei Banken gewährten Eurokredite jeweils als ein Schuldverhältnis anzusehen und gewerbesteuerrechtlich als Dauerschulden dem Gewerbekapital sowie die hierauf entfallenden Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Die entsprechenden Kontostände sowie die hierauf entfallenden Zinsen ermittelte der Prüfer wie folgt:

Dauerschulden

1989

1990

1991

1992

1993

DM

DM

DM

DM

DM

„D“ Bank

8.000.000

13.000.000

13.000.000

0

0

„C“ Bank

20.500.000

37.500.000

32.500.000

18.000.000

8.000.000

„E“ Bank

0

14.500.000

22.000.000

0

7.000.000

28.500.000

65.000.000

67.500.000

18.000.000

15.000.000

Dauerschuldzinsen:

1989

1990

1991

1992

1993

DM

DM

DM

DM

DM

„D“ Bank

795.000

927.000

156.000

0

0

„C“ Bank

1.761.000

2.907.125

1.260.750

2.148.750

1.836.000

„E“ Bank

145.000

1.245.000

224.250

309.300

307.000

2.701.000

5.079.125

1.641.000

2.458.050

2.143.000

Den Stand der Eurokredite sowie die Höhe der hierauf entfallenden Zinsen für die nicht von der Betriebsprüfung umfaßten Jahre 1994 und 1995 gab die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 26.06.1997 wie folgt an:

Kontenstände:

01.01.1994

DM

35.896.639

01.01.1995

DM

5.765.869

Zinsaufwand:

1994

DM

1.309.861

1995

DM

476.688

Darüber hinaus vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die von der "B" der Klägerin gewährten Kredite

vom 09.01.1995 in Höhe von

25.781.192 DM

,

vom 10.09.1985 in Höhe von

4.180.483 DM

und

vom 23.12.1986 in Höhe von

82.000.000 DM

nicht als partiarische Darlehen, sondern als Einlagen im Rahmen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses zu qualifizieren und dementsprechend dem Einheitswert zuzurechnen seien.

Mit Bescheid vom 23.05.1997 änderte der Beklagte die Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1989 bis 1993 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-, indem er nunmehr in der jeweils vorgenannten Höhe Dauerschulden und Dauerschuldzinsen ansetzte und die Darlehen der "B" dem Einheitswert hinzurechnete. Mit Bescheid vom 17.06.1997 führte er eine entsprechende Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 durch. Schließlich änderte er mit Bescheid vom 01.08.1997 im Hinblick auf die von der Klägerin mitgeteilten Kontenstände der Eurokredite die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31.12.1994 und 1995. Der Gewerbesteuermeßbetrag für diese Jahre betrug auch nach Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen 0,-- DM, so daß eine Änderung insoweit unterblieb. Die Klägerin erhob am 30.05.1997, 17.07.1997 und 18.08.1997 gegen die Änderungsbe...

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