Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung eines Grundstücksanteils bei einer durch Maschinenverpachtung begründeten Betriebsaufspaltung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei einer durch Maschinenverpachtung begründeten Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Ehemannes und der von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft nachträglich ein Grundstück unmittelbar von der Ehegattengemeinschaft an das Betriebsunternehmen vermietet, so führt dessen Nutzung als wesentliche Betriebsgrundlage nur dann zur Zugehörigkeit des dem Ehemann zustehenden Grundstücksanteils zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und damit zur Qualifikation der anteiligen Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte, wenn die Grundstücksnutzung untrennbar mit der Maschinenvermietung verbunden und deshalb unmittelbar durch den Betrieb des Besitzunternehmens veranlasst ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

FG Düsseldorf (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 7 K 763/05 E)

BFH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen III R 77/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung der Einkünfte des Klägers aus der Vermietung eines Grundstücksanteils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als gewerbliche Einkünfte.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Werkzeugmaschinenfabrik in Rechtsform der GmbH, an der er bis zum 31.12.1999 zu 100 v.H. und seit dem 1.1.2000 zu 80 v.H. beteiligt ist. Seit dem 1.1.1982 vermietet er der GmbH Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen bei der GmbH sind. Die Einkünfte aus der Vermietung der Maschinen erklärte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte. Seit 1987 vermieteten die Kläger das in ihrem Eigentum stehende Grundstück „C-Straße 4” zunächst als Freifläche an die GmbH. In den Jahren 1990 bis 1992 wurde auf dem Grundstück eine Halle errichtet, die seit dem 1.8.1991 zum Teil und seit dem 1.10.1992 vollständig an die GmbH vermietet wird.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung berücksichtigte der Beklagte den hälftigen Anteil des Klägers an der Grundstücksgemeinschaft mit seiner Ehefrau als notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens, da es dem Zweck dieses Unternehmens, nämlich die Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein bestimmtes Produktionsunternehmen, unmittelbar diene. Auf Grund der Prüfungsergebnisse wurden die Einkommensteuerbescheide für den Prüfungszeitraum geändert und der hälftige Grundstücksanteil den gewerblichen Einkünften des Ehemanns zugeordnet. Diese Änderungsbescheide wurden von den Klägern nicht angefochten. In den Folgejahren wurde der hälftige Grundstücksanteil des Ehemanns weiterhin den gewerblichen Einkünften seines Besitzunternehmens zugerechnet.

Mit Schreiben vom 04.04.2000 legten die Kläger erstmals auf Grund dieser Zuordnung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 15.03.2000 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 vom 17.03.2000 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 13.06.2000 folgte ein weiterer Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 08.05.2000. Des Weiteren wurden der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 30.08.2001 mit Schreiben vom 03.09.2001, der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28.03.2002 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom 27.03.2002 mit Schreiben vom 02.04.2002, der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10.05.2002 mit Schreiben vom 13.05.2002 und der Bescheid (5416/657) über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 vom 21.05.2002 angefochten. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2002 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

Der Grundstücksanteil werde nicht unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke der Einzelunternehmung des Klägers genutzt, weil die durch den Mietvertrag entstandenen Rechtsbeziehungen nur die Eheleute und die GmbH beträfe. Somit sei der Grundstücksanteil nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Einzelunternehmens bestimmt und bei ihm kein notwendiges Betriebsvermögen. Die Maschinen könnten in jeder Produktionshalle betrieben werden. Dies sei durch mehrere Umzüge belegt. Die Produktionshalle ihrerseits könne aufgrund ihres standardmäßigen Zuschnitts an jeden gewerblichen Mieter vermietet werden. Die Vermietung des Grundstücks sei nicht unter der Bedingung erfolgt, dass ein Pachtverhältnis wegen der Maschinen bestünde. Es sei ein Standardmietvertrag geschlossen worden, der einen solchen Zusammenhang nicht beinhalte.

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und die Einkünft...

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