Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrags 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen XI R 58/97)

 

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1986 vom 09.02.1990 und die Einspruchsentscheidung vom 13.08.1992 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Er erwarb 1983 das unbebaute Grundstück X – straße in X – Stadt. Sofort nach dem Erwerb begann er mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit 16 Wohnungen und 15 Garagen. Das Gebäude wurde 1984 fertiggestellt. Wohnungen und Garagen wurden vermietet. Der Kläger erklärte entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Teilungserklärung vom 13.08.1986 wurde das Grundstück in 16 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Davon verkaufte der Kläger 8 Wohnungen und 7 Garagen zum 01.11.1986, 2 Wohnungen und 2 Garagen zum 01.12.1986 und weitere 3 Wohnungen und 3 Garagen zum 01.07.1987.

1989 führte der Beklagte, das Finanzamt (FA) eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß der Kläger durch den Verkauf der Wohnungen einen (weiteren) Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1. GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG unterhalten habe. Er behandelte die Mieteinnahmen und die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen und ermittelte folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

1983

DM

1984

DM

1985

DM

1986

DM

- 77.505,–

- 86.488,–

- 29.981,–

190.114,–

Der Unterschied zu den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht darin, daß die Veräußerungserlöse 1986 (zusätzlich) als Einnahmen erfaßt sowie Disagien auf die Laufzeit der Darlehen verteilt wurden und das Grundstück als Umlaufvermögen behandelt wurde mit der Folge, daß keine Absetzungen für Abnutzung zu gewähren waren.

Das FA schloß sich der Auffassung des Prüfers dem Grunde nach an. Es behandelte jedoch abweichend von dem Prüfer die zurückbehaltenen, nicht verkauften Wohnungen als Privatvermögen. Dadurch und aufgrund weiterer nicht streitiger Ansätze änderten sich die angenommenen gewerblichen Einkünfte aus Grundstückshandel wie folgt:

1983

DM

1984

DM

1985

DM

1986

DM

1987

DM

- 64.678,–

- 72.160,–

- 25.003,–

164.567,–

- 6.359,–

Das FA erließ am 09.02.1990 für den angenommenen gewerblichen Grundstückshandel auf der Basis eines Gewinns aus Gewerbebetriebs in Höhe von 164.567,– DM einen erstmaligen Gewerbesteuermeßbescheid für 1986. Der Einspruch des Klägers, mit dem er die Aufhebung dieses Bescheides begehrte, hatte dem Grunde nach keinen Erfolg.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Er macht geltend: Die Einkünfte aus dem Grundstück X – straße seien insgesamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG liege nicht vor.

Nach der auch für das Gewerbesteuerrecht geltenden Definition des § 15 Abs. 2 EStG liege ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht entfaltet werde, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Es fehle die wichtigste Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs, nämlich die Gewinnerzielungsabsicht.

Er – der Kläger – habe die Immobilie zur Alterssicherung erworben und auf lange Sicht finanziert. 1985 sei er schwer erkrankt und habe mit seinem Ableben gerechnet. Sein Einkommen als Geschäftsführer der Provinzial-Versicherung sei aufgrund der Krankheit erheblich gesunken. Zur Verminderung finanzieller Engpässe und der sich aus damaliger Sicht abzeichnenden Vermögensminderung habe er sich entschlossen, die Immobilie zu veräußern. Es sei ausschließlich darum gegangen, den Vermögensverlust für seine Erben möglichst gering zu halten. Er habe versucht, das Objekt insgesamt zu veräußern. Interessenten seien nur bereit gewesen, einen Preis in Höhe des 12-fachen der Jahresmiete zu zahlen. Bei einem solchen Erlös würde sich ein Verlust von über 600.000,– DM ergeben haben. Deshalb habe er sich entschlossen, das Grundstück in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Die Veräußerung der Wohnungen habe per Saldo mit einem Verlust von 6.649,– DM abgeschlossen.

Die Verminderung von weiteren Vermögensverlusten sei kein Gewinn. Nach A 134 b EStR sei Gewinnerzielungsabsicht die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu erzielen. Maßgebend sei das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns als Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag vom 09.02.1990 und die Einspruchsentscheidung 13.08.1992 ersatzlos aufzuheben,

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung aufrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26.02.1988, BFH/NV 1988, 561, vom 23.10.1987, BStBl II 1988, 293 und vom 06.04.1990, BStBl II 1990, 1057) zwinge der enge ...

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