Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gerichtskosten für finanzgerichtliche Verfahren wegen Einkommensteuer sind auch, soweit Fragen der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der übrigen Einkünfte streitig sind, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
  2. Derartige Gerichtskosten stellen auch keine als Sonderausgaben abzugsfähige Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen VIII R 26/08)

 

Tatbestand

Streitig in dem im III. Rechtsgang anhängigen Verfahren ist u. a. die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist Lehrerin. Die Kläger haben zwei in 1985 und 1988 geborene Kinder.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 erklärten die Kläger u. a. Aufwendungen der Klägerin für Arbeitsmittel und sonstige Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 6.928,00 DM, Aufwendungen des Klägers für Arbeitsmittel und sonstige Werbungskosten in Höhe von 7.104,00 DM, Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 59.072,00 DM, die sich zusammensetzen aus Betriebseinnahmen in Höhe von 79.467,50 DM ohne 12.714,80 DM Umsatzsteuer und Betriebsausgaben in Höhe von 20.390,29 DM ohne 3.858,87 DM Umsatzsteuer; als Sonderausgaben machten die Kläger u. a. Spenden für wissenschaftliche Zwecke und für kirchliche Zwecke in Höhe von 165,50 DM, 55,00 DM, 24,00 DM und 24,00 DM, insgesamt 268,50 DM geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Steuererklärung wird auf die in der Akte des Beklagten abgeheftete Steuererklärung der Kläger vom 08.12.2000 Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 13.09.2001 wurde die Einkommensteuer der Kläger für 1999 auf 98.862,00 DM und der Solidaritätszuschlag auf 5.107,41 DM festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid und die Festsetzung des Solidaritätszuschlages legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 07.01.2002 wurde die Einkommensteuer der Kläger für 1999 auf 82.502,00 DM (42.182,60 EUR) und die Zinsen zur Einkommensteuer auf ./. 183,00 EUR (Erstattungszinsen) festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Steuer- und Zinsfestsetzung wird auf den Bescheid vom 07.01.2002 Bezug genommen. Gegen beide Festsetzungen legten die Kläger Einsprüche ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 wurde die Einkommensteuer für 1999 auf 79.192,00 DM (40.490,23 EUR) und der Solidaritätszuschlag auf 4.025,56 DM festgesetzt und der Einspruch im Übrigen abgewiesen. Der Einspruch bezüglich der Zinsen zur Einkommensteuer für 1999 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Anrechnung der Einkommensteuer für 1999 sowie den Bescheid über Zinsen vom 30.07.2002 wurden die Zinsen zur Einkommensteuer für 1999 auf./. 241,00 EUR (Erstattungszinsen) festgesetzt.

Die durch die Einspruchsentscheidung festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 79.192,00 DM berechnete der Beklagte unter Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 42.045,00 DM, übrigen Werbungskosten des Klägers in Höhe von 3.720,00 DM und der Klägerin in Höhe von 5.616,00 DM, Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 216,00 DM; ferner berücksichtigte der Beklagte bei der Steuerfestsetzung zwei Kinderfreibeträge in Höhe von 6.912,00 DM und erhöhte die festzusetzende Einkommensteuer um Kindergeld in Höhe von 6000,00 DM.

Bei den von dem Kläger erklärten Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigte der Beklagte u. a. folgende Betriebsausgaben:

Nummer

Ausgabe 1999

Netto DM

statt

Vorsteuer DM

statt

1.1

PC Gateway P 5 133 Afa 20 %

1.130,46

1.884,10

1.2

Laptop Vobis Afa 20 %|

969,60

1.616,00

1.3

Nikon Collscan II Afa 20 %

298,60

497,97

1.4

PC Gateway GP 6-400

1.270,08

0,00

609,64

...

1.8

HP Scanjet 6350 C Byte-On

835,34

813,96

133,66

155,04

1.9

Logitech Cordless Desktop

145,69

141,96

23,31

27,04

1.10

Festplatte IBM It-Media

775,00

755,16

124,00

143,84

1.10

SD-RAM, Porto

276,71

273,16

44, 27

47,84

2

Unfallkosten

450,00

0,00

72,00

522,00

Taxikosten

10,87

12,50

1,72

0,00

...

- Mediamarkt 17.05.99 - 20 % von 49,80

8,59

42,93

1,37

6,87

- Mediamarkt 14.05.99 - 20 % von 67,70

11,67

68,36

1,87

10,04

- Mediamarkt 14.09.99 - Diktiergerät (75,-)

64,66

150,52

10,34

24,08

(20 % von 99,80)

17,17

2,75

- Sigma Bürowelt 07.12.99 20 % von 56,48

9,74

48,69

1,55

7,79

- Sigma Bürowelt 24.11.99 20 % von 100,97

7,06

35,32

1,13

5,65

- Mediamarkt 11.05.99 20 % von 95,70

16,51

89,58

2,64

13,70

- Mediamarkt 01.06.99 20 % von 181,64

31,32

161,26

5,01

25,38

...

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