rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei zunächst nebenberuflich betriebener Galerie

 

Leitsatz (amtlich)

Betreibt ein Steuerpflichtiger zunächst nebenberuflich eine Kunstgalerie, plant er jedoch bereits von Anfang an, diese nach einigen Jahren hauptberuflich zu betreiben, so ist für die Frage, ob die Galerie mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wird oder aber ein Liebhabereibetrieb vorliegt, diese Änderung der Betriebsführung bei der Erstellung der erforderlichen Überschussprognose zu berücksichtigen und der gesamte Zeitraum des Betriebes der Galerie in die Prognose mit einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG 1987 § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1987 § 15 Abs. 2; EStG 1990 § 15 Abs. 2

 

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger eine Kunstgalerie mit Einkunftserzielungsabsicht oder aus Liebhaberei betrieben hat.

Der alleinstehende Kläger, geboren 1957, ist von Beruf Sozialarbeiter. Er erzielte bis zum Jahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in schwankender Höhe (in den Streitjahren zwischen rund 14.000,– DM und 47.000,– DM jährlich); zwischendurch war er immer wieder einige Monate arbeitslos.

Zum 15. Januar 1985 eröffnete der Kläger auf der in eine Kunstgalerie. Abzüglich eines Büroraums und untervermieteter Räume nutzte der Kläger eine Ausstellungsfläche von rund 45 qm. Er ermöglichte vorwiegend jungen, unbekannten Künstlern, dort ihre Werke auszustellen. Bei Verkäufen wurde der Kläger am Erlös beteiligt; im übrigen erhob er von Fall zu Fall Umlagen, die jedoch nicht kostendeckend waren. Die Öffnungszeiten der Galerie waren entsprechend der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers eingeschränkt. In den Jahren 1985 – 1992 erzielte er Einkünfte und Umsätze in folgender Höhe:

Einkünfte

Einnahmen

1985

./.

DM

1986

./.

DM

DM

1987

./.

DM

DM

1988

./.

DM

DM

1989

./.

DM

DM

1990

./.

DM

DM

1991

./.

DM

DM

1992

./.

DM

DM

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bericht vom …, Tz. …) lehnte der Beklagte es für 1988, den geprüften Zeitraum 1989 – 1991 sowie das Folgejahr 1992 ab, die erzielten Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen.

Nach Wesen und Art der Bewirtschaftung der Galerie sowie wegen Fehlens geeigneter Reaktionen auf die langjährigen Verluste liege eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger mit der Klage im wesentlichen folgendes vor:

Er habe die Galerie von Anfang an mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Jede Kunstgalerie benötige eine lange Anlaufphase. Das müsse für seinen Betrieb umso mehr gelten, als er wegen seiner finanziellen Verhältnisse keine großen Investitionen habe tätigen können und zunächst, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, noch als Sozialarbeiter habe tätig sein müssen. Kostendeckende Umlagen habe er von den ausstellenden Künstlern nicht verlangen können, da dies in der Branche unüblich und daher geschäftsschädigend sei. Im Jahr 1994 habe er aus den Betriebsergebnissen zahlreiche Konsequenzen gezogen: Er habe seine Tätigkeit als Sozialarbeiter aufgegeben, um sich ganz dem Unternehmen zu widmen; das sei ihm erst 1994 finanziell möglich geworden. Nach Beendigung eines Untermietvertrages habe er die Ausstellungsfläche um 30 qm erweitert. In seine Ausstellungen beziehe er seitdem auch sogenannte populäre Kunst ein. Zudem sei er seit 1994 für andere Unternehmen als sogenannter „art-consultant” sowie bei öffentlichen Kunstausstellungen als Veranstalter und Kurator tätig. 1995 habe er in sogar eine erfolgversprechende zweite Galerie eröffnet. Zu berücksichtigen sei die stetig rücklaufende Tendenz der Verluste; 1993 habe er einen Verlust von nur noch 2.334,– DM, 1994 sogar einen Gewinn von 14.363,– DM erzielt. Zwischen 1992 und 1994 habe sich der Umsatz mehr als verdoppelt. Der Erfolg seiner Aufbauarbeit sei auch an vielfältigen Hinweisen und Veröffentlichungen in renominierten Zeitschriften (insgesamt 3 Aktenordner) abzulesen. Ebenso hätten sich zahlreiche damals noch unbekannte Künstler, die in den Anfangsjahren der Galerie dort Werke ausgestellt hätten, mittlerweile einen Namen erworben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb 1988 – 1992 anzuerkennen und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist begründet.

Die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb sind antragsgemäß zu berücksichtigen.

Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs setzt nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – u. a. die Absicht der Gewinnerzielung voraus. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Angestrebt werden muß ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und – beendigung aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Anzahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Das notwendige Gewinnstreben kann als innere Tatsache ...

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