Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
  2. Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln – wie die Beseitigung von Grundwasserschäden infolge unsachgemäßer Isolierung von Kellerräumen – ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahre 1999 fertig gestellten Einfamilienhauses in A-Stadt, welches sie zu einem Anteil von 74,29 % zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Streitjahr 2001 entstanden den Klägern aufgrund von Baumängeln Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an diesem Gebäude in Höhe von insgesamt 45.259,64 DM, die sie – entsprechend dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Anteil – in Höhe von 33.623,38 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend machten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 09.04.2003 lehnte der Beklagte die steuermindernde Berücksichtigung mangels Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen ab. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, der Schaden sei dadurch entstanden, dass wegen unsachgemäßer Isolierung Wasser in die Kellerräume eingedrungen sei. Versicherungsschutz bestehe insoweit nicht, weil es sich nicht um einen Leitungswasserschaden handele. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Bauunternehmung D-GmbH seien wegen deren Insolvenz nicht realisierbar. Da derartige Feuchtigkeitsschäden bei einem Neubau nur bei einem kleinen Kreis von Bauherren aufträten, handele es sich um ein außergewöhnliches Ereignis. Zwangsläufigkeit sei ebenfalls gegeben, weil die Schäden bei der üblichen Bauüberwachung und bei der Bauabnahme nicht erkennbar gewesen seien.

Am 03.06.2004 erließ der Beklage einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2001, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln seien nicht außergewöhnlich.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie tragen ergänzend vor, die streitigen Aufwendungen beträfen ihr Einfamilienhaus und somit einen existenziell notwendigen Gegenstand. Das Haus sei durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt worden. Die zur Schadenbeseitigung getätigten Aufwendungen lägen deutlich über dem Durchschnitt dessen, was typischerweise pro Jahr zur Beseitigung von Schäden an Einfamilienhäusern aufzuwenden sei. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich daraus, dass das Haus ohne Beseitigung der Schäden auf Dauer unbewohnbar geworden wäre. Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Bauabnahme sei der Schaden verursachende Mangel unentdeckt geblieben. Erst als die Feuchtigkeit erkennbar geworden sei, hätten die Kläger den Mangel festgestellt. Unabhängig von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des verantwortlichen Bauunternehmers scheiterten Ersatzansprüche gegen Dritte an der eingetretenen Verjährung. Die Ansicht des Beklagten, nur plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse wie Naturkatastrophen seien außergewöhnliche Ereignisse i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, sei unzutreffend.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.06.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag von 33.623.- DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung bei seiner Ansicht, Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln seien nicht außergewöhnlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.06.2004 und die Einspruchsentscheidung 10.02.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen zur Beseitigung der Grundwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Eine steuermindernde Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen scheitert im Streitfall an ihrer fehlenden Außergewöhnlichkeit. ...

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