rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 bis 1991

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer für die Jahre 1988-1991 durch Änderung der Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.6.1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 12000 DM für 1988, in Höhe von jeweils 2000 DM für die Jahre 1989 und 1990 sowie von 6000 DM für 1991 neu festzusetzen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1988 bis 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war bis zum Konkurs der Audio-Video-Team Vertriebsgesellschaften B und C sowie der mbH (A-GmbH) im Jahre 1989 als deren Geschäftsführer nichtselbständig tätig. An der A-GmbH war er mit einem Gesellschafteranteil von 7,6 vH (30.400 DM) beteiligt. Im Streitjahr übernahmen die anderen Gesellschafter der GmbH für Darlehensverbindlichkeiten der GmbH Bürgschaften. Eine entsprechende Übernahme einer Bürgschaft durch den Kläger lehnte die Bank wegen dessen persönlicher wirtschaftlicher Situation ab. Daraufhin übernahm der Gesellschafter D eine weitere Bürgschaft zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten gegen die Übernahme einer Rückbürgschaft des Klägers. Aus dieser wurde der Kläger in den Streitjahren von dem Gesellschafter im Jahre 1988 in Höhe von 12.000 DM, in den Jahren 1989 und 1990 in Höhe von jeweils 2000 DM sowie im Jahre 1991 in Höhe von 6000 DM in Anspruch genommen. Diese Aufwendungen machte er mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ließ den begehrten Werbungskostenabzug mit der Begründung nicht zu, für die Zahlungen des Klägers aufgrund der Rückbürgschaft im Zusammenhang mit den aufgenommenen kapitalersetzenden Darlehen seien ausschließlich gesellschaftsrechtliche Gründe anzunehmen.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Sie tragen vor, der Kläger sei mit seinem Anteil von 7,6 vH nur unwesentlich an der AGmbH beteiligt gewesen und habe die Bürgschaftsverpflichtung zu einem Zeitpunkt übernommen, als die Gesellschaft noch tätig gewesen sei. Da die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit die einzige Existenzgrundlage gewesen sei und nennenswerte Erträge aus der Kapitalbeteiligung an der GmbH nicht erzielt worden seien, könnten die Bürgschaftszahlungen nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Kläger 0beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer für die Jahre 1988-1991 durch Änderung der Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.6.1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 12000 DM für 1988, in Höhe von jeweils 2000 DM für die Jahre 1989 und 1990 sowie von 6000 DM für 1991 neu festzusetzen.

Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des FA verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Aufwendungen des Klägers aufgrund der Inanspruchnahme aus der übernommenen Rückbürgschaft für die Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten der von ihm als Geschäftsführer geleiteten GmbH sind entgegen der Auffassung des FA als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzuziehen.

Über den Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG hinaus sind Werbungskosten alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse des Großen Senats vom 28.November 1977 GrS 2-3/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 105, und vom 27.November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213). Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (BFH, Beschluß des Großen Senats vom 4.Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, 836; Urteil vom 7.Mai 1993, VI R 38/91, BStBl II 1993, 663).

Die Aufwendungen des Klägers für die Rückbürgschaft sind nicht durch seine Gesellschafterstellung, sondern durch seine Arbeitnehmerstellung als Geschäftsführer veranlaßt.

Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BStBl II 1986, 771 mwN). Bei der Abwägung, ob die Übernahme einer Bürgschaft (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BStBl II 1985, 320) oder die Hingabe eines Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 18.August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158) durch das Gesellschaftsverhältnis, durch das Arbeitsverhältnis oder private Motive veranlaßt wird, ist maßgebend, ob e...

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