Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages gemäß § 35 Abs. 1 EStG sind die nach horizontalem Verlustausgleich verbleibenden gewerblichen Einkünfte. Eine betriebsbezogene Ermittlung kommt nicht in Betracht.
  2. Die so ermittelten gewerblichen Einkünfte sind zur Berechnung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3 S. 3, §§ 10d, 35 Abs. 1, § 32c

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen X R 25/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages im Sinne des § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger werden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr 6.480 DM Kindergeld erhielten. Sie erhalten einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG und beantragten für ihre beiden Kinder, die zum gemeinsamen Haushalt der Kläger gehören, die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG.

Die Kläger sind beide Apotheker. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer und aus verschiedenen Beteiligungen. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie einen nicht verrechenbaren Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.959 DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Einzelnen stellen sich die Einkünfte (in DM) wie folgt dar:

Ehemann

Ehefrau

Einkünfte aus Gewerbetrieb

als Einzelunternehmer (Apotheke)

263.354,00

sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 110.887,00

Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

152.467,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

149.483,00

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

- 88.959,00

Die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG beträgt 212.991 DM, die tarifliche Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 179.498 DM beträgt 49.380 DM.

Für die Einkünfte des Klägers aus der Apotheke (Einzelunternehmen) wurde ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 10.325 festgesetzt. Die tarifliche Einkommensteuer von 49.380 DM ermäßigte der Beklagte - das Finanzamt - allerdings nicht um das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages (1,8 x 10.325 = 18.585 DM), sondern nur um den sich nach der Berechnungsweise der Finanzverwaltung ergebenden Ermäßigungshöchstbetrag gem. § 35 Abs. 1 EStG in Höhe von 14.724 DM. Zudem ermäßigte das Finanzamt die tarifliche Einkommensteuer gem. § 34 f EStG um 2.000 DM. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug danach 32.656 DM. Nach der Berechnungsweise des Finanzamts ergab sich, dass der Abzug der Freibeträge für Kinder nicht günstiger als der Anspruch auf Kindergeld war.

Das Finanzamt berechnete die Einkommensteuer, die anteilig i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), entsprechend dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (BStBl I 2002, 533). Der Ermäßigungshöchstbetrag ist danach wie folgt zu berechnen:

Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages berücksichtige das Finanzamt dementsprechend die nach der Anwendung der Verlustausgleichsregelung des § 2 Abs. 3 EStG verbleibenden gewerblichen Einkünfte in Höhe von 63.508 DM:

Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, dass bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages ein Verlustausgleich nicht durchgeführt werden dürfe. Die Einkommensteuer müsse deshalb nach § 35 EStG um 18.585 DM ermäßigt werden. Die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder sei günstiger.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hielt daran fest, dass die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages die Summe der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG nach Anwendung der Vorschriften der § 2 Abs. 3 und § 10 d EStG sei. Dabei sei sowohl ein horizontaler Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 S. 2 EStG als auch ein vertikaler Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 S. 3 EStG durchzuführen. Deshalb betrage der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG 14.724 DM, so dass der Ansatz der Freibeträge für Kinder ungünstiger sei. Bei Ansatz der Freibeträge in Höhe von 19.872 DM würde die festzusetzende Steuer 33.274 DM betragen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Finanzamtes wird auf die Einspruchsentscheidung vom 8. August 2003 Bezug genommen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG. Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG dürfe weder ein horizontaler noch ein vertikaler Verlustausgleich durchgeführt werden; dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Die anteilig auf di...

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