Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung des Kindergeldrückforderungsanspruches der Familienkasse durch Weiterleitung an den Berechtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelung in Nr. 64.4 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs vom 9.4.1998 (DA FamEStG) betr. die Erfülllung des Kindergeldrückforderungsanspruchs der Familienkasse durch Weiterleitung an den Berechtigten ist im Rechtsstreit wegen Anfechtung des Rückforderungsbescheides zu beachten.
  2. Der Rückforderungsanspruch kann nach Maßgabe der DAFam EStG 64.4 Abs. 4 auch durch Übernahme von unterhaltsbezogenen Versicherungsbeiträgen erfüllt werden.
  3. Die Erfüllungswirkung tritt bei Weiterleitung von den vollen Kindergelbetrag unterschreitenden Teilbeträgen anteilig ein.
 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2 S. 1, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 1 S. 1, §§ 47, 224, 225 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen VIII R 80/00)

 

Tatbestand

Auf die Mitteilung der Ehefrau des Klägers vom 22.5.1997, die Kinder des Klägers hätten dessen Haushalt im Mai 1995 verlassen, hob der Beklagte die zugunsten des Klägers getroffene Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 15.7.1997 mit Wirkung ab 1.1.1996 auf und forderte den Kläger auf, die zu Unrecht erhaltenen Kindergeldzahlungen in Höhe von 7.000 DM zu erstatten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 24.4.1998 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe das vereinnahmte Kindergeld entsprechend der getroffenen Unterhaltsvereinbarung vom 7.11.1995 an die Mutter der Kinder weitergeleitet; in dem vereinbarten Betrag von monatlich 1000 DM sei das Kindergeld in Höhe von 440 DM enthalten, so daß eine Erstattung nicht mehr in Betracht komme.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren insoweit eingeschränkt, als er den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung nur in Höhe der von ihm auf die Lebensversicherungsverträge der Kinder erbrachten Versicherungsbeiträge als erfüllt ansieht.

Er beantragt,

die Erstattungsforderung wegen Kindergeld unter Änderung des Bescheids vom 15.7.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 um 1.565,20 DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sind die vom Kläger erbrachten Versicherungsleistungen nicht als Erfüllung der Erstattungsforderung anzusehen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie hat zu Protokoll des Gerichts erklärt, daß ihr eigener Kindergeldanspruch für die Zeit bis Januar 1997 in Höhe der vom Kläger erbrachten Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 7 der Unterhaltsvereinbarung vom 7.11.1995 als erfüllt angesehen wird und in diesem Umfang entsprechend der Dienstanweisung 64.4 Abs. 4 Nr. 2 (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs - DA-FamEStG -, Bundessteuerblatt - BStBl - I, 1998, 386) nicht mehr als Kindergeldanspruch geltend zu machen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

In Höhe der vom Kläger zugunsten seiner Kinder erbrachten (Lebens-) Versicherungsbeiträge kann der Beklagte keine Erstattungsforderung hinsichtlich des zu Unrecht gezahlten Kindergelds geltend machen, weil der Erstattungsanspruch insoweit als erfüllt gilt.

Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes an den Kläger in der Zeit ab 1.1.1996 nicht mehr vorgelegen haben, weil das Kindergeld für Kinder getrenntlebender Ehegatten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - nur dem Elternteil zu zahlen ist, der die Kinder - wie im Streitfall die Ehefrau des Klägers - in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Eintritt dieser Voraussetzung stellt eine Änderung der kindergelderheblichen Verhältnisse dar, die eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 EStG ab Änderung der Verhältnisse - zwingend - erfordert.

Der Vortrag des Klägers, er habe das vereinnahmte Kindergeld in Höhe der Lebensversicherungsprämien von insgesamt 1.565,20 DM an die Ehefrau weitergeleitet, betrifft allein den Einwand, den Rückforderungsanspruch zum Teil erfüllt zu haben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - entstandene Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger durch dessen Zahlungen auf die Lebensversicherungsverträge seiner Kinder als im Sinne des § 47 AO erloschen anzusehen.

Grundsätzlich setzt allerdings das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, wie hier des Anspruchs auf Rückzahlung des Kindergelds, nach den §§ 47, 224 AO Zahlung an die Kindergeldkasse als Finanzbehörde voraus.

Gleichwohl kann der Erstattungsschuldner nach DA 64.4 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs vom 9.4.1998 - DA-FamEStG -, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 386, 442, geltend machen, ...

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