vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Veräußerung des beweglichen Inventars eines Gastronomiebetriebs bei gleichzeitigem Neuabschluss des Mietvertrages – Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen/unbeweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs neu begründet (entgegen Urteil des FG Düsseldorf vom 27. März 2015 5 K 2502/12 U, juris; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 04.02.2015 XI R 42/13, BStBl II 2015, 616).
  2. Der Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten ist unschädlich, solange die vom Veräußerer erworbenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden und die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen XI R 37/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt sind.

Der Kläger heißt lt. Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und lt. Meldebestätigung der Stadt E „Vorname R” Nachname S” ; geb. in J, damaliges Jugoslawien (Bl. 67 f. d.A.).

Der Kläger übernahm im Frühjahr 2015 in M-Stadt „ den Gastronomiebetrieb ...” in der M-Straße, M-Stadt vom vorherigen Betreiber C. Dieser betrieb den Gastronomiebetrieb seit dem 1. Juli 2012 (vgl. Mietvertrag Bl. 22 ff. d.A.), der Gastronomiebetrieb „ ...” selber existiert schon wesentlich länger („Jahrzehnte”).

Der Kläger schloss am 30. Januar 2015 unter dem Namen „ Vorname T ( Vorname R ) Nachname S „ mit der W-GmbH (Vermieterin) einen Mietvertrag (Bl. 19 ff. d.A.) ab dem 1.3.2015 über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Keller des Gebäudes, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand. Der Mietvertrag lautete:

1.

„Herr Vorname T Nachname S mietet mit Wirkung ab 01.03.2015 das Erdgeschoss und

Untergeschoss im Hause M-Str.,M-Stadt, an. Es gelten die

gleichen Konditionen wie in dem Vertrag vom 01.07.2012 zwischen der Vermieterin und C. Dieser Mietvertrag wird Gegenstand des nunmehr zwischen der Vermieterin und dem Mieter Vorname T Nachname S geschlossenen neuen Mietvertrages. Es gelten somit sämtliche in dem Mietvertrag vom 01.07.2012 aufgeführten Vertragsbestandteile, soweit nicht nachstehend eine Änderung festgehalten wird.

2.

Zu § 1 Randnummer 1.3 des Vertrages vom 01.07.2012 halten die Vertragsparteien Folgendes fest:

Vermietet werden lediglich die Räume, nicht hingegen die Gaststätteneinrichtung. Diese hat der Mieter nach seinen Angaben von dem Vormieter C zu Eigentum erworben.

3.

Unter § 5 Randnummer 5.1 ist der Mieter verpflichtet, zur Sicherheit des Vermieters eine Kaution von x € zu erbringen. Aufgrund der zwischen Mieter und Vormieter C getroffenen Vereinbarung verbleibt der auf dem Sparbuch bei der K-Bank…festgelegte Betrag von x € weiterhin bei der Vermieterin aufgrund einer zwischen C und Herrn Nachname S getroffenen internen Vereinbarung, die die Vermieterin akzeptiert hat. Damit hat der Mieter die Kaution erbracht.

4.

§ 6 Randnummer 1 wird dahingehend geändert, dass die Kaltmiete erst ab dem 01.01.2015 erhöht wird. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Miete ab Vertragsbeginn bis zum 01.01.2017 unverändert bleibt und dass die Indexmiete erst berechnet wird gegenüber dem Stand zum 01.01.2017.

5.

§ 26 des Gewerbemietvertrages vom 01.07.2012 entfällt, da die entsprechenden

Arbeiten erledigt sind.”

Der Originalmietvertrag zwischen der Vermieterin und C war diesem Mietvertrag als Anlage beigefügt.

Mit Kaufvertrag vom 20. Februar 2015 (in USt-Akte des FA) erwarb der Kläger unter dem Namen „Vorname R” Nachname S„ von C das ”Inventar (siehe Anlage 1 Inventarliste) des auf der M-Str. in M-Stadt befindlichen „ Gastronomiebetriebs …” zu einem Kaufpreis vom 40.000 Euro zzgl. 7.600 € USt.

Lt. Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung in Keller, Gastraum, Küche und Terrasse veräußert

Keller:

Kühlraum, Eismaschine, Tiefkühler, Kühlschrank, Regalsysteme, Werkzeugschrank, Dokumentenschrank, Spindsystem, 2 Spiegel mit Goldrahmen

Gastraum:

2 Kaffeemaschinen, 2 Kaffeemühlen, 2 Schubladen Kaffeesatz, Waffeleisen, Eiscrusher, Eismaschine, Spülmaschine, Tiefkühlschrank, Theke mit Spülbecken, Rückbuffet mit Schränken, Kuchenvitrine, Mixblender, Kasse, 2 Thermobondrucker, Kassenschrank, Fernseher, Musikanlage, Garderobe, Tische Stühle, Hocker, Sessel, Bänke, Heizungs- und Wandverkleidung, Lampen und Beleuchtung, Spiegel

Küche:

Pizzaofen, Gasherd, Abzugshaube, zwei Saladetten, Spühlautomat, Spülbecken, Friteuse, Edelstahltische und -schränke, Kühlschränke, Microwelle, Backautomat, ...

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