Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Anfangsbestandes eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Anfangsbestand des Einlagekontos eines Betriebs gewerblicher Art sind nur solche Eigenkapitalanteile zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch vorhanden sind; durch Verluste aufgebrauchte Einlagen können das Einlagekonto nicht erhöhen.
  2. § 39 Abs. 1 KStG n.F., der die Übernahme des festgestellten Endbestandes des EK 04 in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG vorschreibt, ist auf einen Betrieb gewerblicher Art nicht anwendbar.
 

Normenkette

KStG §§ 27, 28 Abs. 3, §§ 30, 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 52 Abs. 37a

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen I R 78/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 1 und 7 Körperschaftsteuergesetz – KStG –.

Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft. Sie unterhält einen Bäderbetrieb, zu dem ein Hallen- und ein Freibad gehören. Der Bäderbetrieb unterliegt als Betrieb gewerblicher Art gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer. Bis einschließlich 1989 wurden für den Bäderbetrieb aufgrund dauernder Verluste keine Steuererklärungen abgegeben. Nach der Einlage von Beteiligungen in den Betrieb gewerblicher Art ermittelte die Klägerin die Einkünfte seit 1990 nach § 4 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – durch Bestandsvergleich. Bis zum Jahr 2000 ergaben sich sowohl Gewinne als auch Verluste. Die Verluste in Höhe von insgesamt 2.313.341,00 DM glich die Klägerin durch Einlagen aus.

Bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG n.F. setzte die Klägerin die in den Jahren 1990 bis 2000 durch Einlagen ausgeglichenen Verluste in Höhe von 2.313.341,00 DM bestandserhöhend an.

Eigenkapital lt. Steuerbilanz 31.12.2000

11.500.513,00 DM

Verrechnete Verluste 1990-2000

2.313.341,07 DM

=

13.813.854,07 DM

Der Beklagte ließ bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F. die in den Vorjahren geleisteten Einlagen unberücksichtigt und stellte das Kapitalkonto unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen aus dem Jahr 2001 mit 9.418.380,00 DM (= 4.815.541,00 €) fest. Er vertrat die Auffassung, dass die durch Verluste aufgezehrten Einlagen nicht mehr als verwendungsfähige Mittel zur Verfügung stünden. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 KStG n.F., wonach die Beträge nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) in das steuerliche Einlagenkonto einzustellen seien, seien auf Betriebe gewerblicher Art mangels entsprechender Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals nicht anwendbar.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die Führung des steuerlichen Einlagekontos sei auch für nichtanrechnungsberechtigte Körperschaften vorgeschrieben. Dieses steuerliche Einlagekonto mindere sich nicht durch Verluste des Betriebs gewerblicher Art. In der Steuerbilanz minderten jedoch Verluste das Eigenkapital. Aus § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG n.F. sei nicht zu entnehmen, dass die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift geleisteten Einlagen nicht zu berücksichtigen seien. Allerdings enthalte das Gesetz eine Lücke für Steuerpflichtige, die vor 2001 mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften kein steuerliches Einlagekonto geführt hätten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass zum 01.01.2001 von einen Bestand des Einlagekontos in Höhe von 0,00 DM auszugehen sei. Es entspreche vielmehr Sinn und Zweck des Gesetzes, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Zeitpunkt des Systemwechsels zu ermitteln. Hierbei müssten die zweifelsfrei nachgewiesenen Einlagen der Jahre 1990 bis 2000 berücksichtigt werden. Die Betriebe gewerblicher Art dürften zudem nicht schlechter gestellt werden als Kapitalgesellschaften, bei denen Einzahlungen früherer Jahre zum Verlustausgleich das steuerliche Einlagenkonto erhöhten. Da § 27 Abs. 7 KStG für Betriebe gewerblicher Art die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften vorsehe, müsse im Übrigen auch § 39 Abs. 1 KStG n.F. analog angewendet werden. Schließlich scheitere die Berücksichtigung von Alteinlagen auch nicht an Fragen der Praktikabilität. In Höhe des steuerbilanziellen Eigenkapitals könne der erforderliche Nachweis durch Vorlage der Steuerbilanz geführt werden; soweit die Einlagen durch Verluste aufgezehrt seien, könne der Nachweis durch geeignete Unterlagen geführt werden.

Die Klägerin beantragt (Bl. 2 der FG-Akte),

unter Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F. das steuerliche Einlagekonto mit 5.998.334,00 EUR (11.731.722,00 DM) festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass die zum 01.01.2001 wegen Verlustverrechnung nicht mehr im Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art vorhandenen Einlagen nicht im steuerlichen Einlagekonto gem. § 2...

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