rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht und Prognosezeitraum bei der Vermietung von im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohngebäuden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Fremdvermietung spricht zunächst eine Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Überschusserzielungsabsicht. Dies gilt bei der Vermietung von im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohngebäuden auch dann, wenn für die Beteiligung mit steuerlichen Vorteilen geworben wurde, und die Immobilien ohne Eigenkapitaleinsatz unter Inanspruchnahme längerfristig tilgungsfreier Darlehen finanziert wurden.

2. Für die im Rahmen der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht zu erstellende Totalüberschußprognose ist ein Zeitraum von wenigstens 70 Jahren zugrunde zu legen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1985 bis 1987 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Laborbetrieb.

Wegen verschiedener Abweichungen des Beklagten von den Steuererklärungen wurden die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1987 im Wege des Einspruchs angefochten. Für 1986 wurde gegen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 7.8.1989 Einspruch eingelegt. Im Laufe der Einspruchsverfahren kam es zu mehreren Festsetzungsänderungen, bevor durch Einspruchsentscheidung vom 5.3.1991 die Steuer nochmals geändert wurde.

Die Kläger haben sich hiergegen mit der Klage vom 21.3.1991 gewandt Auch im Klageverfahren wurden die Steuerfestsetzungen mehrfach, unter anderem nach einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 … geändert Nach den zuletzt für 1985 am 1.3.1994 und für 1986 und 1987 am 10.3.1993 geänderten Bescheiden blieben folgende Punkte streitig:

1. Der Privatanteil an der Kraftfahrzeugnutzung sollte nach Ansicht der Kläger mit 25 % statt mit 40 % angenommen werden.

2 Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Kläger war vom Beklagten für die Jahre 1986 und 1987 steuerlich nicht anerkannt worden

3 Die Behandlung von Schuldzinsen, soweit sie auf die beruflich genutzte Garage entfielen, war nach Klägeransicht noch dahingehend zu korrigieren, daß entsprechend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu mindern seien.

4 Streitig blieb auch die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Zweifamilienhaus der Kläger in Y-Stadt, A.-Straße

Für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume 1978 bis 1981 waren die Beteiligten nach einer Betriebsprüfung (…), von einem am Mietmarkt orientierten Mietwert von 12 DM/qm für die gesamte Wohnfläche des Hauses ausgegangen. Dem war eine Besprechung zwischen Vertretern des Prüfungsfinanzamtes und des Festsetzungsfinanzamtes vorausgegangen. In den Schlußbesprechungen … erklärten sich auch die Kläger mit diesem Ansatz einverstanden.

Für die Streitjahre berechnete der Beklagte hingegen den Mietwert anhand der Kostenmiete in Höhe von 6 % der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Für 1985 errechnete er Einnahmen von 102.021 DM und für 1986 und 1987 Einnahmen von 134.541 DM. Die Differenz ergibt sich daraus, daß für 1986 und 1987 ein Raum mit einer Fläche von 100 qm nicht als steuerliches Arbeitszimmer angesetzt wurde. Hieraus ergaben sich zugleich Verschiebungen von Aufwendungen zwischen dem Betriebsausgaben und dem Werbungskostenbereich.

Das Gebäude wies insgesamt eine Wohnfläche von 422 qm auf Hiervon entfielen auf die von der Mutter des Klägers unentgeltlich genutzte Einliegerwohnung 70 qm Hinzu kam ein in den Streitjahren fertiggestellter „Sportraum” im Kellergeschoß mit einer Fläche von 18 qm.

Der Beklagte hatte ferner eine „Prozeßkostenerstattung” von 3.000 DM und Zinsen von 7.500 DM als sonstige Einnahmen erfaßt. Die Zahlungen standen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Baumangels.

5. Schließlich wurden erklärte Verluste aus der Vermietung von Reihenhäusern in X Stadt … für 1986 und 1987 nicht zum Abzug gebracht.

Die Kläger hatten im Rahmen eines Bauherrenmodells im Jahr 1982 noch zu bauende fünf von insgesamt 21 angebotenen Reiheneinfamilienhäusern erworben. Für die Bauherrengemeinschaft wurden die Einkünfte zunächst einheitlich und gesondert festgestellt. Ab 1986 wurden die Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung ermittelt.

Nach der Betriebsprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, die erklärten Verluste seien mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht anzuerkennen Diese Auffassung wurde im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, ein Überschuß sei in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu erzielen. Erst ab dem Jahr 2011 sei rechnerisch ein Überschuß erzielbar.

Für das Bauherrenmodell war in einem Prospekt geworben worden. Darin wurden auch die steuerlichen Vorteile herausgestellt und darauf hingewiesen, daß sich das Angebot an das sog. Kölner Modell anlehne. Die Gesamtkosten für ein Haus wurden mit 498.500 DM veranschlagt. Davon entfielen 257.403 DM (= 51,64...

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