Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung der Erbschaftsteuer: Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG – Nachrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Inanspruchnahme des Erben als Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn die Steuerforderung bei den Miterben als Haftungsschuldnern durch Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass realisiert werden könnte.
  2. Ein subjektives Recht des Erbschaftsteuerschuldners auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung besteht insoweit nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
  3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in Einzelfällen die vorrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass gebieten, wenn der Erbschaftsteuerschuldner darlegen kann, dass ihn die Vollstreckungsmaßnahmen in nicht zumutbarer Weise übermäßig belasten würden (Beschluss des BVerfG vom 19.10.1982 1 BvL 34/80 und 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126).
 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO §§ 5, 249 Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 1 S. 1, § 314 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 17-18; ZPO § 850k; FGO § 102 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen VII R 16/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin A. Die Erblasserin verstarb…2015. Sie wurde von der Klägerin und von ihrem Bruder, B., zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten neben Grundbesitz Geschäftsanteile an der C.-GmbH. Darüber hinaus verfügte die Erblasserin an ihrem Todestag über Wertpapiere, die in Depots bei der D-Bank AG sowie der E-Bank AG verwahrt wurden und einen Kurswert von jeweils etwa 3.000.000 € jeweils zuzüglich Zinsen hatten. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei der D-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 7.000.000 €, bei der F-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 79.000 € und bei der E-Bank AG mit einem Guthaben von insgesamt etwa 4.000.000 €.

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 29. Juli 2016 23.614.830 € Erbschaftsteuer fest, die bis zum 11. August 2016 zu entrichten war. ()

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das beklagte Finanzamt setzte die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids in Höhe von 18.055.449 € aus, so dass noch 5.559.381 € zu entrichten waren.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom () September und () Dezember 2016, wegen der von ihr noch zu entrichtenden Erbschaftsteuer die Forderungen aus dem auf den Namen der Erblasserin bei der D-Bank AG geführten Konto zu pfänden. Ihr Bruder lehne eine Auseinandersetzung des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses ab. Sie selbst sei derzeit nicht in der Lage, die zu entrichtende Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie sei zwar auch Gesellschafterin der C.-GmbH in Höhe von 1/3 des Stammkapitals. Nach dem Gesellschaftsvertrag der C.-GmbH habe ein Gesellschafter jedoch aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sein Geschäftsanteil gepfändet werde und die Pfändung länger als zwei Monate andauere. Darüber hinaus sei sie in Höhe von 4,167 % des Grundkapitals Aktionärin der G-AG. Auch insoweit bestünden jedoch umfangreiche Verfügungsbeschränkungen. Aus ihren Beteiligungen erhalte sie jährlich Ausschüttungen in Höhe von etwa 1.000.000 € nach Steuern. Hiervon bestreite sie ihren Lebensunterhalt und unterstütze die H. GmbH, an der sie über die I-GmbH in Höhe von 75 % des Stammkapitals beteiligt sei. Sie sei Eigentümerin von drei in J-Stadt belegenen Eigentumswohnungen sowie eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in J-Stadt mit angrenzendem Baugrundstück. Das Baugrundstück sei in Höhe von etwa 800.000 € belastet. Ferner sei sie Eigentümerin eines in K-Stadt belegenen und von der H. GmbH genutzten Grundstücks. Das Grundstück mit einem Wert von etwa 10.000.000 € sei in Höhe von etwa 8.000.000 € belastet. Die H. GmbH sei derzeit nicht in der Lage, den Mietzins an sie zu entrichten. Sie unterhalte bei der D-Bank AG ein Konto mit einem Guthaben von derzeit 150.000 €, bei der E-Bank AG ein Konto mit einem Guthaben von 3.000 €, bei der L-Bank AG ein Konto mit einem Wert von weniger als 10.000 € sowie ein Depot mit Aktien im Wert von etwa 1.700.000 €. Darüber hinaus unterhalte sie bei der M-Bank AG, der Sparkasse N-Stadt und der O-Bank AG Konten ohne nennenswerte Bestände. Gegenüber ihrem Bruder habe sie auf Grund einer Teilungsanordnung in dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern noch einen Ausgleichsanspruch, den sie mit 15.000.000 € beziffert habe. ()

Das beklagte Finanzamt pfändete mit vier Verfügungen vom 15. Dezember 2016 die Forderungen der Klägerin aus ihren Geschäftsbeziehungen mit der D-Bank AG, der E- Bank AG, der M-Bank AG sowie der Sparkasse N-Stadt und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderungen an. Die Drittschuldner zahlten auf Grund der Verfügungen an das beklagte Finanzamt im Januar 2017 insgesamt 133.510,31 €.

Die Klägerin legte gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Ein...

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