Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtberücksichtigung einer Zahlung auf Unterhaltsrückstände als außergewöhnliche Belastung wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte des Kindes im Zuflussjahr, der vorrangigen Gewährleistung des Lastenausgleichs durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld und der Verneinung der Zwangsläufigkeit ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn der Stpfl. Unterhaltszahlungen in den Vorjahren nicht erbringen konnte und ihm demgemäß keine steuerliche Vergünstigung bzw. Kindergeld gewährt worden war.
Normenkette
AO §§ 5, 163 S. 1; EStG § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, 5
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Klägers auf Unterhaltsrückstände an seine nichteheliche Tochter im Streitjahr 2000 im Rahmen einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen sind.
Das Amtsgericht C stellte mit Urteil vom 08.04.1987 ( Az ) fest, dass der Kläger der Vater der am 04.03.1979 nichtehelich geborenen „O” ist. Gleichzeitig wurde er verurteilt, an seine Tochter „O” vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu Händen des gesetzlichen Vertreters den Regelunterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Außerdem setzte das Amtsgericht C mit Beschluss vom 16.03.1989 ( Az ) den vom Kläger an seine Tochter zu zahlenden Regelunterhalt nach der Regelunterhaltsverordnung neu fest. Wegen der Höhe der Festsetzungsbeträge wird auf den Inhalt dieses Beschlusses hingewiesen.
In der Vergangenheit war der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber „O” nur teilweise nachgekommen. Nach deren Volljährigkeit wandten sich die Rechtsanwälte „J” im Jahre 1999 an den Kläger und machten ihm gegenüber einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 31.323,75 DM abzüglich eines vorrangigen Anspruchs des Sozialamtes in Höhe von 2.221,58 DM, insgesamt also 29.102,17 DM, geltend. Nach Verhandlungen einigten sich der Kläger und seine Tochter am 17.02.2000 außergerichtlich vergleichsweise dahingehend, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 9.000,-- DM bis zum 15.03.2000 zahlen sollte. Seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich kam der Kläger fristgerecht nach.
„O” hatte vom 01.08.1997 bis 31.01.2000 eine Ausbildung zur Bürokauffrau bei den Krankenhäusern „T” in „C-Stadt” absolviert. Am 31.01.2000 hatte sie vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer zu „C-Stadt” die Abschlussprüfung bestanden. Für den Monat Januar 2000 hatte sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.300,42 DM brutto (1.030,02 DM netto) erhalten. Anschließend wurde sie dort in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger insbesondere die Zahlung aus dem Unterhaltsvergleich in Höhe von 9.000,-- DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ließ der Beklagte diese Zahlung unberücksichtigt. Dies begründete er damit, dass diese Aufwendungen des Klägers für dessen Tochter durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld abgegolten seien, auch wenn der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld einer anderen Person zustünde. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in Höhe von 92,-- DM Erfolg. Im Übrigen wurde sie abgewiesen (Urteil vom 05.05.2004 2 K 5772/01 E). Das Gericht führte hierzu aus, dass nur für den Monat Januar die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG gegeben seien, weil der Kläger an seine nichteheliche Tochter, die sich im Januar 2000 noch in einer Ausbildung befunden habe, Unterhalt gezahlt habe. Darüber hinaus komme ein Abzug der Unterhaltszahlung nach § 33 a Abs. 1 EStG für die Monate ab Februar 2000 wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte der Tochter nicht in Betracht. Ferner scheide ein Abzug der im Streitjahr geleisteten Unterhaltsnachzahlung auch nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG als außergewöhnliche Belastung aus, da sie nicht zwangsläufig erfolgt sei. Eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen sei nur dann gegeben, wenn rechtliche, sittliche oder tatsächliche Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirkten, dass er ihnen nicht auszuweichen vermöge. Solche besonderen Umstände hätten im Streitfall bei der Unterhaltsnachzahlung nicht vorgelegen. Ob der Kläger schließlich einen Anspruch auf eine steuermindernde Berücksichtigung der nachgezahlten Unterhaltsaufwendungen unter Billigkeitsgesichtspunkten habe, sei im vorliegenden Klageverfahren nicht zu prüfen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.2000 III R 23/98 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2001, 338, 342), vom 29.11.1991 III R 191/90 (BStBl II 1992, 293, 295) und vom 28.11.1980 VI R 226/77 (BStBl II 1981, 319, 321) hin.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzge...