Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung – Lieferungen im Textilhandel – Wirksame Rechnungsberichtigung – Nachweis der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch im Groß- und Einzelhandel von Kleidungsstücken des Niedrigpreissegments genügt die bloße Angabe der Warengattung (Schuhe, Hosen) sowie der Menge in den Rechnungen des Lieferanten nicht den Anforderungen an die – formell für den Vorsteuerabzug vorauszusetzende - handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.
  2. Voraussetzung für eine wirksame Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs ist, dass diese entweder vom Aussteller selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten vorgenommen wird.
  3. Unabhängig vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann der Vorsteuerabzug nur dann zu gewähren sein, wenn dessen materielle Voraussetzungen anhand vom Steuerpflichtigen beizubringender zusätzlicher Informationen festgestellt werden können (vgl. EuGH-Urteil „Barlis 06” vom 15. September 2016 – C-516/14, UR 2016, 795).
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 2 Sätze 1, 4, Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 220, 226 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Rechnungen einer Fa. „B” zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine GmbH und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet (eingetragen im Handelsregister des AG X-Stadt). Gegenstand des Unternehmens ist der Import und Export, Einzelhandel und Großhandel von Waren aller Art, insbesondere Schuhen, Accessoires und Textilien aller Art sowie Lederwaren. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz im Streitjahr in X-Stadt.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung IV/2013 u.a. Vorsteuern i.H.v. 133.617,37 € aus 15 Rechnungen (2.10.2013, 8.10.2013,14.10.2013,15.10.2013, 29.10.2013, 30.10.2013, 7.11.2013, 8.11.2013, 11.11.2013, 14.11.2013,18.11.2013, 21.11.2013, 19.12.2013, 19.12.2013, 19.12.2013) einer Firma B über die Lieferung von Schuhen und in einem Fall über die Lieferung von Hosen (eine Rechnung vom 19.12.2013 über 22.416,30 € netto zzgl. 4.259,10 € USt) geltend.

In den Rechnungen war als Leistungsbeschreibung „Schuhe” (bzw. in einem Fall „Hosen”) in der jeweiligen Anzahl und Einzelpreis enthalten; bspw.:

Menge

Einzelpreis

Schuhe (Paar)

1.584

11,00 €

7

Bei der Firma B handelte es sich ausweislich der Rechnungsangaben um ein Einzelunternehmen, Inhaber G, U-Straße, Y-Stadt.

Die Rechnungen trugen jeweils einen Firmenstempel der B und darauf war teilweise jeweils dieselbe unleserliche Unterschrift gesetzt. Die dazu gehörigen Quittungen, mit denen jeweils der Erhalt des Rechnungsbetrages in bar bestätigt wurde, enthielten bis einschl. 8. November 2013 die Angabe „Inh. D”, und ebenfalls einen Firmenstempel der B sowie dieselbe unleserliche Unterschrift. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Rechnungen Bezug genommen (in Steuerakte/Leitzordner des FA).

Der Beklagte, das Finanzamt (FA) stimmte der Voranmeldung nicht zu, sondern stellte ein Auskunftsersuchen an das Finanzamt Y-Stadt. Daraufhin teilte das Finanzamt Y-Stadt mit Schreiben vom … mit, es bestünden erhebliche Bedenken bzgl. des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der B. Das Gewerbe sei zum 21. März 2013 angemeldet worden. Umsatzsteuervoranmeldungen seien als Nullmeldungen bis August 2013 abgegeben worden, danach seien keine Voranmeldungen mehr abgegeben worden und Schätzungen erfolgt. Die geschätzten Steuerbeträge seien nicht beglichen worden. Nach derzeitiger Kenntnis seien Waren i.H.v. 114.704 € aus S-Land und T-Land erworben, nach bisherigen Erkenntnissen jedoch Ausgangsrechnungen über rd. 1.566.300 € ausgestellt worden. Die Umsätze der tatsächlich ausgestellten Rechnungen dürften weitaus höher sein. Woher die Ware stammen solle, sei unklar.

Mit Vorauszahlungsbescheid vom 14. Mai 2014 ließ das FA die Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG (Leistungsbeschreibung) entsprächen und setzte die USt auf 120.940,55 € fest (statt wie erklärt auf -12.676,76 €).

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22. Mai 2014.

Sie legte 13 berichtigte Rechnungen vor (Bl. 34 ff. d.A. - die Rechnung vom 25.10.2013 und die Rechnung vom 19.12.2013 über „Hosen” wurden nicht berichtigt), in denen nunmehr detailliertere Leistungsbeschreibungen enthalten seien. Anstatt „Schuhe (Paar)” war nun „Schuhe (Ballerina)”, „Schuhe (High Heels)” oder „Schuhe (Stiefeletten)” angegeben. Die Rechnungen enthielten einen Firmenstempel der B und eine andere unleserliche Unterschrift als die Ursprungsrechnungen. Die Klägerin führte hierzu aus, die Rechnungskorrekturen seien durch Herrn E erfolgt, der Mitarbeiter der B sei. Eine Passkopie werde vorgelegt (in Steuerakte des FA). Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Rechnungen Bezug genommen.

Auf Nachfrage des FA erklärt...

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