Entscheidungsstichwort (Thema)

Refinanzierungskredite bei Immobilien-Leasing mit Kredittilgungsfrist von 10 Jahren als Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vom Leasinggeber aufgenommene Refinanzierungskredite im Zusammenhang mit einer dem Leasingnehmer zuzurechnenden Immobilie dienen auch dann der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und sind deshalb gewerbesteuerlich nicht als Dauerschulden zu behandeln, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Jahren zu tilgen sind.
  2. Eine Kredittilgungsfrist von 10 Jahren, die 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes entspricht, ist im Bereich des Immobilien-Leasings geschäftsüblich.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStR Abschn. 47 Abs. 7

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 51/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Refinanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden oder Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs zu behandeln sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Vermietung eines Grundstücks.

Mit Immobilien-Leasing-Vertrag vom …1989 nebst Nachträgen vermietete die Klägerin ein ca. 47.000 qm großes Grundstück in A nebst noch zu errichtendem Gebäude für die Dauer von 10 Jahren an die O-GmbH (GmbH). Der Beginn der Gesamtmietzeit wurde später auf den 01.05.1991 festgelegt. Die GmbH wurde von der Klägerin mit Bauleistungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag vom…1989 mit der Errichtung eines Produktions- und Bürogebäudes auf dem Grundstück beauftragt. Die Gesamtinvestitionen betrugen ca. 23.000.000 DM.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.05.1991 erwarb die Klägerin das Grundstück von der GmbH. Im gleichen Vertrag räumte die Klägerin der GmbH hinsichtlich des Grundstücks ein Ankaufsrecht ein. In Abschnitt II § 2 der Vereinbarung über das Ankaufsrecht ist geregelt, dass der Berechtigte vom Verpflichteten den Abschluss eines Kaufvertrages jederzeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Mietzeit verlangen kann, soweit der Immobilien-Leasing-Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

Zur Refinanzierung nahm die Klägerin u.a. ein Konsortialdarlehen der X-Bank und der Y-Bank über insgesamt 20.000.000 DM in Anspruch. Das Darlehen hatte gemäß Darlehenszusage der X-Bank vom 16.05.1991 eine Laufzeit von 10 Jahren und war bis einschließlich 30.04.1996 mit 9,15 v.H. zu verzinsen (Zinsfestschreibung). Die Klägerin bilanzierte die Forderung aus dem Leasing-Vertrag mit der GmbH unter Hinweis auf das Ankaufsrecht der Leasingnehmerin unter Anlagevermögen als Finanzanlage (Mietkaufforderung) mit dem kapitalisierten Barwert.

Im Jahre 1998 begann das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung M bei der Klägerin mit einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1992-1995. Der Prüfer war der Auffassung, die Verbindlichkeiten aus dem Konsortialdarlehen der X-Bank und der Y-Bank seien gemäß Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1, Sätze 11-13 und Abschnitt 76 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien - GewStR - nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, da die Laufzeit des Konsortialdarlehens 6 Jahre übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14.01.1999 verwiesen.

Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) geänderte bzw. erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992-1999.

Mit den Einsprüchen machte die Klägerin geltend, es liege ein sog. verunglücktes Leasinggeschäft vor, da die Leasingnehmerin wegen des vereinbarten jederzeitigen Ankaufsrechts unstreitig gemäß § 39 Abgabenordnung das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt erlangt habe. Steuerlich sei damit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eine Veräußerung des zu bebauenden Grundstücks an die Leasingnehmerin anzunehmen. Das genannte Wirtschaftsgut sei daher nicht bestimmt gewesen, dauernd ihrem Betrieb als Leasinggeberin zu dienen. Diese - das Anlagevermögen kennzeichnende - Voraussetzung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es könne nur fraglich sein, ob die zum Zwecke der Refinanzierung aufgenommenen Schulden allein auf Grund des zeitlichen Moments der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals i.S.v. § 8 Nr. 1 GewStG gedient hätten. Im Abschnitt 47 Absatz 7 Nr. 1 Satz 11 GewStR sei geregelt, dass in den Fällen, in denen auf Grund von Leasingverträgen über bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter die Leasinggegenstände dem Leasingnehmer zuzurechnen seien, die vom Leasinggeber zur Finanzierung der Geschäfte aufgenommenen Kredite bei ihm in der Regel zum laufenden Geschäftsverkehr gehörten. Nach Satz 14 der Richtlinie könnten sie aber unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments zu Dauerschulden werden. Insoweit sei nach ...

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