Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der steuerbefreiten Umwandlung von Gesamthandseigentum in Flächeneigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Der für die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umwandlung von Gesamthandseigentum in Flächeneigentum erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den planmäßig aufeinanderfolgenden Rechtsakten ist gewahrt, wenn die mehrjährige Verzögerung zwischen der Teilung des Wohnungseigentums einer GbR in zwei Eigentumswohnungen und der Zuweisung jeweils einer Wohnung an jeden Gesamthänder allein auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Erzwingung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Änderung der Teilungserklärung zurückzuführen ist.

 

Normenkette

GrEStG § 7 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 13. August 2007 verstorbenen Herrn CA. Herr CA war ursprünglich seit 1989 zusammen mit Herrn D in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümer des Wohnungseigentums im Dachgeschoss (WE Nr. 11) des Hauses Z Str.. Am 3. September 2004 erfolgte durch notarielle Urkunde des Notars E in Z-Stadt (UR-Nr. /2004) durch die Herren CA und D, zugleich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die übrigen Wohnungseigentümer des Objekts Z Str., eine geänderte Teilungserklärung bezüglich des gesamthänderischen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 11, die in zwei selbständige Wohneigentumsanteile (WE Nr. 21 und 22) aufgeteilt werden sollte. In der Folgezeit kam es zu einem amtsgerichtlichen Verfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft, gerichtet auf Zustimmung der übrigen Eigentümer zu der geänderten Aufteilung. Nachdem diese im Mai 2006 vorlagen, holte der Notar Zustimmungserklärungen der Kreditinstitute der Wohnungseigentümer ein, deren Darlehen durch Grundschulden gesichert waren, und beantragte am 10. Oktober 2006 beim Grundbuchamt die Rechtsänderung nach der Notarurkunde /04 einzutragen.

Am 3. August 2007 schlossen die beiden Miteigentümer einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag über Wohnungseigentum des Inhalts, dass jeder eine Wohnung zu Alleineigentum erhalten sollte. Herr CA erhielt die Wohnung Nr. 22. Aufgrund der Gleichwertigkeit der Wohnungen, deren Wert jeweils mit 100.000 EUR angesetzt wurde, wurde keine Ausgleichszahlung vereinbart.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. September 2007 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.750 EUR gegen Herrn CA fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Am 7. Januar 2008 hob der Beklagte den Bescheid auf und erließ am 2. Juni 2008 gegen die Kläger als Erben einen neuen Bescheid gleichen Inhalts. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch trugen die Kläger vor, die Auseinandersetzung der GbR habe sich verzögert, da Genehmigungserklärungen der übrigen Miteigentümer, für die Herr CA und Herr D als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätten, erst vollständig im Juli 2006 vorgelegen hätten. Die Kläger verwiesen auf das beigefügte Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2006, in dem das Gericht den übrigen Wohnungseigentümern vorschlug, der Änderung der Teilungserklärung, wie von den Eigentümern CA und D beantragt, zuzustimmen. Im Anschluss an den Eintragungsantrag des Notars vom 10. Oktober 2006 seien weitere Zustimmungserklärungen der Banken erforderlich gewesen, die erst im April 2007 vorgelegen hätten. Insoweit reichten die Kläger Kopien der Zustimmungserklärungen verschiedener Banken (Darlehensgeber der übrigen Wohnungseigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft) ein. Wegen der sich anschließenden Erkrankung des Herrn CA sei danach die Auseinandersetzung aufgrund der dem Kläger AA erteilten Generalvollmacht erfolgt. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 7 GrEStG seien erfüllt, da Teilung und Übertragung aufgrund der planmäßigen Durchführung des Entschlusses der Eigentümer erfolgt seien. Die nicht durch die Beteiligten zu vertretenden Verzögerungen stünden dem nicht entgegen.

Der Beklagte wies den Einspruch am 11. September 2008 als unbegründet zurück. Er führte aus, § 7 GrEStG sei nur anwendbar bei Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren planmäßiger zügiger Zuweisung zu den endgültigen Eigentümern. Beide Rechtsvorgänge müssten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Hier lägen zwischen Aufteilung und Zuweisung fast drei Jahre. Zudem müsse bereits bei Abschluss des Teilungsvertrages die Absicht zur Zuweisung in Alleineigentum feststehen, hiervon sei in der Teilungsurkunde vom 3. September 2004 nichts erwähnt. Die Auseinandersetzung sei aufgrund des hälftigen Miteigentums zu 50 % nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit worden.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, die übrigen Eigentümer hätten der Teilungserklärung erst nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung zugestimmt. Bereits den Feststellungserklärungen der Grundstücksgemeinschaft CA/D sei zu entnehmen, dass die Beteiligten bei der Einkunftsermittlung die jeweiligen Wohnungen den spät...

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