Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen II R 42/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem er vom Beklagten auf Zahlung von 189.123,– DM Schenkungsteuer (SchenkSt) in Anspruch genommen wird.

Streitig ist, ob die Beteiligung an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen schenkungsteuerrechtlich relevanten Vorgang darstellt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.12.1983 gründeten die Ehefrau des Klägers (L) und Frau (A) die GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM, das von L und A je zur Hälfte gehalten wurde. In Abschnitt II des Vertra-ges machte die Ehefrau des Klägers diesem das Angebot, ihre Stammeinlage zu erwer-ben. Das Angebot war unbefristet und konnte nur in notarieller Form angenommen werden.

Im Jahre 1989 erfolgte eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse insofern, daß nunmehr der Kläger und der Ehemann der A an der GmbH beteiligt werden sollten.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.12.1989 beschlossen daher die Ehefrau des Klägers und die A eine Erhöhung des Stammkapitals um 150.000,– DM, d.h. von bisher 50.000,– DM auf 200.000,– DM.

Zur Übernahme der neuen Stammeinlage (Kapitalerhöhung) wurden zugelassen:

Frau L

26.000,– DM

Herr L

49.000,– DM

Frau A

26.000,– DM

Herr A

49.000,– DM

zusammen

150.000,– DM

Ferner übertrug Frau A von ihrer ursprünglichen Stammeinlage von 25.000,– DM einen Teilbetrag von 2000,– DM auf ihren Sohn und die Ehefrau des Klägers drei Teilbeträge von 1.000,– DM auf ihre drei Kinder.

Danach waren folgende Personen an der GmbH beteiligt:

Frau L

48.000,– DM

Herr L

49.000,– DM

Kinder L

3.000,– DM

Frau A

49.000,– DM

Sohn der A

2.000,– DM

Herr A

49.000,– DM

zusammen

200.000,– DM

Den Wert des Anteils pro 100,– DM Stammkapital zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung ermittelte die Großbetriebsprüfung (Groß-Bp) mit 4.119,– DM. Die Bewertung ist unstreitig.

In der Übernahme der neuen Anteile aus der Kapitalerhöhung durch den Kläger sah die Betriebsprüfung eine gemischte Schenkung. Der Beklagte schloß sich der Auffassung an und ermittelte den Wert der Schenkung mit 1.969.310,– DM und den steuerpflichtigen Erwerb unter Berücksichtiguung eines Freibetrages von 250.000 DM mit 1.719.300,– DM.

Mit SchenkSt-Bescheid vom 20.09.1993 setzte der Beklagte 189.123,– DM SchenkSt fest.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, es liege eine unbenannte Zuwendung zwischen Eheleuten vor, die steuerfrei sei.

Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Anteile aus der Kapitalerhöhung zum Nennwert ohne Gegenleistung übernommen. Der Vertrag vom 29.12.1989 enthalte weder eine Vereinbarung über eine Gegen-leistung noch sonstige Anhaltspunkte, die für einen anderen Rechtsgrund als eine freigebige Zuwendung sprechen würden. Auch unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten würden nach der neueren Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Ein-spruchsentscheidung des Beklagten vom 06.12.1994 Bezug genommen.

In der sodann erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es liege keine gemischte Schenkung vor, weil er letztlich das erhalten habe, worauf er rechtlich einen Anspruch habe. In dem notariell beurkundeten Vertrag vom 27.12.1983 habe seine Ehefrau ihm das unbefristete Angebot gemacht, die von ihr bei der Gründung der GmbH übernom-menen Geschäftsanteile in Höhe von 25.000,– DM zu einem Preis in Höhe der auf die-se Geschäftsanteile geleisten Einlage kaufweise zu übernehmen. Er habe die zunächst von seiner Ehefrau zu leistende Einlage von 12.500,– DM seiner Ehefrau aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt. Gleiches gelte für die Einzahlung der Resteinlage von 12.500,– DM im Dezember 1984. Damit habe er praktisch das Optionsrecht ausgeübt. Unabhängig davon sei er jedenfalls berechtigt gewesen, die Übertragung sämtlicher bei der Gründung der GmbH von seiner Ehefrau übernommenen Geschäftsanteile zum Nominalbetrag der Anteile auf sich zu verlangen. Er sei daher nicht bereichert, wenn er bei der Erhöhung des Stammkapitals der GmbH am 29.12.1989 einen Teil der dem Bezugsrecht seiner Ehefrau entsprechenden Quote der jungen Geschäftsan-teile gegen Zahlung des Nominalbetrages dieser Anteile übernommen habe. Es wäre ihm, dem Kläger, insofern unbenommen gewesen, vor Erhöhung des Stammkapitals der GmbH die Übertragung aller von seiner Ehefrau gehaltenen Anteile auf sich zu verlangen. Aufgrund des bestehenden Optionsrechts sei die teilweise Übertragung der Bezugsrechte (in Höhe von 25.000,– DM) auf ihn bei der Erhöhung des Stammkapitals nichts anderes als die Ausübung des Rechts, das ihm zugestanden habe.

Ergänzend verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94.

Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, daß im Streitfall keine freigebige Zuwen-dung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG vorliegen würde.

Der Kläger beant...

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