Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung: Höhe der „angemessenen Vergütung” bei einer Geschäftsführertantieme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Zusagezeitpunkt fremdübliche Vergütungsregelungen einschließlich Gewinntantiemen (12% bzw. 18%) zwischen einer GmbH und ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei sprunghafter Gewinnentwicklung im Rahmen einer späteren Neufestsetzung der Bezüge auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
  2. Auch bei durch das Anwachsen der Tantieme bedingter Überschreitung der Vergütungshöhe in vergleichbaren Betrieben bis hin zum doppelten Betrag kann aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit der Geschäftsführer und der Höhe der Beteiligung der Kapitalgesellschaft am unternehmerischen Erfolg (≫50%) die Angemessenheit der Gesamtbezüge zu bejahen sein.
  3. Steht zum Zeitpunkt der Vergütungsanpassung ein weiterer sprunghafter Gewinnanstieg nicht im Raum, muss aber mit starken Schwankungen der Ertragslage gerechnet werden, so besteht ungeachtet eines 25% der Gesamtbezüge weit übersteigenden Tantiemeanteils keine aus dem Fremdvergleich abzuleitende Obliegenheit zur Anhebung des fixen Vergütungsbestandteils oder zur Deckelung der Tantieme.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer).

Unternehmensgegenstand der durch Urkunde vom 21.01.1986 errichteten Klägerin ist die Herstellung von und der Handel mit Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen. Insoweit wurde die Geschäftstätigkeit einer A & B GbR (bis 30.06.1985) bzw. einer A & C GbR (01.07.1985 bis 31.12.1985) fortgeführt. Gesellschafter der in den Streitjahren mit einem Stammkapital von 100.000 DM ausgestatteten Klägerin zu 60 v.H. ist Herr D. A, Gesellschafter zu 40 v.H. ist Herr E. C. Beide Gesellschafter waren in den Streitjahren zu Geschäftsführern bestellt. Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren zwischen 43 (1989) und 30 Mitarbeiter (1991).

Die Klägerin betreibt ihr Gewerbe in einem von einer A & C F GbR angemieteten Bürogebäude (an dieser GbR sind die Herren A und C ebenfalls zu 60 v.H./40 v.H. beteiligt). Die Klägerin untervermietet einen Teil der Räumlichkeiten an eine A & C G GbR (auch hier besteht ein Beteiligungsverhältnis 60 v.H./40 v.H.). Diese GbR befasst sich mit der Entwicklung von Programmen und elektronischen Geräten sowie mit Beratungen. Für Entwicklungsleistungen werden der Klägerin arbeitsstundenbezogene Rechnungen erteilt; soweit die Herren A und C tätig geworden waren, betrug der Zeiteinsatz in 1990 1.516 und in 1991 2.005 Arbeitsstunden, der Vergütungssatz 250 DM je Std. (Kostenaufwand der Klägerin 1990: 379.000,00 DM; 1991: 501.250,00 DM).

In 1985 erzielten die personell unterschiedlich besetzten „Vorgängergesellschaften” der Klägerin einen Umsatz von 4,74 Mio. DM und einen Gewinn von 920.000 DM. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1986 bis 1992 folgende Umsätze/Jahresüberschüsse (gerundete Beträge):

Umsatz (Mio. DM)

Jahresüberschuss (TDM)

1986

5,3

137

1987

4,9

416

1988

9,1

1.188

1989

9,7

1.541

1990

10,4

1.760

1991

11,7

1.448

1992

9,4

1.117

Offene Gewinnausschüttungen wurden am 16.12.1988 (416.000,00 DM), 13.07.1989 (1.200.000,00 DM), 05.10.1990 (1.540.000,00 DM), 23.07.1991 (1.755.000,00 DM), 22.05.1992 (1.440.000,00 DM) und am 26.04.1993 (1.100.000,00 DM) - jeweils für die abgelaufenen Wirtschaftsjahre - beschlossen.

Die Geschäftsführer-Anstellungsverträge datieren vom 28.01.1986. Es ist eine Vergütung in der Form eines mit einer Anpassungsklausel versehenen Grundgehalts zuzüglich Weihnachtsgeld (letzteres bis 1989), darüber hinaus eine Tantieme und die Vereinbarung einer Direktversicherung bzw. PKW-Gestellung (letzteres ab 1988) vorgesehen. Das Grundgehalt einschl. Weihnachtsgeld beläuft sich auf Beträge von 149.600,00 DM bis 169.429,00 DM (Herr A) bzw. auf 99.000,00 DM bis 111.475,00 DM (Herr C). Das Tantiemeversprechen bezieht sich auf 18 v.H. (Herr A) bzw. 12 v.H. (Herr C) des „Gewinns vor Steuern”. Die Höhe des vereinbarten Festgehalts und der Tantieme entspricht dem Verhältnis der beteiligten Gesellschafter am Stammkapital der Klägerin (60 v.H./40 v.H.). Für Einzelheiten wird auf die Abschriften der Anstellungsverträge Bezug genommen.

Als Gesamtvergütung fielen in den Jahren von 1987 bis 1992 bei Herrn A bzw. bei Herrn C folgende Beträge (in DM) an:

1987

1988

1989

1990

1991

1992

346.388

706.422

893.707

1.042.599

916.720

770.216

231.296

466.039

590.829

695.512

610.669

512.857

Im Gesellschafter-Beschluss vom 11.08.1989 wurde die „erhebliche Höhe” der Tantieme (bezogen auf das Geschäftsjahr 1988) erörtert; eine Senkung der Tantieme wurde „für das laufende und folgende Geschäftsjahr” ausgeschlossen (auf den Wortlaut des Beschlusses wird Bezug genommen).

Im Zuge einer Außenprüfung war unter anderem vorgeschlagen worden, die Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise als verde...

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