Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2000; Aktenzeichen VI R 13/99)

 

Tenor

Der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 14. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit vor dem 15.März 1997 betrifft.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt im Jahre 1997 für seine am geborene und an der Universität studierende Tochter ‚T’ Kindergeld. Die Tochter heiratete am 15. März 1997.

Auf die Mitteilung der Tochter, ihr Ehemann habe ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.000 DM, änderte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung unter Hinweis auf die Überschreitung der Einkommensgrenze in § 32 Abs.4 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG- mit Bescheid vom 14. August 1997 und forderte den Kläger auf, das bereits für die Monate Januar bis April 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 880 DM zu erstatten.

Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers vom 10. September 1997 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 als unbegründet zurück.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage vom 18. Dezember 1997 trägt der Kläger vor:

Die Rückforderung des Kindergeldes für die Zeit vom Januar bis April 1997 erfolge zu Unrecht. Entgegen der übermittelten Lohnauskunft über die Einkünfte des Ehemanns seiner Tochter müsse von einem niedrigeren Einkommen des Ehemanns ausgegangen werden, weil die vom Beklagten zugrundegelegte Abrechnung für den Monat März unter anderem normalerweise nicht anfallende Überstunden sowie die „Heiratsbeihilfe” enthalten habe, die als nicht dauernd anfallende Einnahmen herausgerechnet werden müßten. Nach erforderlicher Korrektur könne der Beklagte nur von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von monatlich 2.434, 45 DM ausgehen, von dem nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf 5 v.H. für berufsbedinge Leistungen (= 121, 72 DM) abzuziehen seien; der sich daraus ergebende bürgerlichrechtliche Unterhaltsanspruch seiner Tochter (3/7 von 2.312, 73 DM) betrage lediglich 991, 17 DM je Monat. Der auf dieser Grundlage zu ermittelnde Jahresbetrag von 11.894, 04 DM unterschreite den Grenzwert des § 32 Abs.4 Satz 2 EStG von 12.000 DM. Dabei seien abzugsfähige Verbindlichkeiten wie Zahlungen auf Kredite nicht berücksichtigt.

Selbst wenn der Jahresbetrag geringfügig höher wäre, könne das Einkommen des Ehemanns wegen des Monatsprinzips nach § 32 Abs. 6 EStG nicht für die Zeit vor Eheschließung berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Änderungsbescheid vom 14. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 insoweit zu ändern, daß die Kindergeldbewilligung erst ab dem 15. März 1997 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend führt er aus, auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoeinkommens des Ehemanns der Tochter, das im März 1997 3048, 21 DM betragen habe, wären für die Zeit ab April 1997 Unterhaltsleistungen des Ehemanns an die Tochter von jährlich 13. 500 DM als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Weiterhin müsse die von der Tochter bezogene Waisenrente als Bezug berücksichtigt werden, so daß die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Streitfall überschritten werde.

Entgegen der Auffassung des Klägers seine auch die steuerfreien Zuschläge bei der Berechnung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Von dem Nettoeinkommen des Ehemanns müsse der Tochter nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 5. Juni 1998, 11 K 2527/98 Kg) und der zu § 33a EStG ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 6.Juni 1986 III R 260/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 840) die Hälfte als Bezug zugerechnet werden; die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten mit 3/7 des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten könne daran nichts ändern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Soweit der angefochtene Bescheid die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis März 1997 aufgehoben und dem Kläger die Erstattung der in diesem Zeitraum geleisteten Kindergeldzahlungen aufgegeben hat, ist er aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die mit der Eheschließung der Tochter des Klägers gegen ihren Ehemann entstandenen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche rechtfertigen für die Zeit vor Eheschließung keine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach Maßgabe des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Abgabenordnung -AO-.

Rechtsgrundlage für die Änderung von Kindergeldfestsetzun...

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