Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1979. Gewerbesteuermeßbetrags 1979 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1980

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 1979 vom 07.05.1992, der Gewerbesteuermeßbescheid für 1979 vom 23.11.1992 und die Einspruchsentscheidungen vom 11.09.1995 sowie vom 18.05.1995 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die das Reisebürogeschäft betreibt. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin war im Streitjahr die im Jahre 1907 gegründete Fördervereinigung X (Fördervereinigung), die bis zum Jahre 1991 als wirtschaftlicher Verein unter dem Namen „Verkehrsverein X e.V.” auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs tätig war. In den Streitjahren 1979 bis 1989 hatte die Fördervereinigung zwischen 70 und 140 Mitglieder, darunter auch die Stadt X. Die Tätigkeit die Fördervereinigung erstreckte sich auf die Unterhaltung einer Touristen-Informationsstelle, den Verkauf von Stadt- und Fahrplänen, die Vermittlung von Hotelzimmern in X und den Vertrieb von Theater- und Konzertkarten. Auch das von der Klägerin betriebene Reisebürogeschäft hatte die Fördervereinigung ursprünglich selbst ausgeführt, mußte es jedoch im Jahre 1936 auf die Klägerin ausgliedern.

Die Klägerin betrieb das Reisebürogeschäft in X an ihrem Stammsitz im Haus der Technik sowie in sechs Filialen. Die Geschäftslokale für zwei Filialbetriebe wurden der Klägerin von der Fördervereinigung (aufgrund eines Mietvertrages vom 14.12.1973 bzw. durch Überlassung eines Erbbaurechts) zur Verfügung gestellt; es handelte sich hierbei um ein Geschäftslokal im Xer Hauptbahnhof und ein Geschäftslokal inY. In den Räumlichkeiten im Hauptbahnhof betrieb auch die Fördervereinigung – zum Teil mit dem gleichen Personal – ihre Aktivitäten; das Geschäftslokal war insoweit als Städtische Touristen- Informationsstelle kenntlich gemacht. Die anteilig auf die Fördervereinigung entfallenden Kosten wurden von der Klägerin auf die Fördervereinigung umgelegt. Die Klägerin erzielte aus dem Reisebürogeschäft in den Streitjahren Erträge zwischen ca. 200.000,00 DM und 500.000,00 DM jährlich. Im Jahre 1994 brachte die Fördervereinigung die in den Bilanzen mit einem Buchwert von 5.000,00 DM geführten Anteile an der Klägerin nach Vereinnahmung einer Sonderausschüttung von 17 Mio. DM zu einem Wert von zunächst 6 Mio. DM in die Xer Reisebüro Holding GmbH ein; diese wiederum veräußerte die Anteile im Jahre 1995 für einen Kaufpreis von 8,9 Mio. DM.

Die Fördervereinigung erzielte in den Streitjahren 1979 bis 1989 u.a. Einnahmen aus dem Fahrplan- und Stadtplan-Verkauf, der Zimmervermittlung, dem Vertrieb von Theater- und Konzertkarten, aus der Vermietung des Geschäftslokals im Xer Hauptbahnhof, aus Mitgliedsbeiträgen und aus Zuschüssen der Stadt X (1979 bis 1987: 40.000,00 DM; 1988 und 1989: 35.000,00 DM). Des weiteren vereinnahmte sie Gewinnausschüttungen der Klägerin, die sich auf Beträge zwischen etwa 45.000,00 DM und 203.000,00 DM beliefen. Der Beklagte ging seit den 50er Jahren davon aus, daß zwischen der Fördervereinigung und der Klägerin eine umsatz- und gewerbesteuerliche Organschaft bestehe, bei der die Klägerin als Organgesellschaft anzusehen sei. Die Körperschaftsteuerklärung für 1979 reichte die Klägerin am 03.02.1981, die Vermögensaufstellung auf den 01.01.1980 am 28.07.1981 beim Beklagten ein.

Am 19.11.1985 begann das Finanzamt für Großbetriebsprüfung X bei der Klägerin und bei der Fördervereinigung mit der Durchführung einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1984 bzw. die Feststellungszeitpunkte 01.01.1979 bis 01.01.1985. Der Prüfer traf unter anderem zwischen den Beteiligten nicht streitige Feststellungen zur Höhe des von der Klägerin erzielten Gewinns und vertrat darüber hinaus die Ansicht, die Klägerin sei für den Prüfungszeitraum nicht mehr als Organgesellschaft der Fördervereinigung anzusehen, weil diese ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei und daher keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe. Die Klägerin sei deshalb als selbständiger Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG zu behandeln. Der Prüfer schlug u.a. vor, das Einkommen der Klägerin für 1979 von 1.256.470,00 DM auf 1.261.790,00 DM zu erhöhen, den Einheitswert des Betriebsvermögens von 5.809.000,00 DM auf 5.717.000,00 DM herabzusetzen und durch erstmaligen Bescheid einen Gewerbesteuermeßbetrag von 28.461,00 DM festzusetzen.

Der Prüfungsbericht wurde unter dem 15.07.1991 gefertigt; nach dem Inhalt des Berichts hat am 21.05.1986 eine Schlußbesprechung stattgefunden, bei der zwischen den Beteiligten Übereinstimmung erzielt werden konnte. Für den Anteilseigner der Klägerin erging unter dem gleichen Tage ein Prüfungsbericht; danach hatte ebenfalls am 21.05.1986 eine Schlußbesprechung stattgefunden, bei der es jedoch nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten gekommen war. Zwischen den Beteiligten an dieser Pr...

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