Entscheidungsstichwort (Thema)

Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei atypisch stiller Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil kann die Zurechnung des Gewinns aus Anteilsveräußerung nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung sein, weil die Unterbeteiligten infolge der sog. Bruchteilsbetrachtung den Besteuerungstatbestand jeweils eigenständig verwirklichen.
  2. Die atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil führt nur bezüglich der Gewinnanteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, während der Veräußerungserlös allein bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% einkommensteuerpflichtig sein kann.
  3. Im Umfang der atypisch stillen Unterbeteiligung sind bei dem Hauptbeteiligten Erlösanteile aus der Veräußerung des GmbH-Anteils entweder nicht zuzurechnen oder entsprechende Veräußerungskosten zu berücksichtigen.
  4. Zur Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Einräumung einer nicht wesentlichen atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Ehegatten des Hauptbeteiligten.
 

Normenkette

AO §§ 42, 179 Abs. 2 S. 3; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 34/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zutreffende einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Erlöses für die Veräußerung von GmbH-Anteilen, der an einen Unterbeteiligten weitergereicht wurde.

Der Kläger war im Streitjahr 1990 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig, die Klägerin als selbstständige Kauffrau gewerblich tätig.

Mit Vertrag vom 23.06.1987 erwarb der Kläger von der damaligen Inhaberin A sämtliche GmbH-Anteile an der 1981 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten „ A GmbH Bauunternehmung” zum Kaufpreis von 1 DM (Amtsgerich t… HRB). Er bestellte anschließend die Klägerin zur Geschäftsführerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom 24.02.1989 wurde die Firma in „ B GmbH” umbenannt und C als weiterer Geschäftsführer bestellt.

Mit Vertrag vom 01.03.1989 vereinbarte der Kläger die Einräumung sog. „atypischer Unterbeteiligungen” an seinen Geschäftsanteilen an der B GmbH mit C , dessen Tochter D und der Klägerin. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung, die in einer Urkunde verfasst wurde, räumte der Kläger als Hauptbeteiligter den drei genannten Personen jeweils eine Unterbeteiligung in der Weise ein, dass jeder Unterbeteiligte am Geschäftsanteil des Hauptbeteiligten (Vermögen und Ergebnis) mit 25 v.H., alle Unterbeteiligten insgesamt also mit 75 v.H., beteiligt seien. Die jeweilige Unterbeteiligung sollte als eine Innengesellschaft zwischen dem Hauptbeteiligten und dem jeweiligen Unterbeteiligten zu verstehen sein; Rechtsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Unterbeteiligten und der Hauptgesellschaft sowie deren Geschäftspartnern sollten durch die Vereinbarung nicht begründet werden. Als Gegenleistung war jeweils ein Betrag von 8.000,-- DM an den Kläger zu zahlen, dessen Erhalt der Kläger in der Urkunde bestätigte. Nach Ziffer IV Nr. 1 verpflichtete sich der Kläger, seine Rechte als Gesellschafter der Hauptgesellschaft auch im Interesse des jeweiligen Unterbeteiligten wahrzunehmen und ihn nach Erhalt der Ladung zur Gesellschafterversammlung zu informieren und mit ihm eine Abstimmung über die Tagesordnung herbeizuführen. Der Kläger verpflichtete sich ferner dazu, sein Stimmrecht in der Weise auszuüben, wie dies die Abstimmung mit den Unterbeteiligten ergeben habe. Ferner verpflichtete sich der Kläger, die Unterbeteiligten über ihm bekannt werdende wesentliche Geschäftsvorfälle der Hauptgesellschaft zu unterrichten. Der jeweilige Unterbeteiligte erhielt das Recht, zur Prüfung des auf ihn entfallenden Ergebnisanteils Einsicht in den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft zu nehmen.

Nach Ziffer V des Unterbeteiligungsvertrages konnte die Unterbeteiligung von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Daneben war eine Beendigung der Unterbeteiligung auch ohne Kündigung in dem Fall der Konkurseröffnung oder der Pfändung des Gesellschafteranteils vorgesehen. Zugleich sollte gemäß Ziffer VI das Unterbeteiligungsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Hauptgesellschaft enden. Eine Veräußerung des Geschäftsanteils an der Hauptgesellschaft durch den Kläger bedurfte der Zustimmung des jeweiligen Unterbeteiligten. In diesem Falle war der jeweilige Unterbeteiligte mit seiner Beteiligungsquote am Veräußerungserlös zu beteiligen. Gemäß Ziffer VII sollte bei Beendigung der jeweiligen Unterbeteiligung dem Unterbeteiligten ein Abfindungsguthaben zustehen, das dem Buchwert des Anteils des Unterbeteiligten zuzüglich seines Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Unterbeteiligungsvertrages wird Bezug genommen auf die Kopien des Vertrages vom 01.03.1989, BP-Handakten des Beklagten, PrÜB-Nr. … .

Mit Beschluss der Gesellschafterversam...

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