Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S.d. § 5 Abs. 1 KapErhStG zum Gewerbeertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der bei einer Nennkapitalrückzahlung der Pauschbesteuerung unterliegende fiktive Gewinnanteil i. S. d. § 5 Abs. 1 KapErhStG ist dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen.
  2. Dabei ist unerheblich, dass die in § 5 Abs. 2 KapErhStG geregelte Steuerfreistellung zugunsten der Pauschbesteuerung bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns durch eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt.
  3. Bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapErhStG handelt es sich nicht um eine persönliche, mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer nicht zu vereinbarende Steuerbefreiung, die eine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils gebieten könnte.
 

Normenkette

KapErhStG § 5 Abs. 1-2; GewStG § 7 Abs. 1, § 8; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 5; KStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.07.2010; Aktenzeichen I R 36/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewerbeertrag für das Jahr 1997 um eine Kapitalrückzahlung i. S. des § 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) zu erhöhen ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermittlung von Grundstücksgeschäften aller Art.

Die Klägerin ist zu 1 % an der „A” GmbH (vormals „B” AG) beteiligt. Diese hat durch Beschluss der Gesellschafter vom 20.02.1997 nach vorangegangener Umwandlung von Kapitalrücklagen (Altkapital EK 03) in Nennkapital die Herabsetzung des Grundkapitals um 12.000.000 DM beschlossen. Die Herabsetzung erfolgte zum Zwecke der Rückzahlung an die Anteilseigner durch Einziehung von Stammaktien. Auf die Klägerin entfiel ein Rückzahlungsbetrag von 120.000 DM.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Kap ErhStG entstandene Pauschsteuer von 30 % wurde von der „A” GmbH ordnungsgemäß entrichtet.

Bei der Klägerin unterlag die Kapitalrückzahlung in Höhe von 120.000 DM wegen der Pauschalierung keiner Körperschaftsteuer und wurde deshalb im Rahmen der Einkommensermittlung gewinnneutral behandelt.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung (Bericht vom 17.12.2003, Tz. 20) ist der Gewerbeertrag für das Streitjahr um 120.000 DM zu erhöhen, da die Pauschsteuer bei der Gewerbesteuer keinen zusätzlichen Abgeltungscharakter habe.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung an und erließ am 02.05.2006 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid.

Die Klägerin hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sei der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Laut Abschnitt 38 Abs. 1 Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) sei der für gewerbesteuerliche Zwecke ermittelte Gewinn zwar verfahrensrechtlich selbstständig, aber unter Berücksichtigung der Vorschriften des EStG, KStG usw. zu ermitteln. Diese Vorschriften seien nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beschränkt seien oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz und aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergebe. Es sei auch unerheblich, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahmen bilanzmäßig oder außerhalb der Bilanz auswirken würden. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung des Gewerbesteuergesetzes, um den auf Grundlage der Vorschriften des EStG/KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb um die nach § 5 Abs. 1 KapErhStG fingierten Gewinnanteile zu erhöhen. Hierfür sei jedoch weder in den §§ 7, 8 GewStG eine Rechtsgrundlage, noch in den GewStR eine Auslegung in diesem Sinne ersichtlich. Sie würde auch der Intention des § 5 KapErhStG widersprechen.

Diese Ansicht werde durch die herrschende Meinung in der Literatur gestützt. Die fiktiven Gewinnanteile im Sinne von § 5 Abs. 1 KapErhStG seien beim Anteilseigner nicht in die Besteuerung einzubeziehen; seine Steuerschuld sei mit der bei der Gesellschaft erhobenen Pauschsteuer abgegolten. Dies würde auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der lt. Gesetzesbegründung in der Pauschsteuer einerseits eine Vereinfachung – einheitliche Besteuerung auf der Gesellschaftsebene – andererseits eine Steuer mit dem Charakter einer „Prohibitionssteuer” sehe, die temporär verhindern solle, dass über den Umweg der Kapitalerhöhung und anschließenden Kapitalherabsetzung die Besteuerung umgangen werde.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach dem Wortlaut des § 5 KapErhStG gelte die Pauschsteuer lediglich die Steuern vom Einkommen der Gesellschafter ab. Dabei berücksichtige die Höhe des Steuersatzes von 30 Prozent die bei einer Ausschüttung im Normalfall herzustellenden Ausschüttungsbelastung mit Anrechnung bei den Anteilsinhabern. Mit der Formulierung „Steuer beim Einkommen” habe der Geset...

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